Nutzer1909254 | Wed Oct 19 11:41:34 CEST 2016 - Wed Oct 19 11:41:34 CEST 2016

Zitat: von Der_Max
Zitat: von A_Wiggins
(...)Mit dem Urteil von 16 Personen in der Position der Bundesverfassungsrichter, die feststellen:
„Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen.“ 1 BvR 1793/07,


Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Dieses Urteil befasst sich nicht mir der "Qualität" der anwaltlichen Interessenvertretung, sondern nur damit, ob einem Anwalt, der sich gegenüber dem Gericht und Kollegen wie eine offene Hose benommen hat, die Anwaltszulassung entzogen werden kann (Nein, kann nicht). Weil das Angelegenheit zwischen Anwalt und Mandant ist - wenn der mit diesem Auftritt einverstanden ist, dann werden Gericht und Prozessgegner das hinnehmen müssen.

Was kann denn besseres passieren, als wenn der Anwalt seine Strategie haarklein mit seinem Mandanten (und niemandem sonst) besprechen muss. So geht eben Interessenvertretung ...

Hört sich vernünftig an und ist so wie es sich auch für einen Rechtsstaat gehört..
Und das haben auch "8 NICHT vom Volk gewählte BVerfG-Richter" bestätigt.

---- BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1793/07 ----
"Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen. Sein Mandant kann hierauf mit entsprechenden Vorgaben einwirken oder sich ein eigenes Urteil über die Zweckmäßigkeit des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts bilden und entsprechend reagieren."
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Der_Max | Wed Oct 19 11:08:54 CEST 2016 - Wed Oct 19 11:08:54 CEST 2016

Zitat: von A_Wiggins
(...)Mit dem Urteil von 16 Personen in der Position der Bundesverfassungsrichter, die feststellen:
„Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen.“ 1 BvR 1793/07,



Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Dieses Urteil befasst sich nicht mir der "Qualität" der anwaltlichen Interessenvertretung, sondern nur damit, ob einem Anwalt, der sich gegenüber dem Gericht und Kollegen wie eine offene Hose benommen hat, die Anwaltszulassung entzogen werden kann (Nein, kann nicht). Weil das Angelegenheit zwischen Anwalt und Mandant ist - wenn der mit diesem Auftritt einverstanden ist, dann werden Gericht und Prozessgegner das hinnehmen müssen.

Was kann denn besseres passieren, als wenn der Anwalt seine Strategie haarklein mit seinem Mandanten (und niemandem sonst) besprechen muss. So geht eben Interessenvertretung ...

Aber wie man hieraus auf eine Fundamentalkritik an unseren Verfassungsrichtern kommt, habe ich sowieso nicht verstanden. Ich verweise das auf Verbitterung, die die Sinne trübt.

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A_Wiggins | Wed Oct 19 08:59:47 CEST 2016 - Wed Oct 19 08:59:47 CEST 2016

Es fehlt hier das Verständnis über die Tragweite der Petition.
Weiter ist es Vielen wohl nicht klar, welche Auswirkung es auf das Gefüge der Rechtsprechung hat, wenn Wenige falsche Entscheidungen treffen.

Mit dem Urteil von 16 Personen in der Position der Bundesverfassungsrichter, die feststellen:
„Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen.“ 1 BvR 1793/07,
sind sämtliche Schutzmaßnahmen der Bürger ausgehebelt worden.
Selbst wenn das Verhalten sogar von der Rechtsanwaltskammer als nicht akzeptabel angesehen wird, müssen diese sich dem Urteil beugen.

Diese Entscheidung hat also nicht nur Auswirkungen auf den Rechtsbereich der Gerichte, sondern auf jede Tätigkeit eines Anwaltes oder Notars, auch bevor es zu einem gerichtlichen Schritt kommt.

Es sind also nur zwei Punkte zu klären:

1) Handelt es sich um Lobbyismus?
Dann muss über das Auswahlverfahren der Richter nachgedacht werden.

oder

2) Sind die Richter nicht kompetent genug, ihre Handlungen und die Folgen zu übersehen?
Dann muss über das Auswahlverfahren der Richter nachgedacht werden.

Um nichts anderes dreht es sich bei dieser Petition.
Da das Urteil 1 BvR 1793/07 vorliegt, indem die Befugnis der Rechtsanwaltskammern aufgehoben wurde, erübrigen sich alle weiteren Beiträge über Grundlagen.

