Fortsetzung von Teil 2
Fazit:
Relevant ist für SGB XII § 82 nur
"Von dem Einkommen sind abzusetzen ...das Arbeitsförderungsgeld (26EU) und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches."
"Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen."
Heist wenn man 399EU in einer Werkstatt für behinderte Menschen(WfbM) verdient, darf man davon
((399-26)*0,125+26= 72,63EU zusätzlich zur Grundsicherung behalten. Hmm wieviel verdienen Menschen nun tatsächlich in einer WfbM ?
http://de.wikipedia.org/wiki/Werkstatt_f%C3%BCr_behinderte_Menschen
"Das individuelle Entgelt basiert auf einem Grundbetrag, der zurzeit 75 Euro beträgt (§ 125 SGB III). Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 138 Abs. 2 SGB IX). Hinzu kommt ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro monatlich (§ 43 SGB IX). Auf den Grundbetrag aufbauend wird ein Steigerungsbetrag, der leistungsabhängig sein soll, gezahlt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages werden, je nach Konzept der Werkstatt, neben quantitativen und qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung auch die Komplexität des Arbeitsplatzes, das Sozialverhalten, Schmutz- und Lärmzulagen, Lebensalter und die Werkstattzugehörigkeit berücksichtigt. Das Durchschnittsentgelt in den deutschen Werkstätten für behinderte Menschen betrug im Jahr 2008 rund 159 Euro im Monat (bei einer Mindestbeschäftigungszeit von 35 Stunden in der Woche)."
Also für die Mehrzahl liegt das "Gehalt" zwischen den gesetzlichen Minimum von 101EU und dem Durschnitt von 159 Euro im Monat. Davon werden die 26EU nicht auf die Grundsicherung als Einkommen angerechnet, beliebt ein anzurechenbarer Einkommensbetrag von 75EU bis 133EU.
Das macht bei 12,5% zwischen (9,38EU+26EU=35,38 )EU und (16,63EU+26EU=42,63EU) im Monat. "Einkommen" (Brutto?) zusätzlich zur SGB Grundsicherung, die kein Einkommen im Sinne des SGB sind. (Aber vielleicht Einkünfte im Sinne anderer Gesetzbücher ... ?)
Das ist also ein Betrag der nicht gegenüber der Grundsicherung angerechnet wird und zusätzich zu dieser zur Verfügung steht. Jetzt frage ich mich allerdings ob ein eventl. Vormund davon bezahlt werden muss oder ob es irgendwelche andere Ausgaben gibt, die noch davon abgezogen werden. Oder ob der Betrag wirklich vollständig zur Anschaffung von z.B. Freizeitgütern individuell verwendet werden darf ?
Abschliessend nochmal das in Teil 1 erwähnte:
§82 SGB XII , ich kriege da kurzzeitig Gehirnkrämpfe, das als Nichtjurist zu entschlüsseln und es kostet verdammt viel Zeit.
Daher nochmal. Jeder der als Argumentation einfach mal Paragraphen nennt ohne diese zu zitieren und die relevanten Textstellen zu markieren sollte standesrechtlich erschossen werden oder mit 100 mal "DESU" bestraft werden !!!
Jetzt beschäftige ich mich schon 4 bis 5 Stunden mit §82 SGB XII und eigentlich müßte ich andere Sachen machen. In Zukunft werde ich jede Argumentationsantwort, die einfach einen Paragraphen ohne Zitierung enthält grundsätzlich mit einen Kommentar, mit Hinweis auf Zitierung oder genaue Erläuterung, ablehnen.
Die Auswirkungen aus Satz aus §82 SGB XII
"Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches"
mit 4. Satz aus SGB IX § 43 Arbeitsförderungsgeld
" Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden."
und
SGB IX §41 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__41.html
"
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches, berücksichtigen
1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
"
Verstehe ich ehrlich gesagt trotz Studium und 2 Semstern BGB Recht aktuell nicht, ich habe aber keinen Bock mich weiter damit zu beschäftigen.
Aber zürück zum Petitionstext aktuell bekommt ein behinderter Mensch anscheinend von den Sonderzahlungen 12,5% zusätzlich auf die Hand. Macht bei z.B. 75 EU Weinachtsgeld 9,38EU.
Da sag ich ironisch nur noch
Fröhliche Weinachten.
Fortsetzung von Teil 1
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__28.html
SGB XII § 28 Ermittlung der Regelbedarfe
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/Anlage.html
SGB XII Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Stufe 1-> 399 EU ab 1.1.2015
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__43.html
SGB IX § 43 Arbeitsförderungsgeld
Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 26 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 Euro. Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
Einkommensteuergesetz § 3
Steuerfrei sind ....
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1835a.html
BGB § 1835a Aufwandsentschädigung
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.
