Zitat: von PiFa
Der Nachteil für den Mann ist doch offensichtlich. Die Frau kann das Kind ohne das Einverständis des Mannes abtreiben lassen oder aber es behalten. Wenn dem Mann hier jedwedes Mitspracherecht genommen wird kann man dann im nachhinhein auch keine Verpflichtung zur Zahlung erwirken.
Eine Frau muss das Kind ja auch 9 Monate lang austragen, was auch nicht ganz ohne gesundheitlichen Problemen ablaufen muss. Könnte und würde der Mann das Kind fertig austragen, würde ich die Argumentation verstehen! Vielleicht sollte man vor dem Geschlechtsverkehr einen Vertrag aushandeln, nur um auf Nummer sicher zu gehen, falls der Geschlechtsverkehr zur Schwangerschaft führen sollte. Es gibt aber auch Kondome, die "Pille" für den Mann, Sterilisation und auch sexuelle Enthaltsamkeit wäre eine praktische Verhütungsmethode. Warum sollte sich Frau um alles kümmern müssen! Manchmal wird Frau auch unfreiwillig Schwanger, dem Vergewaltiger ein Mitspracherecht bei der Frage des Schwangerschaftsabbruch einzuräumen, halte ich für mehr als bedenklich!
Nur wenn Mann vergewaltigt wurde oder ihm sonst wie das Sperma gewaltsam gegen seinen Willen entwendet wurde, halte ich ein Mitspracherecht bezüglich Schwangerschaftsabbruch für gerechtfertigt.
Das kann kein Mord sein, da noch gar kein Leben im juristischen Sinn begonnen hat. Man kann nur etwas töten, egal ob Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge, was lebt.
Das Leben beginnt juristisch erst mit der Geburt.
Daher kann das nur als Abtreibung behandelt werden.
Zitat: von PiFa
Der Nachteil für den Mann ist doch offensichtlich. Die Frau kann das Kind ohne das Einverständis des Mannes abtreiben lassen oder aber es behalten. Wenn dem Mann hier jedwedes Mitspracherecht genommen wird kann man dann im nachhinhein auch keine Verpflichtung zur Zahlung erwirken.
- Dieses Thema ist sehr heikel.
- Nach meiner Meinung sollten Frau und Mann einig sein, ob man abtreiben lassen will oder das Baby behalten möchte. Jetzt kommt das aber, wenn zwischen Mann und Frau Problemen gibt wird sicher die Frau selbst entscheiden Abtreibung JA / NEIN - Kind behalten JA / NEIN, falls Partnerschaften / Ehen / Freundschaften auseinander gehen.
- Wenn Mann und Frau harmonische Beziehung haben, dürfte kein Problem sein, dass Mann Mitspracherecht hat.
- Richtig ist, wenn Mitspracherecht von der Frau nicht akzeptiert wird, dann wird trotzdem den Mann verpflichtet, dass Zahlung für das Kind wirksam ist, wo ich auch richtig finde, weil der Mann ja auch Verantwortung für das Kind aufbringen sollte. Ohne Mann kann meisten keine Kinder geboren werden, denn Sie wissen was ich damit meine.
Zitat: von Sakshin
WIe häufig kommt es im Jahr in Deutschland vor, dass eine Frau ermordet wird, damit sie ihr Kind nicht austragen kann?
Eine berechtigte Frage, bei der ich zur Petentin nur sagen kann: "Zahlen, bitte!"
Befriedigt Sie diesen Wortspiel "Mord oder Doppelmord"?
Derjenige wird doch bestraft. Was macht es für einen Unterschied?
Wozu? Damit ein ermordetes Kind im Mutterleib nicht unter "Abtreibung" abgelegt wird sondern unter "Mord".
Es ist kein einfaches Thema und meine Meinung dazu ist sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss.
Auch bin ich nicht betroffen.
Die Phase wo ich Kinder wollte, habe ich glücklicherweise überstanden.
