Thomas Köln | Sat Jun 03 20:20:37 CEST 2017 - Sat Jun 03 20:20:37 CEST 2017

Zitat: von kati543

B 4 AS 67/11 R
Hier das höchstrichterliche Urteil dazu, welches Ihre Aussage widerlegt.


Nein, hier wird nichts widerlegt.
Die Bedarfsgemeinschaft nach SGB reflektiert die zivilrechtliche Pflicht nach BGB zum Unterhalt des ehelichen Haushalts einschließlich der im Haushalt lebenden Stiefkinder, sofern die Unterhaltspflichten des anderenleiblichen Elternteils nicht durchsetzbar sind. Das ist aber nicht der Regelfall, sondern nur der Notfall. Im Regelfall kommt das andere leibliche Elternteil seinen Unterhaltspflichten nach oder der Ehepartner, der leibliches Elternteil ist, hat ein ausreichendes eigenes Einkommen. In diesen Fällen muss das Stiefelternteil nichts bezahlten. Selbst in dem Notfall ist der Unterhalt des Stiefkindes auf das Minimum begrenzt, im Gegensatz zu den üblichen Unterhaltsansprüchen, die sich nach dem Einkommen richten.

Zitat: von kati543

In exakt diesen Fällen, wo der Stiefelternteil den Unterhalt für das Stiefkind sicherstellen muss, gibt es nur einen einzigen Grund dazu: die leiblichen Eltern können das nicht tun. Das unterscheidet sich überhaupt nicht von einem Pflegekind, oder? Die leiblichen Eltern können das Kind nicht unterhalten. Der Stiefelternteil zahlt nun noch Unterhalt.


Nein, die leiblichen Eltern können durchaus über ein ausreichendes Einkommen verfügen; die Inpflegenahme mag ganz andere Gründe haben. In diesen Fällen müssen die leiblichen Eltern für die Pflegekosten einstehen.

Zitat: von kati543

Die Pflegeeltern werden sogar für ihre Erziehungsleistung bezahlt und Sie erhalten die Kosten, die das Kind verursacht erstattet. Das kann man nicht wirklich vergleichen. Hier fehlt schlicht die finanzielle Verantwortung für das Pflegekind. Warum soll das Pflegekind jetzt noch steuerlich entlastet werden? Was hat es geleistet?


Warum sollte bitte das Pflegekind für einen finanziellen Vorteil, der den Pflegeeltern zu Gute kommt, benachteiligt werden? Seit wann leisten minderjährige Kinder etwas?


Zitat: von kati543

Es ist jetzt also sarkastisch zu behaupten, dass man seine leiblichen Eltern (beinahe steuerfrei) beerbt? Ich dachte immer, das wäre eine Tatsache und geltendes Recht.
Darf sich dann jeder noch ein 2. Elternpaar aussuchen zum beerben? Irgendwie bezweifle ich doch, dass ALG2-Empfänger das sonst gerecht fänden. Oder müssen die Kinder von ALG2-Empfängern automatisch zu Pflegeeltern?


Es ist sarkastisch zu behaupten, dass
Zitat: von kati543
Pflegekinder kommen beim Erben nicht schlechter weg.

Pflegekinder suchen sich idR kein 2. Elternpaar aus, sie geraten vielmehr in diese Situation. Bei Kindern von ALG2-Empfängern gibt es keine elterliche Beziehung zu einem zweiten Elternpaar, weshalb der Vergleich hinkt. Dass Kinder von ALG2-Empfängern zu Pflegeeltern müssten, wäre mir neu.

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kati543 | Sat Jun 03 15:14:44 CEST 2017 - Sat Jun 03 15:14:44 CEST 2017

B 4 AS 67/11 R
Hier das höchstrichterliche Urteil dazu, welches Ihre Aussage widerlegt.

In exakt diesen Fällen, wo der Stiefelternteil den Unterhalt für das Stiefkind sicherstellen muss, gibt es nur einen einzigen Grund dazu: die leiblichen Eltern können das nicht tun. Das unterscheidet sich überhaupt nicht von einem Pflegekind, oder? Die leiblichen Eltern können das Kind nicht unterhalten. Der Stiefelternteil zahlt nun noch Unterhalt. Die Pflegeeltern werden sogar für ihre Erziehungsleistung bezahlt und Sie erhalten die Kosten, die das Kind verursacht erstattet. Das kann man nicht wirklich vergleichen. Hier fehlt schlicht die finanzielle Verantwortung für das Pflegekind. Warum soll das Pflegekind jetzt noch steuerlich entlastet werden? Was hat es geleistet?

