Zitat: von blariog
Wenn Sie hier mit derart polemischen Äußerungen um sich werfen sind Sie sicher auch so freundlich, Belege anzugeben.
Und nein, in Ländern ohne Kündigungsschutz gibt es keine Zeitarbeit, ist kein Beleg.
Richtig beschrieben - mehr brauche ich mich nicht dazu äußern - da ich vermute, es geht um den heutigen Beitrag um 11:28 von derweg.
Wenn Sie hier mit derart polemischen Äußerungen um sich werfen sind Sie sicher auch so freundlich, Belege anzugeben.
Und nein, in Ländern ohne Kündigungsschutz gibt es keine Zeitarbeit, ist kein Beleg.
Zitat: von derweg
Erst die Einführung des Kündigungsschutzes hat zur Erfindung von Leih-und Zeitarbeit geführt !
Meine Reaktion:
Da kann ich Ihnen NICHT widersprechen.
Also zur Gesetzlich definierte Ungleichstellung und Diskrimminiereung von Arbeitskräften im Unternehmen!
Um eine völlige Gleichstellung und Diskriminierung zu verhindern, ist das Kündigungsschutzgesetz Ersatzlos zu streichen! Man schaue in jene Europäischen Länder in dem es dieses Kündigungschutzgesetz nicht gibt ! Da gibt es kein Hire and Fire Standard wie man es in Deutschland immer wieder gern mit Polemischer Retorik formuliert !
Meine Reaktion:
Ein wenig muss ich Ihnen in dieser Absatz widersprechen. " Um eine völlige Gleichstellung und Diskriminierung zu verhindern, ist das Kündigungsschutzgesetz Ersatzlos zu streichen! " ( ihre Worte ) da bin ich dagegen, denn würde dies geschehen, wäre Arbeitnehmer total von Arbeitgeber ausgenutzt - man braucht diese Kündigungsschutzgesetz, damit die Arbeitnehmern dadurch gesetzlich geschützt werden. Da würde Einstellen und Kündigung noch schneller voran getrieben in BRD. Sorry, dass ist meine ehrliche Meinung dazu.
- Durch Kündigungsschutzgesetz können die Arbeitnehmern gegen Kündigung gesetzlich wehren - außerdem die meisten werden innerhalb Probezeit gekündigt, dass habe ich in meinen Umfeld sehr oft erleben müssen und beim Arbeitsamt bekomme ich sehr oft mit ( da ich zur Zeit als Arbeitssuchender ALG I ab 07.06.2017 bekomme laut Bescheid Arbeitsamt - ich habe mein Arbeitsplatz noch, wo Sachbearbeiter Leistungsabteilung Arbeitsamt meinte " Durch Kündigungsschutzgesetz hat mein Arbeitgeber NICHT so leicht mich zu kündigen ", da bin ich froh dass ich dadurch noch geschützt bin, wo ich seit 1985 in der gleiche Arbeitsstelle beschäftigt bin - Nun wissen Sie meinen Grund ). Seien Sie mir NICHT böse dass ich gegen " Um eine völlige Gleichstellung und Diskriminierung zu verhindern, ist das Kündigungsschutzgesetz Ersatzlos zu streichen! " bin. Nochmals Sorry von meiner Seite.
Erst die Einführung des Kündigungsschutzes hat zur Erfindung von Leih-und Zeitarbeit geführt !
Also zur Gesetzlich definierte Ungleichstellung und Diskrimminiereung von Arbeitskräften im Unternehmen!
Um eine völlige Gleichstellung und Diskriminierung zu verhindern, ist das Kündigungsschutzgesetz Ersatzlos zu streichen! Man schaue in jene Europäischen Länder in dem es dieses Kündigungschutzgesetz nicht gibt ! Da gibt es kein Hire and Fire Standard wie man es in Deutschland immer wieder gern mit Polemischer Retorik formuliert !
Dies habe ich gefunden
§ 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Quelle: Juraforum Stand 19.06.2017
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Art. 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Quelle: dejure.org
RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES
vom 27. November 2000
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen
Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im
Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
in den Mitgliedstaaten.
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2.12.2000 ( Ist Teilinformation, den Rest kann ich den Link über PN an interessierten Mitglieder senden, da sehr lange Informationen sind )
Zum Schluss:
- Ich hoffe die Mitgliedern und Bürgern geholfen zu haben.
- Wenn ich richtig verstehe geht das Thema um " zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf " nur um " Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ".
- Das Problem ist nur, dass Arbeitgeber entscheidet welche Arbeitnehmer gekündigt wird - Ich frage mich WARUM
Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, § 622 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ersatzlos zu streichen.
DIES GEFORDERT WIRD.
- Da um Kündigung von Seite Arbeitgeber an Arbeitnehmer das Thema geht - sehe ich KEINEN Sinn darin - denn Arbeitgeber sitzt am längeren Hebel. Ich bitte den Petent um klare Rückantwort, da Arbeitgeber Mittel hat alle Gesetze zu umgehen. Ich werde diese Petition weiterhin beobachten, weil ich dadurch neugierig wurde, denn es gibt mir in jetzige Zeit so viele Kündigungen von Arbeitgeber an Arbeitnehmer.
Zitat: von PvdL
Nur um sicher zu gehen, daß wir hier alle vom Selben reden. Die fragliche Passage lautet:
"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats."
Nein, das gehört noch zum Satz 1 des §622 (2) BGB.
§622 (2) Satz 2 BGB:
"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt"
Nur um sicher zu gehen, daß wir hier alle vom Selben reden. Die fragliche Passage lautet:
"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats."
Darin kann ich keine Diskriminierung erkennen. Falls ein anderer Paragraph oder ein anderes Gesetz gemeint ist, möge der Petent dieses hier bitte aufklären.