Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass § 82 SGB XII dahingehend geändert wird, dass Erbschaften, Schenkungen, finanzielle Zuwendungen und Gewinne aus Lotterien in der Höhe des dreifachen Regelsatzes anrechnungsfrei bleiben. Ebenso wie die Rückerstattung aus Nebenkostenvorauszahlungen bei Mietverträgen und die Rückerstattung der Kaution.
Meine Reaktion:
Teilweise gebe ich Ihnen Recht.
- Bei Nachzahlung in Nebenkosten und Miete sollte dann auch von Vater Staat übernommen werden. Wo ich denke in dieser Richtung wird nicht der Fall sein. Das heißt bei Erhöhung Miete und Nebenkosten sollte Regelsatz anders berechnet werden. Wenn Nachzahlungen von Vater Staat übernommen wird, dann wäre ich einverstanden bei Rückerstattungen, dass dies angerechnet werden kann. Das heißt " NICHT nur nehmen sondern auch gerechterweise zu erstatten ".
- Bei Erbschaften - Schenkungen - Lottogewinne gewisse Betrag sollte angerechnet werden. Bei Kleinbeträgen als Beispiel unter 5.000 Euro sollte nicht angerechnet werden. Ich glaube nicht, wenn jemand als Beispiel über 200.000 Euro durch Lottogewinn - Erbschaft noch Arbeitslosengeld II benötigt wird. Wenn ich richtig informiert bin wird dieses Lottogewinn - Erbschaft von Vater Staat vorgerechnet wie lange kein Arbeitslosengeld II bekommen wird ( das wurde ich von ehemaligen Bekanntenkreis informiert ).
Zum Schluss:
- Da um Lottogewinn - Erbschaft - Schenkung - Nebenkosten und Miete geht kann ich diese Petition nicht mitzeichnen.
- Wenn nur um Miete und Nebenkosten ginge, dann hätte ich mitgezeichnet, da Nachzahlungen von Vater Staat nicht übernommen wird, da um Erhöhungen Miete und Nebenkosten geht - außer Sie haben andere Informationen in dieser Richtung -.
Zitat: von Nutzer1106666
Nur spekuliert:
Käme so eine Rückerstattung nicht en bloc sondern monatlich geteilt bleibe sie mir also erhalten. Ist es mein Fehler wenn es gebündelt kommt? Mein Nachteil ist es!
Nein, dann sind es auch "Einnahmen" die angerechnet und von den Regelsätzen abgezogen werden.
afaik sind einmalige Beträge bis zu 10€ Kleinbeträge, die dann vernachlässigt werden,
sollte aber 1.000.000 € Lottogewinn monatlich mit 10€ erstattet werden dürfte das so auch nicht gehen da man dann nachweisen muss woher das Geld kommt, das wäre dann evtl. sogar eine Straftat wenn man das so machen würde da man sich den Lottogewinn schlecht auf 100.000 Monate verteilt auszahlen lassen kann.
Wie mehrfach erwähnt, alle einmaligen Einnahmen bis die Höhe des Schonvermögens erreicht ist nicht anrechnen, egal ob Lottogewinn, frühere selbst bezahlte Nachzahlungen / Erstattungen, ...
Zitat: von Nutzer1106666
Nur spekuliert:
Käme so eine Rückerstattung nicht en bloc sondern monatlich geteilt bleibe sie mir also erhalten. Ist es mein Fehler wenn es gebündelt kommt? Mein Nachteil ist es!
Da beweist sich nur eine, für mich völlig falsche, Anspruchsmentalität.
Der einzig richtige Blickwinkel ist der, der sagt, dass der Staat so lange und in der Höhe einspringt, in der Bedürftigkeit besteht. Besteht diese - auch vorübergehend - nicht mehr, gibt es eben keine staatlichen Leistungen. Und wenn dann doch wieder Bedürftigkeit eintritt, geht es eben wieder los.
Das ist der Unterschied zwischen eigenem Einkommen und/oder Vermögen einerseits und Ersatzleistungen andererseits.
Auch die Grundsicherung ist nur eine "Lohnersatzleistung", die gewährt wird, wenn und solange keine anderen Einkommens- und Vermögensquellen herangezogen werden können. An dieser strikten Nachrangigkeit soll nichts geändert werden.
Nur spekuliert:
Käme so eine Rückerstattung nicht en bloc sondern monatlich geteilt bleibe sie mir also erhalten. Ist es mein Fehler wenn es gebündelt kommt? Mein Nachteil ist es!
Aha - jemand liest nur die Überschrift ... Maßgeblich sollte aber der Petitionstext sein.
