Nutzer1585 | Fri Aug 01 09:51:21 CEST 2014 - Fri Aug 01 09:51:21 CEST 2014

Zitat: von Soturi
Das Halten auf Schwerbehindertenparkplätzen wird schon entsprechend geahndet:
Zitat:
OVG Schleswig v. 19.03.2002: Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2262.php



Hier wird offenbar "Halten" und "Parken" verwechselt. Wie schon in der Petition dargelegt wird, gilt es nur als "Parken", wenn man länger als drei Minuten stehenbleibt oder sein Fahrzeug verlässt ("Verlassen" heißt, dass man nicht nur aussteigt, sondern sich auch so weit entfernt, dass man ggf. nicht unverzüglich wegfahren kann). Wegen drei Minuten wird niemand einen Abschlappwagen rufen, da dauert ja das Telefonat fast schon länger. Und wenn der Fahrer vor Ort ist und aufgefordert werden kann wegzufahren, widerspricht das Abschleppen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ich halte es für völlig übertrieben, schon das bloße Halten auf Behindertenparkplätzen zu ahnden. Ich habe mich auch schon mal zum Einladen auf einen Behindertenparkplatz gestellt. Das Einladen dauerte wenige Minuten (ich wollte das sperrige Ding nicht quer über den Parkplatz schleppen), es war noch ein zweiter freier Behindertenparkplatz vorhanden, und ich war bei meinem Auto, so dass ich sofort hätte wegfahren können, wenn wirklich zwei Behinderte gleichzeitig aufgekreuzt wären. Auch einem Behinderten ist es zuzumuten, bei der Parkplatzsuche mal eine Minute zu warten.

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Lifeguard78 | Mon Jul 28 19:13:10 CEST 2014 - Mon Jul 28 19:13:10 CEST 2014

Es kann auch einem gehbehinderten abverlangt werden, mal 2-3 min auf den Parkplatz zu warten.
Es gibt nun mal kein Grundrecht auf einen Parkplatz.
Und in Städten, mit einem Behindertengerechten ÖPNV sollten diese Parkplätze eigentlich ganz der Vergangenheit angehören.

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StefanJ-- | Mon Jul 28 18:54:40 CEST 2014 - Mon Jul 28 18:54:40 CEST 2014

Sehe ich auch so.

Tja, wenn etwas schon per Schild verboten ist, das nochmal mit einem zusätzlichen Schild nochmal verbieten, was soll der Quatsch?

Und was ist mit "Auf diesem Parkplatz gilt die StVO"? Erklärt der Eigentümer das damit nicht automatisch zum öffentlichen Verkehrsraum?

Sinnlose Petition. Keine MZ.

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UweSi | Mon Jul 28 18:19:35 CEST 2014 - Mon Jul 28 18:19:35 CEST 2014

Es braucht keine neuen zusätzlichen Schilder. Denn: Wer bisher nicht begriffen hat, dass er als Nichtberechtigter auf diesen Parkplätzen nichts zu suchen hat, ignoriert auch weitere "Hinweise" darauf! ... und auf privaten (Kunden)Parkplätzen hat allein der Anbieter die Hoheit/Aufsicht darüber. Die "Ordnungsmächte" haben hier diese nicht zu kontrollieren!
Gruß

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Der_Max | Mon Jul 28 12:10:11 CEST 2014 - Mon Jul 28 12:10:11 CEST 2014

Zitat: von berndrf

Bis auf eine Ausnahme:
Sind Parkplätze amtlich angeordnet, dann darf die Einhaltung der öffentlichen Anordnung überprüft und deren Nichteinhaltung bestraft werden.



Ja, aber woher soll die Polizei wissen, ob es sich um einen "amtlichen Behindertenparkplatz" oder um einen freiwillig und privat geschaffenen handelt?

In jedem Fall bin ich gegen den bürokratischen Wust eines Zusatzschilds zum Zusatzschild. Also entweder eine Art "Copyright" auf die amtlichen Schilder, so dass man andere Plätze auch anders kennzeichnen müsste, oder aber die einheitliche Beschilderung - wie bisher.

Fakt ist, dass ich die Entschuldigung "wusste ich nicht" nicht gelten lasse. Die Regeln rund um die Behindertenparkplätze muss jeder kennen. Vielmehr bin ich davon überzeugt, dass Verstöße der individuellen Nutzen-/Risikoabbwägung entspringen. Das Risiko, erwischt zu werden, ist gering - und dann ist auch noch die Strafe lächerlich niedrig. Meiner Ansicht nach dürften sich Verwanrungsgelder erst oberhalb des Wertes einer durchschnittlichen Takfüllung überhaupt zu entfalten beginnen - also "Grundgebühr 50 €" für die kaputte Kennzeichenbeleuchtung o.Ä. - und dann ansteigend.

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berndrf | Mon Jul 28 10:27:55 CEST 2014 - Mon Jul 28 10:27:55 CEST 2014

"Öffentlicher Verkehrsbereich" sind alle Bereiche, die üblicherweise ein Verkehrsteilnehmer ohne Überwindung einer Sperre ständig nutzen kann, Fußgänger sind auch Verkehrsteilnehmer.
Sonst dürfte man Führerscheinanfänger dort üben lassen, da schreitet die Polizei ein.
Ein Parkplatz und zugehörige Rangierbereiche einer Firma, der AUCH außerhalb der Geschäftszeiten NICHT verschlossen ist, ist öffentlicher Verkehrsbereich.
Aldi-Parkplatz, Tankstellen, ... alles eigentumsrechtlich "privat" aber nie abgesperrt und daher "öffentlicher Verkehrsbereich".

Bis auf eine Ausnahme:
Sind Parkplätze amtlich angeordnet, dann darf die Einhaltung der öffentlichen Anordnung überprüft und deren Nichteinhaltung bestraft werden.

Amtlich angeordnet sind u.a. Behindertenparkplätze oder auch Feuerwehrzufahrten.

Derartige Flächen werden dem Bauherrn verpflichtend als Auflage in der Baugenehmigung vorgegeben - und sind damit "amtlich angeordnet".
Leider weigern sich einige Ordnungsbehörden hier tätig zu werden. Andere Ordnungsbehörden kontrollieren mehrmals am Tag und vergeben Ordnungsgelder oder lassen Abschleppen.
Es sind leider meistens hochwertige PKW die auf Behindertenparkplätze parken ohne Berechtigung und locker das Ordnungsgeld von 35 Euro bezahlen.
Dann die Behinderten mit Merkzeichen G oder nur einen Grad von 50 haben.
Die Antworten sind fast immer gleich. Ich bin doch Schwerbehindert und Parken. Deshalb:
Behindertenparkplätze mit Zusatzschild versehen werden.
Parken nur mit amtlicher EU Parkausweis.
Einige Gemeinden haben dieses Zusatzschild bereits angebracht und haben großen Erfolg damit.

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Soturi | Mon Jul 28 08:43:27 CEST 2014 - Mon Jul 28 08:43:27 CEST 2014

Das Halten auf Schwerbehindertenparkplätzen wird schon entsprechend geahndet:

Zitat:
OVG Schleswig v. 19.03.2002: Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2262.php

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