Wenn ich Kinder in die Welt setze, würde ich mich auch darum kümmern.
Es wäre aber sehr ärgerlich wenn ein Unfall passiert und die Frau Schwanger wird, Sie das Kind haben möchte und ich nicht. Und ich soll dann im anschluss dafür aufkommen?
Das finde ich so nicht in Ordnung!
Der Nachteil für den Mann ist doch offensichtlich. Die Frau kann das Kind ohne das Einverständis des Mannes abtreiben lassen oder aber es behalten. Wenn dem Mann hier jedwedes Mitspracherecht genommen wird kann man dann im nachhinhein auch keine Verpflichtung zur Zahlung erwirken.
... mit echten Nachweisen haben es die Hexenjäger ja nie so gehabt. Da galt schon immer schuldig bei Verdacht - und Beweis der Unschuld ist nicht vorgesehen.
Zitat: von Sunnylee
Der erste Schritt ist für mich aber noch immer, dass es eben kein "Schwangerschaftsabbruch" ist sondern Mord an dem ungeborenen Kind.
Was macht denn den Unterschied aus?
-Die Geburt- die so ja verhindert werden soll!
Zitat:
Was ist wenn die Mutter überlebt? Dann ist es eine Körperverletzung und ein Schwangerschaftsabbruch?
Zitat:
Für mich es es dann Mord an dem Kind!
MfG
Eine Verurteilung wegen Mordes ist vor Vollendung der Geburt nicht möglich - da gibt es aber andere Verurteilungsmöglichkeiten - die vorhanden und ausreichend sind.
Hallo Jedermann
Danke für ihren Beitrag heute 11:26
Ihre Worte:
Für Fälle, in denen das möglich ist, haben wir das Instrument der Sicherungsverwahrung.
Meine Reaktion:
Ich weiß, dass § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gesetzlich geben tut. Dies beinhaltet auch § 224 Gefährliche Körperverletzung. Mir ist deutsche Gesetze irgendwie zu kompliziert, wo man dies sicherlich vereinfachen kann, dass auch normale Bürger diese viele Verzweigungen Gesetze verstehen kann.
Dies habe ich im Internet gefunden
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, und hat somit Präventivfunktion. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil in den § 66, § 66a, § 66b und § 66c des Strafgesetzbuches (StGB). Die Regelung der Sicherungsverwahrung im StGB ist am 4. Mai 2011 in der damals geltenden Fassung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden und wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2013 reformiert.[1]
Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Diese Gefährlichkeit muss im Wege einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben.
Ebenso wie die normale Strafhaft wird die Sicherungsverwahrung bisher in allgemeinen Justizvollzugsanstalten vollzogen. Den Sicherungsverwahrten werden jedoch mehr Hafterleichterungen gewährt, da für sie der Aufenthalt gerade nicht an ihre Schuld anknüpft, sondern der Sicherungsverwahrte sich dort einzig zum Schutze der Allgemeinheit vor ihm befindet. Er erbringt insoweit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit, da er durch die Strafhaft seine Strafe vor Antritt der Sicherungsverwahrung bereits vollständig verbüßt hat. Das Bundesverfassungsgericht verlangt daher seit seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004,[2] dass sich die Verbüßung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug positiv unterscheidet („Abstandsgebot“). Dieses Gebot versucht § 66c StGB umzusetzen.
Quelle: Wikipedia
Zum Schluss:
- Für mich sind die Gesetze sehr kompliziert.
- In diesem Fall wäre diese Petition wieder berechtigt, wenn " § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung " gewährleistet ist, da in § 66c Absatz 1 b " die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann " wieder die Möglichkeit gibt den Täter auf Bewährung frei sein wird.
- Der Beisatz " oder sie für erledigt erklärt werden kann " in 66 c Absatz 1 b stört mich gewaltig, weil ich nicht weiß, was das bedeuten kann.