Zitat: von A_WigginsZitat: von Der_Max
Ob sich das Urteil auf "Beweise" oder "Indizien" stützt, ist egal. Die Frage ist, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gemäß § 261 StPO korrekt genutzt hat - und das auch hinreichend begründet ist.
Nein, Sie haben mich nicht überzeugt.
Sie widersprechen sich jetzt zum wiederholten Mal:
Der BGH hat eindeutig festgelegt, dass selbst Urteile, die objektiv falsch sind, dem Richter nicht zur Last gelegt werden können, also "rechtens" sind.
Passt also einem Richter die Nase des Beschuldigten nicht, ist derjenige weg vom Fenster, auch wenn das Urteil weder auf Beweisen, Indizien oder vom Richter herbeigezogenen Schwachsinns beruht. (...)
Jedes Urteilsbegründung beginnt mit einer Tatfeststellung, in der das Gericht ausführlich begründen muss, wie es welche Beweise gewürdigt hat. Sonst ist es rechtsfehlerhaft, was einen Revisionsgrund darstellt. Darin wird das Gericht auch darlegen müssen, warum es dem Radarfoto, dass um 13.13 Uhr auf der A3 bei Köln aufgenommen wurde, mehr Glauben schenkt als der beeideten Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, wonach er um 13:40 in Hamburg gewesen war. Denn beides zusammen geht nicht.
Am Ende der Tatfeststellung steht dann eine Feststellung, wie das Gericht den Tathergang sieht. Danach widmet sich das Gericht der Schuld des Täters, aus der das Strafmaß begründet wird.
Wenn sich, nach 3 Monaten und durch Zufall, herausstellt, dass der Zeitstempel auf dem Radarfoto falsch war und die Zeugenaussage doch richtig sein kann, hat das Gericht keinen Fehler gemacht. Trotzdem wird, auf Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen sein.
Aber eben (s. Petitionstext) nicht "automatisch" durch das Gericht selbst. Deshalb ist das heutige Vorgehen sinnvoll und schlüssig.
Ich nehme Ihre letztes Posting als ausgelebte Verschwörungstheorie. Das führt zu nichts. Wenn man von der Unfähigkeit der Richter ausgeht, wird JEDES Prozessrecht zur Farce.
Das ist kein Fall mehr fürs öffentliche Diskussionsforum, sondern für Psychotherapie.
Lieber Max,
wenn nicht Zweidrittel von 5 Richtern unterschrieben haben,
ist das Urteil wie im Doppelmordfall von
Babenhausen schlichtweg gemäß
§ 263 StPO rechtsunwirksam.
Das ist ein Grund zur Wiederaufnahme
gemäß § 359 StPO und hätte bereits
in der Revision beanstandet
werden müssen.
Aber der BGH ist ja chronisch überlastet.
PS:
Der Begriff "Indizienkette" kommt
in der StPO nicht vor.
Frei erfundene Indizien wie angebliche
Fußspuren des Täters im Schnee
im Hochsommer oder angebliche
DNA~Spuren sind
unzulässig.
Indizien frei zu erfinden ist
gängige Verhörtaktik
der Polizei.
Erfundene Geständnisse werden
auch gern akzeptiert.
Im Namen der Rose
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Zitat: von Der_Max
Ob sich das Urteil auf "Beweise" oder "Indizien" stützt, ist egal. Die Frage ist, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gemäß § 261 StPO korrekt genutzt hat - und das auch hinreichend begründet ist.
Nein, Sie haben mich nicht überzeugt.
Sie widersprechen sich jetzt zum wiederholten Mal:
Der BGH hat eindeutig festgelegt, dass selbst Urteile, die objektiv falsch sind, dem Richter nicht zur Last gelegt werden können, also "rechtens" sind.
Passt also einem Richter die Nase des Beschuldigten nicht, ist derjenige weg vom Fenster, auch wenn das Urteil weder auf Beweisen, Indizien oder vom Richter herbeigezogenen Schwachsinns beruht.
Dieser Beitrag wurde vom Moderator gekürzt, da er offensichtlich unsachlich war. Bitte beachten Sie die Richtlinie.
Ich kann den Petenten verstehen, aber halte den Weg für falsch.
