Ggf. könnte sich der "Gebrauchtwarenkäufer" ja auch mit dem vorherigen Besitzer kurzschließen und dieser schickt das Gerät dann zwecks Garantieerfüllung ein. Nach erfolgter Reparatur wieder an den Gebrauchtwarenkäufer zurück. Das könnte bereits vor Verkauf zwischen den beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden- solange die gesetzliche Garantie des Herstellers gilt.
Großgeräte werden da wohl aber eher nicht zu handhaben sein.
Nach reichlicher Überlegung habe ich mich aufgrund folgender Gesichtspunkte für eine Teilzustimmung entschieden, die zur Mitzeichnung unter entsprechenden Anpassung reichen soll.
Eine Garantie (mit gesetzlich vorgeschriebener Mindestdauer, ggfl. zzgl. freiwilliger Verlängerung) seitens des Herstellers sollte meines Erachtens für ein Produkt und dessen Qualität gelten und müsste daher unabhängig vom Eigentümer und evtl. Vorbesitzer IMMER eingefordert werden dürfen. Eine Begrenzung der Garantie auf den ursprünglichen Käufer scheint mir zu Unrecht den Versuch widerzuspiegeln, die mangelnde Qualität des Produktes durch fragwürdige AGBs nicht nachbessern zu müssen. In diesem Fall stimme ich dem Anliegen des Pendanten zu. Die angegebene Qualität eines Produkt leidet in keinster Weise durch die Abgabe des Eigentums (sofern keine missbräuchliche Nutzung nachgewiesen werden kann), daher muss (zumindest die gesetzlich vorgeschriebene) Garantieleistung für die Qualität des Produktes eingehalten werden. Ich möchte jedoch noch einmal wiederholen, dass es sich dabei ausschließlich um den Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller handelt, im Rahmen der bisher gültigen Gesetze, z.B. der häufig anzutreffenden Aufforderung für einen Erst-Kaufbeleg. Privaten- oder Gebrauchtwiederverkäufern ist es derweil meines Erachtens nicht zuzumuten, die "Tiefenqualität" eines Produktes beurteilen zu können und nach mitunter unbekannter Nutzungsdauer oder Nutzungsverhaltem von Vorbesitzern eine verbindliche Aussage über die verbliebende Qualität des Produktes fällen zu können, was die Grundlage einer jeden Garantie darstellt.
Die Gewährleistung derweil stellt eine von der gesetzlich vorgeschriebenen Garantie unabhängige Zusatzvereinbarung zwischen einem eindeutigen Käufer und einem ebenso eindeutigen Verkäufer dar. Für derartig freiwillige Zusatzvereinbarungen sehe ich aktuell keinen Überschreibungsbedarf.
Zitat: von ddrt1522
sucht man z.B nach "panasoinc garantie übertragung" so findet sich das Panasonic dies ablehnt.
Damit ist diese Information doch für jeden zu recherchieren. Ob ich diese Information nun selbst suche oder von der Herstellerseite abrufe macht auch keinen Unterschied.
Auf jeden Fall sollte der Hersteller verpflichtet werden die Informationen ob die Garantie übertragbar ist (nicht die Gewährleistung) öffentlich zu machen (sofern er einen Internetauftritt hat).
sucht man z.B nach "panasoinc garantie übertragung" so findet sich das Panasonic dies ablehnt.
Das sein gutes Recht da ja Garantie freiwillig ist. Aber dann sollen sie auch öffentlich dazu stehen. Als Käufer eines Gebraucht Gerätes mit Garantie hat man nicht immer Einblick in die AGB des Kaufvertrages.
Zitat: von ddrt1522
Mit welcher Begründung wird die Garantie den abgelehnt? Weil die Firma lieber Neugeräte verkaufen will
Nein, sondern weil die "Sachmängelhaftung" sich nur auf die verdeckten Fehler bezieht, die wohl beim Kauf schon vorhanden waren, sich aber noch nicht ausgewirkt haben. Rechtsgrundsätzlich geht mit dem Kauf/Eigentumsübergang auch jegliche Gefahrtragung auf den Käufer über. Wenn das Gerät weiter verkauft wird, haftet eben der Wiederverkäufer.
