Malika2000 | Fri Jul 07 15:18:09 CEST 2017 - Fri Jul 07 15:18:09 CEST 2017

Zitat: von SteffenFuchs
Rentner haben gegenüber anderen Arbeitnehmern ein deutlich höheres Risiko, für längere Zeit zu erkranken als andere Arbeitnehmer, daher wäre dieses Risiko durch einen Aufschlag von lediglich 0,6 % des Lohns nicht gedeckt.



Wenn ein prozentualer Beitrag gefordert wird- warum sollte dann ein Rentner mehr bezahlen als ein Berufstätiger von seinem Gehalt?
Auch bekommt ein Rentner ja nicht ein Krankengeld in der Höhe die ein Berufstätiger bekommt- also erheblich weniger.
Da reichen die 0,6 Prozent allemal, weil ein Berufstätiger auch nicht mehr bezahlen muss- obwohl er ein höheres Krankengeld bekommt.

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Heinz 55 | Sun Jul 02 18:12:48 CEST 2017 - Sun Jul 02 18:12:48 CEST 2017

Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2016
Versichertengruppe Beitragssatz
Allgemeiner Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag 14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld 14,0 %
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen 14,6 %
Beitragssatz aus gesetzlicher Rente 14,6 %
Pflegeversicherung 2,35 %
Pflegeversicherung für Kinderlose 2,6 %
Beitragsbemessungsgrenze (Monatseinkommen) 4.237,50 €
Beitragsbemessungsgrenze (Jahreseinkommen) 50.850 €

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Stand Oktober 2016

Beitragssatz aus gesetzlicher Rente 14,6 % ist gesetzlich geregelt - Siehe Information -.

Ich weiß nicht in Petition Fall - wer den Fehler begangen hat -, dass sollte Petent/in sofort mit Fachanwalt seinen Fall klären lassen, notfalls über " Prozesskosten- und Beratungshilfe " falls dies für Rentner auch möglich ist.

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Heinz 55 | Sun Jul 02 17:52:18 CEST 2017 - Sun Jul 02 17:52:18 CEST 2017

Guten Abend Malika2000

- Danke für ihre ausführlichen Informationen in ihren heutigen Beitrag um 14:44.
- " Ich finde diesen Beitrag hilfreich " deshalb bekommen sie von mir einen Stern.
- Meine Teilinformation Bundesministerium für Gesundheit sagt das gleiche aus wie ihre ausführliche Information - nur der haken ist, dass in Teilinformation " Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die KEINEN Anspruch auf Krankengeld haben. " - in dem ich NICHT weiß, was " Mitglieder " bedeuten sollte, NICHT dass dadurch Hintertürchen geöffnet wurde - deshalb sollte Ausschuss / Politikern in diesem Fall uns Mitgliedern / Bürgern aufklären -. Oder wissen Sie mehr Bescheid, liebe Malika2000, wegen 14.0 % Beitragsbemessung, wo KEIN Krankengeld von Krankenkassen an Rentner überwiesen wird.
- " Ich kann der Petentin daher nur raten sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen und ggf. zu klagen.
" ( ihre Worte ) denn ich bin der gleiche Meinung - wie Sie -, deshalb Vorläufige Mitzeichnung bleibt bestehen - da Gesundheitsreform Gesetz für mich zu kompliziert ist -.

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Malika2000 | Sun Jul 02 14:44:11 CEST 2017 - Sun Jul 02 14:44:11 CEST 2017

Beteiligung an Krankenversicherungsbeiträgen

Die Beitragshöhe richtet sich zum einen nach dem Betrag Ihrer Rente und zum anderen nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hiervon tragen Sie und Ihr Rentenversicherungsträger jeweils 7,3 Prozent. Der Rentenversicherungsträger behält Ihren Anteil jeweils bei der monatlichen Rentenzahlung ein und leitet diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds weiter. Darüber hinaus können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Diesen tragen Sie alleine, der Beitrag wird aber ebenfalls direkt von der Rente einbehalten und vom Rentenversicherungsträger an den Gesundheitsfonds weitergeleitet.

Soll heißen- Ein Rentner bezahlt monatlich von seiner Rente 7,3 Prozent seiner Bruttorente als KV Beitrag und trägt den Zusatzbeitrag allein zusätzlich.

Beispiel: (Quelle deutsche Rentenversicherung)

Walter T. erhält eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro.

Der aufgrund der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag (14,6 Prozent von 1.000 Euro) beträgt 146 Euro. Diesen Beitrag tragen Walter T. und sein Rentenversicherungsträger zu gleichen Teilen. Die Krankenkasse von Walter T. erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent. Diesen Zusatzbeitrag hat Walter T. alleine zu tragen.

146 Euro : 2 = 73 Euro

1,1 Prozent von 1.000 Euro = 11 Euro

Walter T. hat somit einen Beitrag in Höhe von 84 Euro (73 Euro + 11 Euro) zu zahlen. Die Rentenversicherung leitet ihren Beitragsanteil in Höhe von 73 Euro und den Beitrag von Walter T. in Höhe von 84 Euro an den Gesundheitsfonds.