Es ist jetzt also sarkastisch zu behaupten, dass man seine leiblichen Eltern (beinahe steuerfrei) beerbt? Ich dachte immer, das wäre eine Tatsache und geltendes Recht.
Darf sich dann jeder noch ein 2. Elternpaar aussuchen zum beerben? Irgendwie bezweifle ich doch, dass ALG2-Empfänger das sonst gerecht fänden. Oder müssen die Kinder von ALG2-Empfängern automatisch zu Pflegeeltern?

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Thomas Köln | Sun May 28 18:30:41 CEST 2017 - Sun May 28 18:30:41 CEST 2017

Der Vorkommentar stellt die Rechts- und Sachlage in jeder Hinsicht falsch dar.

Zitat: von kati543

Aber dröseln wir es doch mal auf: Wiir haben Mama A und Papa B als leibliche Eltern von Kind C. Die Eltern trennen sich, das Kind bleibt bei der Mutter und theoretisch müsste Papa B Unterhalt zahlen, aufgrund seines Einkommen kann er das aber nicht. Also zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Nun heiratet Mama A den Stiefvater Z. Das Jugendamt zahlt ab dem Hochzeitsdatum nicht mehr mit eben der Begründung der Unterhaltspflicht.


Falsch!

Gesetzlich besteht keine Unterhaltspflicht des Stiefelternteils gegenüber dem in seiner Familie lebenden Stiefkind. Die Unterhaltspflicht besteht allein seitens der leiblichen Eltern.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93946.html
Sollten die leiblichen Eltern beide nicht in der Lage sein, den Unterhalt des Stiefkinds zu bestreiten, oder sich das nicht angetraute Elternteil dem entziehen, dann ist das Stiefelternteil nach § 1353 BGB dem Ehepartner - und nicht dem Stiefkind - verpflichtet, für diesen den Unterhalt des Stiefkinds zu bestreiten. Die Unterhaltskosten kann das Stiefelternteil von den leiblichen Eltern zurückverlangen, z.B. nach einem Erbanfall zugunsten der leiblichen Eltern. Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Wird das Stiefelternteil getötet, haben leibliche und adoptierte Kinder gegen den Schuldigen einen Regressanspruch, nicht aber das Stiefkind.


Zitat: von kati543

Eine Schwägerschaft IST Verwandtschaft, die man übrigens zumindest laut Gesetz nicht mehr loswird - von einem Ehepartner kann man sich immer scheiden lassen. Ich würde also die Schwägerschaft nicht so niedrig bewerten.


Falsch!

Nicht umsonst heißt es, nicht verwandt und nicht verschwägert, weil es nicht das gleiche ist. Die Schägerschaft wird legal in § 1590 BGB definiert (kurz: Verwandte des Ehegatten), welche auf der in § 1589 BGB definierten Verwandtschaft (kurz: nach Abstammung) aufbaut. Mit der Schwägerschaft sind kaum Rechte gegenüber dem verschwägerten Stiefelternteil verbunden, erst Recht keine Unterhalts- oder Erbrechte.


Zitat: von kati543

Das nächste Problem, welches hier aufkommt, ... ein Pflegekind ist ein Pflegekind - keinesfalls aber immer für die Dauerpflege und ebenso nicht immer ein Waise.


Aus diesem Grunde wird in der Petition von einer dauerhaften Aufnahme in die Familie des Erblassers bzw. Schenkers gesprochen. Somit ist der Einwand nicht zutreffend.

Zitat: von kati543

Eine Doppelbegünstigung beim Erbe kommt eben nicht bei einer Adoption auf. Bei einer Adoption verliert man seine leiblichen Eltern und an deren Stelle treten die Adoptiveltern. Es ist ein Tausch mit Vor- und Nachteilen. Aber das Kind hat dann nicht 2 Mütter und 2 Väter steuerfrei zu beerben, sondern nur die Adoptiveltern. Das Erbe der leiblichen Eltern müssen sie normal versteuern.


Falsch!