(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Zitat: von Las VegasZitat: von 4chan
... Da Hartz4 ungleich Grundsicherung, weiss ich nicht, ob das auch für Grundsicherung gilt....
siehe "nebenan": Es gibt entsprechende Freibeträge vom Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit: § 82 SGB XII...
§82 SGB XII , ich kriege da kurzzeitig Gehirnkrämpfe, das als Nichtjurist zu entschlüsseln und es kostet verdammt viel Zeit.
Daher mal das wichtigste zuerst. Jeder der als Argumentation einfach mal Paragraphen nennt ohne diese zu zitieren und die relevanten Textstellen zu markieren sollte standesrechtlich erschossen werden oder mit 100 mal "DESU" bestraft werden !!!
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html
SGB XII § 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5.
das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
Zitat: von 4chan
... Da Hartz4 ungleich Grundsicherung, weiss ich nicht, ob das auch für Grundsicherung gilt....
siehe "nebenan": Es gibt entsprechende Freibeträge vom Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit: § 82 SGB XII...
"
... der nichtbehinderte Grundsicherungsempfänger arbeitet ja vielleicht auch. Von wegen 1-EUR-Job, Zeitungen austragen, usw.
Und nu?
"
Allgemein gleiches Recht für alle Grundsicherungsempfänger, die arbeiten. Warum auch nicht ?
Mir ist aber gerade aufgefallen das von Schonvermögen gesprochen wurde. Schonvermögen und Anrechnung des Verdienten auf die Grundsicherung sind zwei verschiedene Sachen (denke ich). Bei dieser Petition geht es um die Anrechnung der Sonderzahung auf die monatliche Grundsicherung und nicht um Schonvermögen.
Bei Hartz4 darf z.B. 100EU brutto anrechnungsfrei dazuverdient werden.
http://www.hartz4hilfthartz4.de/cms/html/hartz-4-iv-alg-ii-freibetrag-einkommen.html
"Ein Betrag bis 100 EURO brutto monatlich darf anrechnungsfrei (Grundfreibetrag) zum Arbeitslosengeld II hinzuverdient werden."
Da Hartz4 ungleich Grundsicherung, weiss ich nicht, ob das auch für Grundsicherung gilt.
Wenn nicht wäre es ja evtl. auch eine Alternative, zur in der Petition geforderten anrechnungsfreien Sonderzahlung, diese Hartz4 Regelung auf die Grundsicherung zu übertragen.
... der nichtbehinderte Grundsicherungsempfänger arbeitet ja vielleicht auch. Von wegen 1-EUR-Job, Zeitungen austragen, usw.
Und nu?
"Wenn Grundsicherung bezogen wird, sitzen da alle im gleichen Boot. Warum sollte das Schonvermögen eines behinderten Grundsicherungsempfängers höher liegen wie das eines nichtbehinderten?
"
Ganz einfach, weil der Behinderte arbeitet. Er ist aber leider aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage mehr zu verdienen. Klare Mitzeichnung von meiner Seite. Es muss allerdings bei der Umsetzung Höchstgrenzen geben, z.B. Begrenzung auf 400EU im Jahr zusätzlicher Sonderzahlungen, die nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden und dem Behinderten zur freien Verfügung ohne Bevormundung (Vormund) stehen sollte..
... ganz einfach. Weil sonst alle möglichen Leute mit 1000 EUR Monatslohn zufrieden wären, wenn sie dafür dann im Jahr 36000 EUR Sonderzahlungen bekommen würden.
Entscheidend ist immer, was am Ende vom Jahr auf dem Zettel steht. Auch für die Steuer. Wie das aufgeteilt wird, ist reines Beiwerk.
Dazu muss man auch einmal feststellen, das einmalige Leistungsbegründete Sonderzahlung überhaupt besteuert werden, ist sowieso ein Negativsignal vom Staat zum Thema Leistung.
Die Anreize, Leistung zu erbringen, werden vom Gesetzgeber Steuerlich gerade nicht gefördert.
Die meisten Unternehmen bezahlen Sonderzahlungen weil, einmal Tarifliche Verträge bestehen, und weil auch Gewinne zum Teil an die Arbeiter weitergegeben werden.Diese Sonderleistung besteuert der Staat und setzt damit ein negatives Leistungsanreizsignal.Mit der Begründung , der Starke unterstützt den Schwachen.Dies allerdings, wird so lange in frage gestellt bleiben, solange der Staat auch Milliarden nachweislich verschwendet.Das vermindert den Leistungsanreiz noch stärker.
Zitat: von Der_Max
....Also - wieder zurück zum Thema: es geht um Zahlungen
Genau, und wer Geld verschenken möchte, der soll das auch selbst tun, aber dann nicht im Staatshaushalt auf der Sollseite verbuchen und erwarten, dass dieser (der Staat) es dann verschenkt ;)