Wer behauptet, muss beweisen! Es ist im Strafprozess Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Tathergang so glaubhaft zu belegen, dass das Gericht die Schuld des Täter feststellen kann. Ob durch Indizienkette, Beweise, Gutachten oder Geständnis, ist dabei egal.
Die Verteidigung ist dagegen in einer besseren Position. Ihr reicht es aus die Beweismittel der Anklage so weit zu zerstören, dass Zweifel bestehen bleiben (in dubio pro reo). Sollte sie aber sogar über eigene Beweismittel die Unschuld des Angeklagten nachweisen können, ist das noch besser.
Also - es reicht aus, wenn mindestens ein Drittel der Richter NICHT von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, um freigesprochen zu werden. Allerdings erschließt sich mir nicht, was das noch mit der Petition zu tun haben soll.
Lieber Max,
in § 261 kommt der Begriff "Indiz"
überhaupt nicht vor !
-Zitat-
"Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung
geschöpften Überzeugung."
Bei dem Gericht handelt es sich übrigens gemäß § 263 StPO
um eine Zweidrittelmehrheit.
Wieviel Richter müssen ein Urteil
zuungunsten eines Angeklagten
unterschreiben ?
PS:
Zu einer freien Beweisaufnahme gehören
auch Gegengutachten und
Gegenzeugnisse, gel..
Im Namen der Rose
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Ob sich das Urteil auf "Beweise" oder "Indizien" stützt, ist egal. Die Frage ist, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gemäß § 261 StPO korrekt genutzt hat - und das auch hinreichend begründet ist.
Nein, Sie haben mich nicht überzeugt.
Lieber Max,
in Indizienprozessen -wie beispielsweise im Doppelmordfall
von Babenhausen oder im Doppelmordfall von Horchheim
oder im Kindermordfall Peggy gibt es keine
Beweise, die den Täter überführen,
sondern nur Indizien.und Gutachten.
Die Gutachten sind nicht mal echte Sachverständigengutachten,
sondern Meinungen von Gutachtern.
Die Meinung eines Gutachters zu wiederlegen,
ist praktisch unmöglich, zumal private
Gutachter gar nicht an die Asservate
kommen.
Beispielsweise kann die Todesursache
bei einer Leiche, die monatelang oder
gar jahrelang vergraben war, in der
Regel nicht mehr eindeutig
festgestellt werden.
Indizienprozesse sind eigentlich verfassungswidrig
und stehen im Widerspruch zum Grundsatz
"Im Zweifel für den Angeklagten".
Im Übrigen ist der BGH nach eigener Aussage mit
der Vielzahl der Revisionen völlig überlastet.
Eine Zwischeninstanz in Form einer Berufung
wie sie bei Urteilen der Amtsgerichte
Usus ist, ist deshalb überfällig.
Jetzt überzeugt ?
Im Namen der Rose
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler
Zitat: von Dipl.-Ing. Ralf Steffler
(...)
"Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte
sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile
der Oberlandesgerichte ist [nur die] Revision zulässig."
§ 333 StPO ist die Ursache aller Probleme !
Wenn man erst mal verurteilt ist, ist eine
Wiederaufnahme praktisch unmöglich. (...)
Die Wiederaufnahme ist in den §§ 359 ff. StPO geregelt und durchaus möglich.
Die Frage, warum nach einem "Schwurgerichtsprozess" keine Berufung, sondern nur die Revision möglich ist, lässt sich ganz einfach beantworten. Die dortigen Beweisaufnahmen sind sehr umfangreich und müssten bei einer Berufung völlig neu erfolgen. Dagegen ist die Revision fokussierter, weil nur Teile des Prozesses neu aufgerollt werden müssen. Aber es ist natürlich unbenommen, die Revision auf mehrere Fehler zu stützen.
Auch Ihr erneutes Argument erscheint mir nicht schlüssig.
Lieber Max,
meine Petition bzl. Änderung des § 333 StPO
wurde bis heute nicht veröffentlicht.
-§ 333 StPO Zulässigkeit-
"Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte
sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile
der Oberlandesgerichte ist [nur die] Revision zulässig."
§ 333 StPO ist die Ursache aller Probleme !
Wenn man erst mal verurteilt ist, ist eine
Wiederaufnahme praktisch unmöglich.
Im Namen der Rose
Dipl.-Ing.
Ralf Steffler