Ich will mal versuchen, zu antworten, UlLöwe.. Dazu ist leider ein längerer Text erforderlich.
Mit dem Inkfrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) vom 4. Dezember 2001, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3320, am 2. Januar 2002, wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt.
Die Ausbildung soll gem. § 3 PodG insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabiliation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen.
Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege
Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.
Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege
Die mediznische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich darf auch der Podologe / die Podologin nur aufgrund ärztlicher Verordnung 'als verlängerter Arm des Arztes / der Ärztin' tätig werden (siehe unten). Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich.
Die kosmetische Fußpflege kann grundsätzlich frei ausgeübt werden.
Aus der Begründung zum Entwurf des Podologengesetzes (Bundestagsdrucksache 14/5593) geht hervor, dass Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Podologe/in' bzw. 'Med. Fußpfleger/in' verfügen, weiterhin fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen anbieten dürfen.
Konkret: Grundsätzlich ist hier unbedingt zu beachten, das die Grenze für eine Tätigkeit ist immer dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt.
=> Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbemäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen.
Wer Heilkunde ausüben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. (Ausnahme - wie oben ausgeführt - das Tätigwerden aufgrund ärztlicher Verordnung im Rahmen der Berufsausübung eines Gesundheitsfachberufes wie z.B. der des Podologen.)
Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.
Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen medizinische Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung geboetener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Behandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt auch die Behandlung von Hühneruagen (jedoch nicht bei Risikopatienten).
Die Behandlung von Fußpilz und eingewachsenen Nägeln ist jedoch keine bagatellartige Heilmaßnahme.
Zur Beachtung: die Fuß-Reflexzonen-Massage wird als Ausübung der Heilkunde gesehen, da dieser Methode ein umfassender (diagnostischer und therapeutischer) Behandlungsanspruch aufgrund einer behaupteten Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen angeblich zugeordndeten Organen oder Körperteilen zugrunde liegt (OVG Koblenz vom 08.11.1988).
Fußpflegerische Behandlung von Diabetikern
Die Behandlung von Diabetikern dürfen Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Podologe / Podologin' besitzen, wegen der hier vorliegenden besonderen gesundheitlichen Problematik, nicht durchführen. Podologen / Podologinnen werden in diesem Bereich grundsätzlich auf Grund ärztlicher Verordnung tätig.
Hier ergibt sich direkt aus der Gesetzesbegründung, dass gerade die Behandlung von Diabetikern durch fachkompetent ausgebildete Podologen / Podologinnen ein Ziel der Gesetzgebung war.
Es wird dazu ausgeführt, dass so z.B. durch podologische Maßnahmen, flankiert durch ggf. erforderliche orthopädieschuhtechnische Maßnahmen die Zahl der Amputationen bei Diabetikern um mehr als 50 % reduziert werden könne.
Delegation ärztlich vorbehaltener Tätigkeit
Das Bundesgesundheitsministerium führt in einem Schreiben vom Mai 2003 folgendes aus:
'Während folglich das Podologengesetz an der grundsätzlichen heilkunderechtlichen Einschätzung von Fußpflege durch Nicht-Podologen keine Veränderung herbeigeführt hat, wirkt es sich andererseits auf Podologen aus, indem es ihre Kompetenzen im Hinblick auf die Befugnis zur Durchführung heilkundlicher Verrichtugnen ausweitet bzw. eine ärztliche Delegation erleichtert. Wie die Angehörigen anderer medizinischer Fachberufe drüfen auch Podologen auf Veranlassung des Arztes die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand ihrer Ausbildung sind und die möglicherweise mangels berufsrechtlicher Regelung zuvor nicht delegiert werden durften.'
Medizinische Fußpflege ohne Heilpraktikererlaubnis ist nur bei ständiger Aufsicht und unter Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zulässig. Aufgrund ärztlicher Verordnung sind andere Personen nur dann berechtigt, medizinische Fußpflege durchzuführen, wenn sie die für eine gefahrlose Behandlung erforderlichen medzinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten aufweisen. Der Nachweis wird durch eine entsprechende Ausbildung und durch die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis 'Podologin' oder 'Podologe' erbracht. Bisher in der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung haben oder nicht anstreben, haben lediglich die Möglichkeit, kosmetische Fußpflege auszuüben.
Wer also medizinische Dienstleistungen in der Fußpflege ausübt ohne Podologe zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar.
(Quelle: Deutscher Podologenverband)
Eine dreijährig examinierte Pflegekraft erlernt innerhalb ihrer Ausbildung den größten Teil der für Podologen vorgesehenen Unterrichtsfächer, das Bundesgesundheitsministerium gibt auf der einen Seite vor, dass die Fußpflege zur allgemeinen Pflege gehört, auf der anderen Seite darf diese Pflegekraft aber keine med. Fußpflege durchführen. Diese Pflegekraft hat in den Fächern, die für die Podologie vorgesehen sind, schon ein Staatsexamen abgelegt, muss aber - sofern sie med. Fußpflege leisten will - die Ausbildung des Podologen nochmals voll durchlaufen.
Beispiel: Der Diabetiker. Bei Vorschäden am Fuß darf die dreijährig examinierte Pflegekraft keine Nägel schneiden, dies bleibt dem Podologen vorbehalten, solange keine Wunden vorhanden sind (Stadium Wagner 0). Sind aber Wunden vorhanden (Stadium Wagner I), darf auch der Podologe nicht mehr die Behandlung durchführen. Da ist wiederum nach Anordnung des Arztes die dreijährig exam. Pflegekraft (evtl. mit Zusatzausbildung zum Wundmanager) gefragt. Dann darf streng genommen keiner mehr die Nägel schneiden, weder der Podfologe noch die Pflegekraft.
Der Beruf des Podologen ist ein junger Beruf. Momentan gibt es ca. 3000 Podologen mit Kassenzulassung. Dem stehen 6 Mill. Diabetiker gegenüber, von anderen Erkrankungen wie solche die nur mit Einnahme von Blutverdünnern behandelt werden, Rheumatiker, Schlaganfall-Patienten usw. mal ganz abgesehen. Termine sind nur nach langer Wartezeit bei einem Podologen zu bekommen, Hausbesuche bei Menschen, die nicht mehr in eine Praxis gehen können werden meist wegen Überlastung abgelehnt.
Die dreijährig examinierte Pflegekraft darf all diese erkrankten Menschen bis hin zur Intensivpflege versorgen und nach Anordnung des Arztes also behandeln ( Verbände wechseln, Wunden spülen,usw.) aber Nägel schneiden darf sie nicht, wobei das Bundesgesundheitsministerium festgelegt hat, dass Nägel schneiden der Kranken- oder Altenpflege zugeordnet wird.
.. ja, und ist diese Petition jetzt GUT für Alle ?
- also Podologen und "Nicht-Podologen", Krankenpfleger und "andere Heiler" .?..
Dazu sollte der Pedant hier vielleicht doch erst ein wenig mehr Basisinformationen zu Kunde geben .. ich selbst höre hier zum ersten Mal von diesem Heilberuf ... und könnte ganz sicher spontan keine Sachdienliche Entscheidung treffen ... ..
;-)
Danke !