Die vorteilhafte Steuerklasse I gilt gemäß § 15a Abs. 1a ErbStG auch für das Erbe der leiblichen Eltern nach einer Adoption, natürlich auch für das Erbe der Adoptiveltern. Im Übrigen gilt das auch für Volljährigenadoptionen, für die zuvor sicher keine Unterhaltspflicht bestanden haben muss. Hier findet man weitere Details:
http://www.iww.de/gstb/archiv/kinder-im-steuerrecht-die-adoption-als-steuerliches-gestaltungsmittel-f28709

Zitat: von kati543

Pflegekinder kommen beim Erben nicht schlechter weg. Sie beerben einfach nur ihre leiblichen Eltern. Wo ist nun genau das Problem?



Das ist wirklich sarkastisch, aber auch falsch.

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle sind die leiblichen Eltern der Pflegekinder mittellos. Darüber hinaus endet die Pflegschaft mit dem 18ten Lebensjahr des Pflegekindes. Materiell kommen die Pflegekinder weit schlechter an den Start mit ihrer Volljährigkeit als Kinder, die bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen, und haben darüber hinaus auch wenig von ihren leiblichen Eltern zu erwarten. Wenn nun die Pflegeeltern dieses Manko ausgleichen wollen, indem sie beispielsweise zum Unterhalt des volljährigen Pflegekindes beitragen, dann entfällt darauf eine recht hohe Schenkungssteuer. Usw. usf.

Aber die Aussage ist auch falsch, weil Pflegekinder ggü. Stief- und Adoptivkindern benachteiligt werden, die von mehr als zwei Elternteilen steuerbegünstigt erben können.

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kati543 | Sat May 27 18:58:37 CEST 2017 - Sat May 27 18:58:37 CEST 2017

Ich fürchte leider ist meine Aussage doch richtig.
Aber dröseln wir es doch mal auf: Wiir haben Mama A und Papa B als leibliche Eltern von Kind C. Die Eltern trennen sich, das Kind bleibt bei der Mutter und theoretisch müsste Papa B Unterhalt zahlen, aufgrund seines Einkommen kann er das aber nicht. Also zahlt das Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Nun heiratet Mama A den Stiefvater Z. Das Jugendamt zahlt ab dem Hochzeitsdatum nicht mehr mit eben der Begründung der Unterhaltspflicht.
Eine Schwägerschaft IST Verwandtschaft, die man übrigens zumindest laut Gesetz nicht mehr loswird - von einem Ehepartner kann man sich immer scheiden lassen. Ich würde also die Schwägerschaft nicht so niedrig bewerten.
Das nächste Problem, welches hier aufkommt, ... ein Pflegekind ist ein Pflegekind - keinesfalls aber immer für die Dauerpflege und ebenso nicht immer ein Waise.
Eine Doppelbegünstigung beim Erbe kommt eben nicht bei einer Adoption auf. Bei einer Adoption verliert man seine leiblichen Eltern und an deren Stelle treten die Adoptiveltern. Es ist ein Tausch mit Vor- und Nachteilen. Aber das Kind hat dann nicht 2 Mütter und 2 Väter steuerfrei zu beerben, sondern nur die Adoptiveltern. Das Erbe der leiblichen Eltern müssen sie normal versteuern.
Pflegekinder kommen beim Erben nicht schlechter weg. Sie beerben einfach nur ihre leiblichen Eltern. Wo ist nun genau das Problem?

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Thomas Köln | Mon May 22 22:36:53 CEST 2017 - Mon May 22 22:36:53 CEST 2017

Leider ist das nicht ganz richtig:

Ein Stiefelternteil hat keine Unterhaltspflichten gegenüber dem Stiefkind, nur gegenüber dem angetrauten leiblichen Elternteil des Stiefkinds, unabhängig wie es in der Praxis gelebt wird. Hingegen bleibt der Unterhaltsanspruch des Stiefkinds gegenüber dem anderen leiblichen Elternteil vollständig erhalten. Der Erbteil des Stiefelternteils ist also steuerlich begünstigt, obgleich keine Unterhaltspflicht des Stiefelternteils besteht. Umgekehrt besteht eine solche auch nicht für das Stiefkind gegenüber dem Stiefelternteil (siehe Antwort zuvor).

Mit der Ehe zwischen Stiefelternteil und leiblichen Elternteil wird auch kein Verwandtschaftsverhältnis zum Stiefkind begründet, sondern lediglich eine Schwägerschaft. Die Schwägerschaft entsteht hingegen nicht zu einem Pflegekind. Damit steht dem Stiefkind, aber nicht dem Pflegekind ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, was m.E. ebenfalls geändert werden sollte (warum sollte eine Pflegekind gegen seine Pflegeeltern aussagen müssen, das ist eine schreckliche Vorstellung).

