Elegios | Tue Jul 04 07:29:48 CEST 2017 - Tue Jul 04 07:29:48 CEST 2017

Beim Schill-Urteil hatte der BGH ja darauf erkannt, daß keine Rechtsbeugung vorgelegen hätte, aber Rechtsbeugung ist immer noch ein Verbrechen, kein Vergehen, d.h. Geldstrafe nur bei geringer Tatbeteiligung o.ä. zu rechtfertigen. Ein Gang über § 153a StPO o.ä. ist jedoch bei Verbrechen nicht möglich. Zum zweiten Fall sage ich einmal nichts.

Aber nur soviel: angesichts der Ungenauigkeit (die Petition setzt bei § 153 StPO an, was nur 5 Minuten bräuchte um festzustellen, daß § 153 StPO keine wirksame Schuldfeststellung beinhaltet, die bei § 153a StPO auch nur über die Einwilligung des Beschuldigten konstruiert wird, wobei damit über eine Entscheidung nach § 153a StPO immer auch eine OWi geahndet werden könnte, da die Einwilligung einem Geständnis gleichsteht) glaube ich kaum, daß solche "Spitzfindigkeiten" angedacht wurden.

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A_Wiggins | Sun Jul 02 18:26:28 CEST 2017 - Sun Jul 02 18:26:28 CEST 2017

Zitat: von Peter I.

Zumindest der Einstellung wegen Geringfügigkeit müßte eine Schuldfeststellung vorangehen, denn man kann denklogisch nicht wegen geringfügiger Schuld einstellen, solange es nicht klar ist, ob der Betroffene überhaupt eine Schuld trägt.



Das ist falsch.
Aufgrund der Feststellung des BGH spielt die Schuld keine Rolle mehr. Der Staatsanwalt verfolgt die Anzeige nicht weiter, da es keinen Sinn macht.
Könnte der Staatsanwalt aber eine Ordnungswidrigkeit erzeugen, würde eine Prüfung des Sachverhaltes wieder Sinn machen. Erst dadurch würde die Schuldfrage geprüft werden.

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Peter I. | Sat Jul 01 16:14:30 CEST 2017 - Sat Jul 01 16:14:30 CEST 2017

Der Petent schreibt "wenn die Straftat als solche wegen Geringfügigkeit oder aufgrund mangelndem öffentlichen Interesse gemäß § 153 StPO nicht verfolgt wird."

Zumindest der Einstellung wegen Geringfügigkeit müßte eine Schuldfeststellung vorangehen, denn man kann denklogisch nicht wegen geringfügiger Schuld einstellen, solange es nicht klar ist, ob der Betroffene überhaupt eine Schuld trägt. Solange ist auch die Frage nach dem öffentlichen Interesse einer Strafverfolgung obsolet. Die Öffentlichkeit sollte im Gegenteil daran interessiert sein, daß Unschuldige nicht bestraft werden.

Folglich kann man davon ausgehen, daß der Petent nur dann das Bußgeld verhängt sehen wollte, wenn tatsächlich eine Schuld festgestellt wurde. Wenn die StA das will, kann sie einen Strafbefehl erlassen. Aber bitte nach Sachlage und nicht nach einer sturen Gesetzesvorschrift.

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A_Wiggins | Fri Jun 30 16:00:30 CEST 2017 - Fri Jun 30 16:00:30 CEST 2017

Zitat: von Elegios

Dabei sei angemerkt, daß Körperverletzung eine relatives und kein absolutes Antragsdelikt darstellt, d.h. bei öffentlichem Interesse kann auch von Amts wegen verfolgt werden. Dies ist aber für die Argumentation in der Petition irrelevant, der Hinweis damit rein fakultativ. Das Bemühen, den Sachverhalt verständlich darstellen zu wollen, sehe ich aber als lobenswert an.



Es geht hier wohl mehr um:
BGH BJW 2001, Seite 3275 in Bezug auf §339 StBG
Oder 2 BvR 1750/12 in Betzug zu § 193 StBG Wahrnehmung berechtigter Interessen
Im Verfahren kann dann zumindst eine Geldstrafe verhängt werden.
Das sind beides obligate Freibriefe.

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