Haben Sie mehrere Renten, beispielsweise eine Altersrente und eine Witwenrente, zahlen Sie aus jeder Rente Beiträge zur Krankenversicherung. Auch Versorgungsbezüge oder Einkommen aus Selbstständigkeit sind beitragspflichtig. Dabei gilt aktuell die Beitragsbemessungsgrenze von 4.350,00 Euro.

Zu Ihren Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen die Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss.

Aber.... (Zitat NDR)
Minijobbern begegnet man überall: Zeitungsausträger, Verkäuferinnen, Pizzaboten - für maximal 450 Euro monatlich arbeiten fast sieben Millionen Menschen auf Minijob-Basis in fast allen Bereichen. Der Vorteil: sie sind sozialversichert, erhalten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, erarbeiten sich Renten- und auch Urlaubsansprüche. Ein besonders attraktives Modell für Studenten, Rentner oder Frauen, die sich etwas dazuverdienen wollen.

Doch viele Arbeitgeber scheinen die Dienste der Minijobber zwar gerne anzunehmen, die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis aber schlichtweg zu ignorieren. Eine neue Studie belegt, dass über 60 Prozent der Minijobber noch niemals Urlaub beantragt haben, über 40 Prozent Minijobbern sollen die Arbeitgeber aktiv Lohnfortzahlungen und Urlaub verweigert haben.

Für den Arbeitsrechtler Peter Schüren ist die Rechnung der Arbeitgeber sehr einfach: "Wenn man denen Geld nicht gibt, spart man Geld, gibt weniger aus und die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Menschen wehren ist nicht besonders groß und wenn sie sich wehren, dann kann man sich einigen und zahlt halt nach, wenn sie sich nicht gewehrt haben, behält man den Vorteil. Das ist eine Überlegung, mit der man eine ganze Menge Geld verdienen kann."

Ich kann der Petentin daher nur raten sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen und ggf. zu klagen.

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Heinz 55 | Sun Jul 02 13:53:24 CEST 2017 - Sun Jul 02 13:53:24 CEST 2017

Zitat: von Peter I.
Zur Erläuterung an den Vorposter:
Dem ermäßigten Beitrag der Krankenversicherung unterwirft der Arbeitgeber den Lohn bei der Lohnabrechnung, natürlich nicht die Rente, auf die er keinen Zugriff hat. Die Berechnung der KV-Abzüge durch die DRV steht hier nicht zur Debatte. Hintergrund war wohl die Idee, daß Rentner durch ihre Rente ihren Lebensunterhalt gesichert hätten und demzufolge der Absicherung durch die Krankenversicherung nicht bedürften. Das trifft heute immer häufiger nicht mehr zu. Deshalb diesse Petition.

Meine Reaktion:
Es geht um Beitragsbemessung 14,0 % KEIN Krankengeld - 14,6 % hätte Krankenkasse Krankengeld überwiesen - so verstehe ich diese Petition - denn so ist auch Teilbegründung Petition " Nach Rückfrage bei meiner Krankenkasse wurde mir mitgeteilt, dass ich KEIN Krankengeld bekomme, da ich nur mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % anstatt 14,6 % versichert bin und für Rentner KEIN Krankengeld bezahlt wird. " beschrieben.


Als Hinweis an den Ausschuß:
Diese Annahme, Rentner seien per se ausreichend versorgt, entspricht nicht mehr überall der Realität. Wo Altersaremut um sich greift, die Leute ergänzend weiterarbeiten müssen, brauchen sie auch die zusätzliche Absicherung durch das Krankengeld. Es nützt nichts, nur Armutsberichte in Auftrag zu geben, wenn daraus keine Schlußfolgerungen gezogen werden.

Meine Reaktion:
Das was Sie als Hinweis an den Ausschuss geschrieben haben entspricht die Realität.



Meine Ergänzung:
- Arbeitgeber hat 6 Wochen Lohnfortzahlung geleistet wo für Rentner zusätzliche Einkommen gewährt wurde. Danach kein Krankengeld mehr erhalten wegen 14% Beitragssatz an Krankenkasse überwiesen wurde.
- Laut Information Bundesministerium für Gesundheit Stand Oktober 2016 " Aber auch bei der Berechnung des Beitrages (Beitragsbemessung) von Rentnern und Empfängern von Versorgungsbezügen wird der allgemeine Beitragssatz angewendet. ", wo die Frage ist 14.6 % oder 14,0 % Beitragsbemessung gesetzlich Gültigkeit hat. Laut Information Bundesminister für Gesundheit Stand Oktober 2016 " Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. "
- Nochmals die Frage an Ausschuss / Politikern " Welche Beitragsbemessung hat die gesetzliche Gültigkeit für die Rentner 14,0 % oder 14.6 bei Nebenjobs ?? ". Bitte um Rückantwort, denn ich denke bei Petition Fall ist ein Fehler unterlaufen mit 14% Beitragsbemessung - wenn ich diese Petition richtig verstanden habe -.