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Nutzer1909254 | Tue Oct 18 09:16:08 CEST 2016 - Tue Oct 18 09:16:08 CEST 2016

Zitat: von A_Wiggins
Ja, der Anwalt entscheidet über den Streitwert

Wenn man absolut keine Ahnung hat sollte man ...

DAS GERICHT setzt den Streitwert fest.

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A_Wiggins | Tue Oct 18 08:35:15 CEST 2016 - Tue Oct 18 08:35:15 CEST 2016

Ja, der Anwalt entscheidet über den Streitwert, dabei ist er aber seit BvR 1793/07 an keine rechtlichen Regeln mehr gebunden, denn: „Wie der Rechtsanwalt die ihm anvertrauten Mandanteninteressen vertritt, ist seiner freien Berufsausübung überlassen.“ 1 BvR 1793/07.
Wieder vergessen?

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Nutzer1909254 | Thu Oct 13 16:04:14 CEST 2016 - Thu Oct 13 16:04:14 CEST 2016

Zitat: von A_Wiggins
Dem Gesetztgeber auf die Finger zu klopfen, nur um die wirtschaftlichen Interessen der Juristen gegenüber den Bürgern zu stärken, muss bei einer Kritik an dieser Petition auch betrachtet werden.
Der Streitwert entscheidet über die Kosten und nicht irgendein Teil des BVerfG.
Zitat: von A_Wiggins
Was nützt ein Gesetz mit einem Sachlichkeitsgebot, wenn es ausgehebelt wird (1 BvR 1793/07):
Die Grenze zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewaltenteilung wird dort beim Bundesverfassungsgericht nicht mehr eingehalten.
Ob gewählte Vertreter das besser machen ist zwar fraglich, aber die Bildung von Seilschaften wird zumindest erschwert.

Das macht genauso viel Sinn wie wenn ich behaupten würde:
"Die Farbe der Roben am BVerfG muss von "Dem Wähler" gewählt werden können damit uns der Himmel nicht auf den Kopf fällt und das BVerfG wieder den Bürger schützt."
Es macht keinen Sinn.

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A_Wiggins | Thu Oct 13 14:09:51 CEST 2016 - Thu Oct 13 14:09:51 CEST 2016

Zitat: von Nutzer1094260
Wie kommt man bitte auf die Idee, unsere Verfassungsrichter wären nicht unabhängig?

Wie oft soll das BVerfG dem Gesetzgeber noch auf die Finger klopfen, um diesen Verdacht zu entkräften?



Diese Betrachtung hat mindestens zwei Seiten.
Dem Gesetztgeber auf die Finger zu klopfen, nur um die wirtschaftlichen Interessen der Juristen gegenüber den Bürgern zu stärken, muss bei einer Kritik an dieser Petition auch betrachtet werden.

Was nützt ein Gesetz mit einem Sachlichkeitsgebot, wenn es ausgehebelt wird (1 BvR 1793/07):
Die Grenze zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewaltenteilung wird dort beim Bundesverfassungsgericht nicht mehr eingehalten.
Ob gewählte Vertreter das besser machen ist zwar fraglich, aber die Bildung von Seilschaften wird zumindest erschwert.

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Nutzer1909254 | Thu Oct 13 13:03:35 CEST 2016 - Thu Oct 13 13:03:35 CEST 2016

Da in den entsprechenden Foren über die heutige BVerfG-Entscheidung über die "Eilanträge - Einstweilige Anordnungen" zu CETA schon wieder viel verdreht werden.

Auch "Vom Volk" gewählte BVerfG-Richter hätten so geurteilt da es sich "nur" um die Eilanträge und eben noch nicht um das Hauptverfahren handelt.

- das Urteil war zu den Eilanträgen und nicht das Hauptverfahren
- zudem gibt es Auflagen, somit können das die Antragsteller schon als Teilerfolg verbuchen

Zitat: von --
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html

Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos
Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016


Urteil vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvE 3/16
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Die Bundesregierung muss allerdings sicherstellen,

- dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,

- dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und

- dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.


