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Petition 68135

Vereinsrecht

Ablehnung der geplanten Verschärfung des Vereinsgesetzes vom 22.10.2016

Text der Petition

Der Bundestag möge die von der Bundesregierung geplante Verschärfung des Vereinsgesetzes ablehnen.

Begründung

Am 30.09.2016 diskutierte der Bundestag einen Entwurf der Bundesregierung zur Verschärfung des Vereinsgesetzes. Der Verfasser und die Unterzeichner dieser Petition sind der Auffassung, dass dieser Entwurf dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung widerspricht und gegen das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit verstößt.
Der Entwurf sieht vor, dass Kennzeichen eines Vereins nicht mehr öffentlich verwendet und verbreitet werden dürfen, wenn sie den Kennzeichen eines anderen, verbotenen Vereins ähneln. Diese Verschärfung zielt vor allem auf die Subkultur der Rocker und Motorradclubs – das zeigt nicht zuletzt der Wortlaut des Entwurfs. Viele Motorradclubs tragen ein dreiteiliges Abzeichen auf dem Rücken. Oben steht der Name des Clubs, in der Mitte prangt ein Logo oder Symbol. Diese beiden Teile tragen alle Ortsgruppen; auch im Ausland, wenn der Club nicht nur in Deutschland vertreten ist – es ist das im geplanten neuen § 9 Absatz 3 des Vereinsgesetzes erwähnte „ähnliche äußere Gesamterscheinungsbild“. Im unteren, dritten Teil des Abzeichens wird der konkrete Verein genannt, in dem ein Motorradfahrer Mitglied ist – die im Entwurf genannte „Orts- oder Regionalbezeichnung“. Würde das neue Vereinsgesetz beschlossen, wäre es also allen Mitgliedern eines Clubs unter Strafandrohung untersagt, ihre Kennzeichen zu tragen, wenn auch nur eine einzige Ortsgruppe irgendwann irgendwo in Deutschland verboten worden ist – auch wenn sie selbst ein Vereinsleben im Einklang mit geltendem Recht führen. Damit kriminalisiert und stigmatisiert der Gesetzesentwurf eine ganze Bevölkerungsgruppe.
Natürlich hat der Staat die Aufgabe, seine Bürger zu schützen und Kriminalität zu bekämpfen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist aber gar nicht geeignet, diesen vorgeblichen Zweck zu erfüllen, im Gegenteil – die Polizei wird mehr Aufwand betreiben müssen, um einzelne Personen bestimmten Vereinen zuzuordnen, wenn deren Kennzeichen plötzlich verboten werden. Auch ist zu befürchten, dass die ohnehin überlasteten Gerichte mit zahlreichen Prozessen beschäftigt sein werden, in denen geklärt werden muss, ob ein Kennzeichen „in im Wesentlichen gleicher Form“ getragen oder verbreitet worden ist.
Abschließend sei betont, dass die Bundesregierung bislang weder verlässliche Zahlen zur Kriminalität der Motorradclubs vorlegen konnte, die diese Gesetzesverschärfung rechtfertigen würden, noch ausreichend berücksichtigr hat, welche negativen Folgen sie für das Vereinsleben in Deutschland mit sich bringen könnte. Was wäre, wenn ein Fußballverein sich gezwungen sähe, seine Vereinskennzeichen zu ändern, nur weil irgendein verbotener Hooliganverein sie genutzt hat? Auch politischen Vereinigungen, die unbequeme Positionen vertreten, könnte ihre Außendarstellung untersagt werden – und damit de facto ihre Arbeit an sich. Betroffen sind letztendlich also nicht nur gesetzestreue Rocker und Motorradclubs, sondern die gesamte in Vereinen organisierte Zivilgesellschaft.

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