Man könnte natürlich auch drüber streiten, inwieweit die Einkommensdefinition im SGBII und -XII unterschiedlich gefasst sein sollte oder dürfte, aber auch das ist "Streit um des Kaisers Bart"
Entscheidend ist für mich, dass die Grundsicherung KEIN Einkommen, sondern nur ein Einkommensersatz ist und auch nur dann greift, wenn nicht genügend Vermögen vorhanden ist. Jeder Versuch, diese Nachrangigkeit zu relativieren, stößt auf meinen Widerstand.
Wenn jemand in der Wohlverhaltensphase seines Privatinsolvenzverfahrens im Lotto gewinnt oder erbt, muss er hiervon auch Schulden begleichen - selbst wenn er das Geld nach Abschluss des Verfahrens womöglich hätte behalten dürfen.
Und so ist es auch falsch, im Leistungsbezug des SGBXII erstmal das Schonvermögen bis zum Anschlag aufstocken zu können, bevor eine Einkommensanrechnung erfolgt.
Zitat: von Der_Max
Was halten Sie davon, den Petitonstext zu lesen? Dort steht eindeutig der Paragraf, um den es geht.
Sie verwirren mich nun doch etwas.
Sie verstehen mich offensichtlich nicht, dann nochmal ganz langsam.
ALG II ist_nicht Grundsicherung !
Oder täusche ich mich da ?
Somit widerspricht sich die Petition da ALG II nicht das SGB XII betrifft !
Aber "einmalige Einnahmen" existieren im SGB II und XII
Sollte die Petition für SGB XII erfolgreich sein müsste das dann genauso in SGB II angepasst werden !
Haben sie mich jetzt verstanden ?
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Petition: "Arbeitslosengeld II - Änderung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Begriff des Einkommens) ... § 82 SGB XII"
ALG II = Hauptantrag - Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) = SGB II
-- SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen --
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
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Grundsicherung = Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) = SGB XII
-- SGB XII § 82 Begriff des Einkommens --
(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
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Was halten Sie davon, den Petitonstext zu lesen? Dort steht eindeutig der Paragraf, um den es geht.
Falls ich mich irren sollte bitte Gegenteil beweisen :)
Zitat: von Der_Max
Wir sind aber nicht beim SGBII, sondern beim SGB XII - und dort beim § 82.Zitat:
(1) Zum Einkommen gehören ...
Interessiert mich das ?
Ich befürchte nicht.
Bei ALG II ist das nun mal kein "Einkommen" nach SGB XII sondern "einmalige Einnahmen" laut "SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Abs. 6"
Somit ist die Petition zumindest etwas verwirrend formuliert, afair betrifft SGB XII die "Grundsicherung" und nicht ALG II.
Petition:
"Arbeitslosengeld II - Änderung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Begriff des Einkommens)
...
Erbschaften, Schenkungen, finanzielle Zuwendungen und Gewinne aus Lotterien in der Höhe des dreifachen Regelsatzes anrechnungsfrei bleiben. Ebenso wie die Rückerstattung aus Nebenkostenvorauszahlungen bei Mietverträgen und die Rückerstattung der Kaution."
Dürfte aber eigentlich auch egal sein,
einmalige einnahmen sind:
- Erbschaften
- Schenkungen
- finanzielle Zuwendungen und Gewinne aus Lotterien
je nachdem wer es ursprünglich bezahlt hat, entweder der "nun" Leistungsbezieher oder bei länger Leistungsbezug das Amt
dürfte aber laut BVerfG und das Zuflussprinzip vermutlich auch "einmalige Einnahme" sein da zwar früheres "Vermögen" aber während dem Leistungsbezug ohne Zinsen "zufliesst"
- Rückerstattung aus Nebenkostenvorauszahlungen bei Mietverträgen
- die Rückerstattung der Kaution (wäre dann eigentlich Vermögen, wird aber vermutlich auch
Wir sind aber nicht beim SGBII, sondern beim SGB XII - und dort beim § 82.
Zitat:
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen.
Da bleibt den Leuten bis zu 200 € monatlich mehr als bei "Hartz-IV"
Zitat: von Ich bin für fleischlose Nahrung
Hinsichtlich von Rückerstattungen aus Nebenkostenvorauszahlungen ist das tatsächlich schwierig bewertbar. Einerseits stammt das ja aus dem Regelsatz, andererseits stellt sich die Frage, ob der eigentliche Regelsatz nicht vielleicht nur die 409 € sind. Beispielsweise müssen Rückzahlungen aus Heizkosten tatsächlich abgeführt werden, weil die vom Amt übernommen werden, Rückzahlungen für Strom aber nicht, weil man den selbst aus dem Regelsatz zahlt..
Das dürfte die altuelle rechtliche Lage rect gut treffen.
Lottogewinne sind "einmalige Einnahmen"
Zu dem "Zuflussprinzip" gibt es mehrere Urteile des BVerfG.
-- SGB II --
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
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