Elegios | Thu Jun 22 08:32:18 CEST 2017 - Thu Jun 22 08:32:18 CEST 2017

Auch bezüglich der Erreichung der Einstellung des Verfahrens gehe ich konform (was aber auch mit besseren Rechtskenntnissen von Anwälten zu tun haben kann, denn hier liegt es oftmals nicht an der Akteneinsicht, sondern einem Jonglieren mit herrschender Meinung. "Angeschuldigter" ist kein definierter Begriff, ich denke, daß hier die Verdächtigung gemeint sein. Als beschuldigt gilt jemand nach Eröffnung des Verfahrens durch den Staatsanwalt. Polizeiliche Ermittlungen im Vorfeld ohne staatsanwaltschaftliche Beauftragung erlauben nur die Benennung als "Verdächtigter".

Bei einer Anhörung durch die Polizei könnte dabei nicht einmal eine Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung formuliert werden, da nicht einmal ein Erscheinen bei Vorladung durch die Polizei gesetzlich geboten ist. Wenn man erscheint, dann freiwillig, Freiwilligkeit aber bricht die Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Anwalt, welche nur bei Abwesenheit einer Wahlfreiheit bestünde. Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft wäre es diskutabel.

Auch kann die Anerkennung als "notwendige Ausgaben" nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Pflichtverteidigung festgelegt würde, denn die Entscheidung gegen einen Anwalt wäre auch zu werten als eine Form der freiheitlichen Wahl (im Strafrecht ist eine Prozeßkostenhilfe o.ä. nicht vorgesehen).

Ein weiteres Problem: die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wäre nicht abschließend, es behindert die Neueröffnung dese Verfahrens innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung in keiner Weise (und einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann auch nicht durch den Beschuldigten widersprochen werden). Damit kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht einem Freispruch gleichgestellt werden. Anders sähe4 es aus, wenn man verschiedene Formen der Einstellung definierte (erwiesene Unschuld, Mangel an Beweisen), dann könnte bei erwiesener Unschuld eine Kostenübernahme formuliert werden.

Etwas anders sieht es mit § 153 StPO aus, was aber regelmäßig eine Anklageschrift voraussetzt, die nach § 170 Abs. 1 StPO nur bei hinreichendem Verdacht zu verfassen ist, also einer Beweislage, die eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen läßt. Praktisch haben Sie durchaus Recht (in Einzelfällen), theoretisch aber wäre es auf der Grundlage unglücklich, hier Anwaltskosten dem Staat aufzuerlegen. Dabei ist Ihre Argumentation induktiv (aufgrund der im Einzelfall sich ergebenden Wirkungen wird eine allgemeine Regel gefordert), allerdings wäre es weit angemessener, hier deduktiv vorzugehen, also der Frage nachzugehen, was geschähe, wenn man Ihrem Begehr nachkäme. Bei hinreichendem Verdacht ist die Wahrscheinlichkeit einer Unschuld unter 50% anzunehmen, also zu über 50% die Anwaltskosten dem Beschuldigten berechtigt anzulasten.

Die Frage ist also, ob man die unberechtigte Beschwer eines Unschuldigen mit Anwaltskosten höher bewerten sollte, als die unberechtigte Erstattung von Anwaltskosten im Falle einer zur Vereinfachung des Verfahrens und Entlastung der Ermittlungsbehörden und Gerichte Auslassung einer Klärung der Schuldfrage bei gegebener Schuld.

NACHTRAG:

Um Mißverständnisse zu vermeiden: der Staatsanwaltschaft steht kein Urteil über Schuld oder Unschuld zu, dies ist Gerichten vorbehalten. Damit bedeutete die Feststellung der erwiesenen Unschuld, daß hier eine richterliche Zustimmung im Kontext von § 170 StPO für diesen Fall einzuführen wäre.

Wenn aber die Ermittlungsbehörden aufgrund mangelnder Informationslage (es ist allgemein bekannt, daß eine Ermittlung gemäß § 160 Abs. 2 StPO eher Seltenheitswert hat und Ermittlungen oft einseitig betrieben werden) jemanden beschuldigen, dessen Unschuld sich aber im weiteren auf der Sachlage erweist, so sollte hier eine Möglichkeit geschaffen werden, dem Beschuldigten über das Ermittlungsverfahren entstandene Kosten zu erstatten.

Auch sollte man hier den Weg über § 153 StPO verbauen, indem man auch auf dem Verfahrensweg nach Erhebung der öffentlichen Klage eine (dann für die Staatsanwaltschaft kompromittierende) Möglichkeit schüfe, im Vorfeld einer Verhandlung die Feststellung der Unschuld zuließe, ohne daß dem Angeklagten daraus Kosten angelastet würden, welche bei Feststellung der Unschuld über ein Urteil nicht entstünden. Die StPO darf kein Instrument sein, Beschuldigte oder Angeklagte zu übervorteilen. Hier wäre allerdings auch zu berücksichtigen, daß die unzureichende oder verzerrte Informationslage nicht durch den Beschuldigten / Angeklagten selber schuldhaft verursacht wurde (auch durch Unterlassung, Ausnahme wäre hier die Selbstbelastungsfreiheit, was die Unterlassung von Aussagen wie "ich kann die Körperverletzung nicht begangen haben, weil ich zu dem Zeitpunkt einen Bankraub beging" als nicht schuldhaft zu bewerten erzwingt).