[...]

cc) Sollte sich entgegen der Annahme des Senats ergeben oder abzeichnen, dass die Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Aktes oder einer Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht realisieren kann, verbleibt ihr in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland durch schriftliche Notifizierung zu beenden (Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA). Zwar erscheint die Auslegung der genannten Norm nicht zwingend. Sie ist aber von der Bundesregierung als zutreffend vorgetragen worden. Dieses Verständnis hat sie in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren Vertragspartnern zu notifizieren.



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Urteilsverkündung auch als Video
youtube = c2QkRaxkbNU
Urteil zu den Eilanträgen gegen das Freihandelsabkommen CETA am 13.10.2016
phoenix
Veröffentlicht am 13.10.2016
Urteil zu den Eilanträgen gegen das Freihandelsabkommen CETA mit Andreas Voßkuhle (Präsident Bundesverfassungsgericht, Vorsitzender des 2. Senats)

Zitat 1: Minute 4:38 - 5:40
(Text siehe auch Link oben BVerfG)
"Die Bundesregierung muss (allerdings) sicherstellen
1. - dass (...)
2. - dass (...)
3. - dass (...)
Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen."
: Ende Zitat 1


Zitat 2: Minute 12:12 - 13:15
(Text siehe auch Link oben BVerfG)
"Sollte sich entgegen der Annahme des Senats ergeben oder abzeichnen, dass (...)
Dieses Verständnis hat sie in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren Vertragspartnern zu notifizieren."
: Ende Zitat 2
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16 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

UweSi | Thu Oct 13 09:33:42 CEST 2016 - Thu Oct 13 09:33:42 CEST 2016

Von welchem Seehafen gehen noch einmal die Auswandererschiffe ab? ;-)
Danke für vorsorgliche Antwort
und Gruß

28 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

ffvb1 | Wed Oct 12 23:07:36 CEST 2016 - Wed Oct 12 23:07:36 CEST 2016

Also ich möchte Anmerken, dass ich die Petition auch „unter aller Sa**“ finde. Was hat den Petenten denn geritten, solche Forderungen zu stellen? Niemand braucht ein Bundesverfassungsgericht! Es geht auch ohne, wenn man nur den richtigen Dreh raus hat. Natürlich müssten wir die Regierungsform wechseln und zu Königen und Kaisern zurückkehren. Meine Vorfahren hätten nicht nur solcherart Bürgerbegehren, sondern auch die ganzen pöbelnden Pegida-Demonstrationen kurzer Hand im Keime erstickt! Warum schickt die Bundeskanzlerin die Bundeswehr denn nicht ins Feld um den Mob wieder zu zerstreuen? Hat sie etwa Angst? Ich kann mich den Antragsgegnern nur anschließen. Statt sich Gedanken um die „Wahl der Bundesverfassungsrichter“ zu machen, sollte sich der Petent lieber darum bemühen, dass das alte Ständewahlrecht wieder eingeführt wird! Hauptschulabschluß – Eine Stimme. Realschule – Zwei Stimmen. Gymnasium – Drei Stimmen, und Angehörige des alten Adels – 7 Stimmen. Das wäre doch mal eine echte Alternative! An Stelle der Regentschaft wäre ich auch sauer, wenn hinterlistige Winkeladvokaten jedes mühsam errungene, neue Gesetz mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht einfach so kippeln können. Es ist höchste Zeit zu handeln - ohne Frage. Aber das Petitionsbegehren umzusetzen, würde ja bedeuten, dass jeder noch so dumme Fatzke sogar noch mehr Mitbestimmungsrecht hätte, als ohnehin schon. Ich kann mich dem Max und dem Nutzer1909254 nur anschließen. Die Wahl der Bundesverfassungsrichter muß auf einen minimalen Personenkreis beschränkt bleiben. Sonst droht Chaos. Mir ist das, was wir z.Z. haben, schon zuviel. Ich finde, man sollte die Auswahl der Richter ganz in die Hände der jeweiligen Kanzler und Kanzlerinnen legen. Wenn das Volk schon unbedingt auf ein solches Gericht besteht, dann soll es gefälligst auch nehmen, was es vorgesetzt bekommt. Schlagkraft kommt von Stärke. Wir sollten die Macht im Staat konzentrieren, um den aktuellen Bedrohungslagen wieder Herr zu werden. Was der Petent hier fordert ist also ein einziger Schuß in den Ofen. Daher: Daumen nach unten!
Keine Mitzeichnung!

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