Mit der Sachmängelhaftung soll der Käufer geschützt werden, nicht irgendwer. Und wenn das Gerät seinen Nutzen für den seinerzeitigen Käufer verloren hat (sonst würde man es ja nicht verkaufen), besteht kein Bedarf mehr an der Haftpflicht des Erstverkäufers. Warum soll der Hersteller für das wirtschaftliche Interesse des Wiederverkäufers haften?
Die Regelung ist in sich sehr schlüssig und richtig.
Amazon lehnt Gewährleistung gegenüber dem "Zweitkäufer" generell ab.
Panasonic sogar die Garantieleistungen:
7. Die kostenlose Fehlerbeseitigung durch Panasonic Deutschland bedeutet weder eine Verlängerung noch einen
Neubeginn der 12-Monats-Frist. Der Anspruch auf kostenlose Fehlerbeseitigung durch Panasonic Deutschland
bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist nicht übertragbar.
Wahres Beispiel: Erstkäufer kauft sich bei Amazon einen teuren Laptop stellt fest, dass er sich verkauft. Er biete ihn bei Ebay nach 2 Monaten an. Nach 8 Monaten ist das Gerät tot. Amazon sagt bitte beim Hersteller wir lehnen alles ab, der Hersteller sagt bitte zum Verkäufer. Nun der Hersteller verkaufte Qualität und hat dann die Reparatur problemlos durchgeführt. Es war zum Glück nicht Panasonic. Und nirgends kann man als Zweitkäufer und Erstkäufer nachlesen wie die Hersteller das handhaben.
Das trifft Erstkäufer und "Zweitkäufer" und die Umwelt
Den Erstkäufer, weil der Wert eines fast neuen Gegenstandes bei Kenntnis dieser Vorgehensweise drastisch sinkt., und den Zweitkäufer, weil er mit einer fast neuen aber defekten Ware keine kostenlose Reparatur bekommt.
Die Umwelt weil dann gebrauchte Gegenstände mit Garantie schwerer zu verkaufen sind, es wird dann einfach was neues gekauft.
Mit welcher Begründung wird die Garantie den abgelehnt? Weil die Firma lieber Neugeräte verkaufen will
Kennt eine Person eine Bestimmung, die Händlern, die nicht Fachhändler innerhalb einer bestimmten Norm sind, den Verkauf von Garantien an Gebrauchtwaren oder vielleicht den Verkauf an Garantien an allen Waren verbietet? Es ginge dem Petenten um Gebrauchtgarantien. Eine Weitergabe der Garantien könnte deshalb untersagt sein, weil Gebrauchtwarenverkäufer, die nicht alle nach bestimmten Kriterien überprüfen oder die nicht alle nachweislich dazu geschult sind, nicht verbindlich bestimmen können, ob die Ware noch garantiefähig ist. Sind Bestimmungen bekannt, die vom Interesse des Petenten mitbehandelt werden?
@Dorian_Gray:
Die Sachmängelhaftung besteht nur zwischen Käufer und Verkäufer, sie ist nicht untrennbar mit dem Eigentumsrecht verbunden, sondern entsteht bei jedem Eigentumsübergang neu.
Wenn die hiesige Petition verlangt, dass hier für den "Verbrauchsgüterkauf" eine völlig neue Rechtssystematik geschaffen wird, erzeugt das eine Unübersichtlichkeit, deren Nutzen sich mir nicht erschließt. Viel einfacher ist es, den Leuten klar und deutlich zu machen, dass die Sachmängelhaftung / Gewährleistung / Garantie NICHT übertragbar ist, solange sie nicht ausdrücklich, und per Willenserklärung des (Erst-)Verkäufers eingeschlossen wird.
Wenn dann jedem klar ist, dass man das Gut nicht einfach dem Händler oder Hersteller wieder vor die Füße werfen kann, wenn es zwar gebraucht gekauft, aber kaputt ist, dann wird sich dieses Risiko einfach über den Verkaufspreis regeln lassen.