Angesichts des Umstandes, daß die Hamburgische Staatsanwaltschaft seit spätestens 2015 eine Beweisfälschung durch Polizisten für rechtmäßig erklärt, solange dem Polizisten nicht nachgewiesen werden könne, daß dies wider besseren Wissens geschah, und dies konkludent durch die Generalstaatsanwaltschaft geduldet wurde (keine Einleitung eines Verfahrens wegen Rechtsbeugung), ebenfalls zulässig eine Zeugenaussage in einer unzulässigen Form interpretiert und einem Dritten in den Mund gelegt werden darf (konkludent aufgrund der Unterlassung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung durch die Generalstaatsanwaltschaft), sind solche Regelungen überfällig.

Es sei angemerkt, daß jemandem, welcher die Spur wechselte, ein Geständnis der schuldhaften Verursachung eines Auffahrunfalles hinter ihm in den Mund gelegt wurde, obwohl er ausdrücklich nur einen ordnungsgemäßen Spurwechsel zugegeben hatte. Dabei waren dem Polizisten weder die Verkehrslage zum Zeitpunkt des Unfalls, der Zeitrahmen, in dem der Unfall geschah, noch die gefahrenen Geschwindigkeiten zum Zeitpunkt des Unfalls bekannt, die Geschwindigkeit wäre feststellbar, da ein Linienbus angefahren wurde, der Fahrtenschreiber wurde nicht ausgelesen, dem Verdächtigten jedes Wort, auch gegenüber Dritten, verboten, also auch weitergehende Angaben zum Sachverhalt. Dabei fuhr der Verdächtigte aus dem Stand an, maximale Beschleunigung von Null auf hundert von über 34 Sekunden, fuhr zum Zeitpunkt des Unfalls schneller als die erlaubten 60 km/h und der Bus war mindestens so schnell wie er. Eine Geständnis wäre hier nach meinem Rechtsverständnis dann und nur dann zulässig zu formulieren gewesen, wenn selbst ein Spurwechsel Minuten vor dem Unfall unabhängig von Verlehrsverstößen der Unfallbeteiligten immer eindeutig die Schuld einzig beim Spurwechselndern beließe.

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SteffenFuchs | Wed Jun 21 23:28:07 CEST 2017 - Wed Jun 21 23:28:07 CEST 2017

Zitat: von Elegios

Hier wäre allenfalls eine Erweiterung der Einspruchsrechte nach dem Urteil aus meiner Sicht denkbar, z.B. die Anerkennung einer im Vorfeld nicht zur Kenntnis gebrachten und entscheidungserheblichen Aktenlage als Revisionsgrund. Nur dadurch ließen sich die Rechte des Beschuldigten und die Dritter weitestmöglich ausgleichen. Eine Ausweitung der Beratungshilfe wäre nicht geeignet, hier einen echten Ausgleich zu schaffen. Allenfalls die Einführung der Anwaltspflicht auch vor Amtsgerichten wäre eine Option, die aber auch nicht wirklich gewollt ist.



Es gibt ein weiteres Problem: Oftmals können Beschuldigte, die sich anwaltlich vertreten lassen, bereits im Vorfeld einer Eröffnung des Hauptverfahrens durch geschickte Einlassungen aufgrund der Kenntnis der Aktenlage erreichen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt oder sogar gar nicht erst formell eröffnet wird. Das Problem hierbei: Nimmt man sich in dieser Phase als Beschuldigter einen Anwalt, der die Einstellung des Verfahrens erreicht, so bleibt man, ohne dass einem eine Schuld nachgewiesen wurde, dennoch auf den Kosten des Anwalts sitzen, oder muss gegen die Verfahrenseinstellung (die man ja eigentlich erreichen will) in Widerspruch gehen, um in der Hauptverhandlung, die eigentlich gar nicht mehr nötig wäre, noch die Anwaltskosten loszuwerden.

Meine Anregung: Die Kosten eines Strafverteidigers bereits ab dem Zeitpunkt, wo jemand erstmals als Angeschuldigter oder Beschuldigter durch Polizei oder Staatsanwaltschaft angehört wird, als notwendige Ausgaben einzustufen. D.h. keine Anwaltspflicht, aber wenn sich jemand einen Anwalt nimmt, und das Verfahren wird vor der Hauptverhandlung eingestellt, bekommt er seine Kosten zurück, und verliert er, trägt er sie selbst. Dann würde der zu Unrecht Beschuldigte zumindest kostenmäßig nicht mehr durch das Verfahren belastet, wenn er sich optimal verteidigen will.

Die andere Seite von §147 Abs. 7 habe ich erlebt: Jemand hat Strafanzeige gegen mich gestellt, ich weiß bis heute nicht wer und warum, die Staatsanwaltschaft hat mich anhören wollen, es wäre um vielleicht 10 Tagessätze Geldstrafe gegangen, also ähnliche Größenordnung wie die zu erwartenden Anwaltskosten. Ich habe als Privatperson Akteneinsicht nehmen wollen und nicht bekommen, dann dem Staatsanwalt geschrieben, er möge mir doch bitte eine Liste der in der Akte enthaltenen Unterlagen mit Seitenanzahl (wegen der ggf. anfallenden Kopierkosten) zusenden, und dass ich, wenn er das ablehnt, eine gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit einer solchen Auskunft nach Abs. 5 des gleichen Paragraphen beantragen würde. Nach 6 Wochen ist das Verfahren eingestellt worden, ohne dass ich die Auskunft bekommen hätte, und ich habe es dabei bewenden lassen.

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