Es ist unrichtig, dass nur ein Stiefkind zur Familie gehört, ein Pflegekind aber nicht. Der Familienbegriff nach Art. 6 GG wird hier regelmäßig weit ausgelegt. So gilt auch eine auf Dauer angelegte Pflegefamilie als Familie, natürlich Pflegekind inklusive. Wenn ein Stiefkind nicht im Haushalt des Stiefelternteils aufwächst, sondern beim anderen leiblichen Elternteil, gehört es auch nicht zur Familie des Stiefelternteils. Dennoch ist der Erbteil des Stiefelternteils steuerlich begünstigt.

Warum jetzt ein Pflegegeld für die Pflegeeltern dem Pflegekind erbschaftssteuerrechtlich zum Nachteil gereichen soll, erschließt sich nicht.

Eine Doppelbegünstigung von Erbteilen von mehr als zwei Eltern kommt bereits bei Adoptiv- und Stiefkindern vor. Insofern besteht diese Bevorteilung schon, und würde lediglich durch den Vorschlag auf Pflegekinder ausgeweitet.

Ich frage mich, warum es hier im Forum so an Herzlichkeit ggü. Pflegekindern mangelt, obgleich kaum jmd. Nachteile zu befürchten hätte. Diese Kinder haben in der Regel schon Traumata durch Verluste der leiblichen Eltern erlitten und dürften in den wenigsten Fällen von den leiblichen Eltern ein monetäres Erbe erwarten. Im Durchschnitt kommen Pflegekinder beim Erben ungleich schlechter weg als andere Kinder. Dann wäre es nur gerecht, einen Erbteil der Pflegeeltern, der nicht einmal ein Pflichtteil ist, auf den das Pflegekind einen Anspruch hätte, nicht noch schwerer zu belasten als den für die anderen Kinder des Erblassers.

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kati543 | Sat May 20 09:56:01 CEST 2017 - Sat May 20 09:56:01 CEST 2017

Einen Punkt haben Sie nicht beachtet:
Ein Stiefkind gehört zur Familie - ein Pflegekind nicht. So übel das auch klingen mag. Das Stiefkind mag zwar für einige Menschen nur ein "lästiges Anhängsel" sein, aber es ist Teil der Familie und man ist verantwortlich dafür. Spätestens ab dem Tag der Heirat wird man verpflichtet für den Unterhalt zu sorgen (falls die leiblichen Eltern das nicht können). Das bedeutet Familie. Man ist verantwortlich füreinander "in guten und in schlechten Zeiten".
Ein Pflegekind wird in einer Familie aufgenommen, wird aber niemals Teil dieser Familie. Das Pflegekind hat andere Eltern von denen es übrigens erbberechtigt ist. Die Pflegefamilie hat einige Rechte vom Jugendamt übertragen bekommen, damit dieses Kind gut aufwachsen kann - nicht selten hat das Kind noch zusätzlich einen anderen Vormund. Dafür wird die Pflegefamilie bezahlt - es ist also (ein schlecht bezahlter) Job. Sämtliche Kosten des Kindes werden vom Jugendamt getragen.
Wo bitte kann man das vergleichen?

Warum soll eine Person eigentlich von 4 "Eltern" erben dürfen zu besseren Steuersätzen? Das wäre eine extreme Bevorzugung gegenüber allen anderen Menschen.

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Thomas Köln | Sat May 13 11:22:56 CEST 2017 - Sat May 13 11:22:56 CEST 2017

Zu den Beiträgen meiner Vorredner ist folgendes auszuführen:

Wann kommt eine Adoption in Betracht?
Eine Adoption kommt in folgenden Fällen in Betracht (unbeachtet weiterer Ausnahmen, wie Vater unbekannt):
- die leiblichen Eltern geben ihr Einverständnis zur Adoption
- ein Gericht ersetzt das Einverständnis der Eltern
- die leiblichen Eltern versterben
Typischerweise - von Ausnahmen abgesehen - liegen die obigen Vorraussetzungen für eine Adoption bei Pflegekindern nicht vor. Lägen sie vor, sind die Jugendämter bestrebt, Adoptiveltern zu finden, nicht Pflegeeltern.