Ich sehe zu viele Missbrauchsmöglichkeiten in der Grauzone zwischen Privatkauf und Handel: Also: Ich brauche einen neuen Geschirrspüler, bekomme aber, weil ich 3 nehme, Rabatt. Dann verkaufe ich 2 Geräte weiter und streiche den Rabatt als Gewinn ein, indem ich die Garantie übertragen kann? Das kann nicht Sinn der Sache sein!
Also: besser keine MZ!
Zitat: von Lifeguard78Soweit richtig
Naja, so trivial ist es nicht. Hier wird eine durchgriffsmöglichkeit verlangt.
Denn der ursprüngliche Kaufvertrag besteht zwischen Händler und Kunden.
Verkauft der Kunde das weiter an einen neuen Kunden, heißt das heute nicht automatisch, dass der neue Kunde einen Vertrag mit dem Händler hat.
D.h. streng genommen hat der neue Kunde ein Recht gegenüber dem alten Kunden, dass dieser den Gegenstand zum Händler trägt.
Zitat: von Lifeguard78Ja, und die gesetzliche Gewaehrleistung kann man in jedem Fall uebertragen, Klauseln, die dies verbieten wollen, sind unwirksam.
Kann man abkürzen, in dem der alte Kunde dem neuen Kunden diese Rechte abtritt. Hier kann sich jedoch der Händler schützen, dass er die freiwilligen Leistungen als nicht abtretbar erklärt, womit dann im Falle des Weiterverkaufs nur die gesetzliche Gewährleistung vorliegt.
Zitat: von Lifeguard78
Das ganze Scheitert dann regelmäßig jedoch daran, dass sich die gesetzliche Gewährleistung auf Mängel bezieht, die bereits bei Kauf vorlagen. Hier wird dann der Beweiß sehr schwer, wenn die Sache weitergegeben worden ist.
Würde dem Willen der Petition entsprochen werden, würde es noch häufiger vorkommen, dass Käufer 1 das Gerät unsachgemäß in gebrauch nimmt, und dieses dann mit einem nicht offensichtlichen Mangel weiterverkauft.
Der Käufer 2 würde sich dann arglos an den Verkäufer wenden und dieser hätte per Se dann den Zirkus mit dem Käufer 2.
Also, wenn die Sache schon von Kaeufer 1 mit einem nicht-offensichtlichen Mangel an Kaeufer 2 weiterverkauft wird und dieser Mangel verschwiegen wird, dann wuerde Kaeufer 2 Kaeufer 1 wegen Betruges verklagen, da greift natuerlich keine Garantie oder Gewaehrleistung.
Die Beweislast liegt auch erst nach 6 Monaten beim Kunden, vorher muss der Verkaeufer das Gegenteil beweisen.
Naja, so trivial ist es nicht. Hier wird eine durchgriffsmöglichkeit verlangt.
Denn der ursprüngliche Kaufvertrag besteht zwischen Händler und Kunden.
Verkauft der Kunde das weiter an einen neuen Kunden, heißt das heute nicht automatisch, dass der neue Kunde einen Vertrag mit dem Händler hat.
D.h. streng genommen hat der neue Kunde ein Recht gegenüber dem alten Kunden, dass dieser den Gegenstand zum Händler trägt.
Kann man abkürzen, in dem der alte Kunde dem neuen Kunden diese Rechte abtritt. Hier kann sich jedoch der Händler schützen, dass er die freiwilligen Leistungen als nicht abtretbar erklärt, womit dann im Falle des Weiterverkaufs nur die gesetzliche Gewährleistung vorliegt.
Das ganze Scheitert dann regelmäßig jedoch daran, dass sich die gesetzliche Gewährleistung auf Mängel bezieht, die bereits bei Kauf vorlagen. Hier wird dann der Beweiß sehr schwer, wenn die Sache weitergegeben worden ist.
Würde dem Willen der Petition entsprochen werden, würde es noch häufiger vorkommen, dass Käufer 1 das Gerät unsachgemäß in gebrauch nimmt, und dieses dann mit einem nicht offensichtlichen Mangel weiterverkauft.
Der Käufer 2 würde sich dann arglos an den Verkäufer wenden und dieser hätte per Se dann den Zirkus mit dem Käufer 2.