Sind die steuerlichen Vorteile mit der Pflicht zur Unterstützung des Erblassers verbunden?
Die Vorteile im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht hängt natürlich nicht davon ab, ob das Kind die Eltern z.B. im Falle der Altersarmut verpflichtet ist zu unterstützen. Das gilt für leibliche und adoptierte Kinder, aber nicht für Stiefkinder. Diese können zu günstigen Freibeträgen erben und werden nur mit geringen Steuersätzen belastet, ohne dass sie eine Verpflichtung gegenüber dem Stiefelternteil haben. Somit liegt beim Pflegekind gegenüber dem Stiefkind eine erhebliche Benachteiligung vor.
Richtig ist, dass der gesetzliche Erbanspruch von leiblichen und adoptierten Kindern, der im BGB geregelt ist (und nicht im Steuerrecht, dessen Änderung in der Petition vorgeschlagen wird), einhergeht mit der Unterhaltspflicht. Aber ein Stiefkind hat keinen Erbanspruch gegenüber dem Stiefelternteil. Und ein solcher Erbanspruch wird in der Petition auch nicht für das Pflegekind gefordert.

Rechtfertigt die verwandtschaftliche "Entfernung" zum Pflegekind eine Schlechterstellung?
Gegenüber einem Stiefkind, das steuerlich privilegiert ist, liegt keinesfalls eine größere "Entfernung" des Pflegekindes vor. Das ist pauschal nicht zu beantworten. Es gibt Stiefkinder, mit denen das Stiefelternteil wenig zu tun haben möchte und es gibt Pflegekinder, die man im Erbfalle nicht behandeln möchte, wie seine leiblichen Kinder. Bei einem Stiefkind geht das Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil die Ehe oder Lebenspartnerschaft ein, während bei einem Pflegekind dieses selbst von den Pflegeeltern angenommen wird. Insofern ist sogar von einer größeren Nähe auszugehen. Daher kann bei einem Pflegekind wohl kaum von einer größeren "Entfernung" gesprochen werden als bei einem Stiefkind, dem alle Vorteile in der Erbschaftssteuer zu Gute kommen.

Viele Grüße
Thomas

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rupert1159 | Fri May 12 07:35:20 CEST 2017 - Fri May 12 07:35:20 CEST 2017

Zitat: von chaplain


Richtig. Außerdem wäre dann auch zu prüfen in wie weit ein Pflegekind dann auch für den Unterhalt der Pflegeeltern aufkommen muss, sollten diese irgendwann ins Altersheim müssen. Das wird insbesondere bei Schenkungen interessant.



In der Tat ist das Recht zu erben mit der Pflicht zum Unterhalt verbunden.
Wenn also Pflegekinder erben dürfen wie leibliche müssten sie in der Unterhaltspflicht auch gleichgestellt werden.Und zwar unabhängig davon,ob es etwas zu erben gibt oder nicht!

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chaplain | Thu May 11 15:00:35 CEST 2017 - Thu May 11 15:00:35 CEST 2017

Zitat: von Thomas Köln
(...)
Ein Pflegekind ist nun mal kein leibliches oder Adoptivkind. Deshalb sind auch Folgeunterscheidungen richtig und angemessen.



Richtig. Außerdem wäre dann auch zu prüfen in wie weit ein Pflegekind dann auch für den Unterhalt der Pflegeeltern aufkommen muss, sollten diese irgendwann ins Altersheim müssen. Das wird insbesondere bei Schenkungen interessant.

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Der_Max | Wed May 10 23:41:03 CEST 2017 - Wed May 10 23:41:03 CEST 2017

Zitat: von Thomas Köln
(...)Eine Adoption kommt idR nicht in Frage, wenn ein leibliches Elternteil noch lebt. (...)



Tot müssen die leiblichen Eltern wohl nicht sein, wohl aber ihr Einverständnis zur Adoption geben. Da stellt sich die Frage, aus welchen Gründen.

Aber so tief muss man nicht ins Thema einsteigen, wir sind "nur" bei der Frage der Erbschaftsteuer. Mir erschließt sich nicht, worin eine Ungerechtigkeit liegen soll, wenn die Steuersätze und Freibeträge für die nächsten Angehörigen besonders günstig sind und mit zunehmender "Entfernung" die Abgabelast erhöht.

Ein Pflegekind ist nun mal kein leibliches oder Adoptivkind. Deshalb sind auch Folgeunterscheidungen richtig und angemessen.

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