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Peter I. | Sat Jul 01 14:12:57 CEST 2017 - Sat Jul 01 14:12:57 CEST 2017

Zur Erläuterung an den Vorposter:
Dem ermäßigten Beitrag der Krankenversicherung unterwirft der Arbeitgeber den Lohn bei der Lohnabrechnung, natürlich nicht die Rente, auf die er keinen Zugriff hat. Die Berechnung der KV-Abzüge durch die DRV steht hier nicht zur Debatte. Hintergrund war wohl die Idee, daß Rentner durch ihre Rente ihren Lebensunterhalt gesichert hätten und demzufolge der Absicherung durch die Krankenversicherung nicht bedürften. Das trifft heute immer häufiger nicht mehr zu. Deshalb diesse Petition.

Als Hinweis an den Ausschuß:
Diese Annahme, Rentner seien per se ausreichend versorgt, entspricht nicht mehr überall der Realität. Wo Altersaremut um sich greift, die Leute ergänzend weiterarbeiten müssen, brauchen sie auch die zusätzliche Absicherung durch das Krankengeld. Es nützt nichts, nur Armutsberichte in Auftrag zu geben, wenn daraus keine Schlußfolgerungen gezogen werden.

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Heinz 55 | Fri Jun 30 11:44:16 CEST 2017 - Fri Jun 30 11:44:16 CEST 2017

Zitat: von Petent
Es kann nicht sein, dass so viele Rentner, die noch arbeiten müssen oder wollen, bei einer längeren Krankheit kein Krankengeld bekommen und bei Krankheit außer der Rente kein weiteres Einkommen mehr haben.



Vorläufige Mitzeichnung meiner Seite, denn irgend ein System läuft falsch oder ich verstehe diese Gesundheitsreform System nicht.

Dies habe ich gefunden:

Ermäßigter und allgemeiner Beitragssatz
In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld.

Aber auch bei der Berechnung des Beitrages (Beitragsbemessung) von Rentnern und Empfängern von Versorgungsbezügen wird der allgemeine Beitragssatz angewendet.

Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.


Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte. Bei Rentnerinnen und Rentnern tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte.

Regelungen für Rentnerinnen und Rentner
Rentnerinnen und Rentner

Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch für ein Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben der Rente erzielt wird.

Den Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung übernimmt der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit müssen Rentnerinnen und Rentner allein zahlen.

Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden bei der Berechnung der Beiträge alle Einnahmen einbezogen. Nacheinander werden dabei Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Zu sonstigen Einnahmen zählen Bezüge, die für die sogenannte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds relevant sind – zum Beispiel Mieteinnahmen. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent der Rente (Stand 2016).

Quelle Bundesministerium für Gesundheit Stand Oktober 2016 ( Teilinformation, wer die ganze Information haben möchte - kann ich den Link über PN senden )


Unklarheiten zum Fall diese Petition:
Ich verstehe so, dass Rentner kein Krankengeld erhält
1. nur 14 % ermäßigten Beitrag ( offen ist ob von Lohn und Rente an GKV überwiesen wird - oder nur von Rente an GKV überwiesen wird - das ist mir kompliziert, in dem mir jemand helfen sollte am besten unser Ausschuss ).
2. Warum hat diese Regelung 7,3 % Arbeitgeberanteil und 7,3 % Arbeitnehmeranteil keine Gültigkeit - das ist mir kompliziert, in dem mir jemand helfen sollte am besten unser Ausschuss -.
3. Ich vermute, dass der Rentner mit seine Rente in Krankheitsfall weiterhin auskommen muss ohne Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten - das ist in meinen Augen Gesundheitsreform System falsche Entscheidung getroffen worden - wenn meine Vermutung in dieser Richtung stimmen tut.
4. Falls egal ob 14% oder 14,6 % von Lohn an GKV überwiesen wurde - dann wäre in meinen Augen diese Petition berechtigt auch Krankengeld nach Lohnfortzahlung von Krankenkasse zu erhalten -. Ich bitte den Petent mir aufzuklären ob von seinen Lohn / Rente Beiträge an Krankenkasse überwiesen wurde oder nur von Rente automatisch abgebucht wurde - das wäre in meinen Augen erstmal wichtig, was Krankenkasse überhaupt laut Gesundheitsreform Beiträge erhalten hat -
5. " Aber auch bei der Berechnung des Beitrages (Beitragsbemessung) von Rentnern und Empfängern von Versorgungsbezügen wird der allgemeine Beitragssatz angewendet. " Wenn ich diese lese, dann hätte Rentner 7,3 Arbeitnehmeranteil von Lohn an Krankenkasse von Arbeitgeber überwiesen werden müssen - also liegt in meinen Augen irgendwo der Fehler, weil allgemeinen Beitragssatz 7,3 Arbeitgeber und 7,3 Arbeitnehmeranteil ( Rentner ) gesetzlich geregelt ist - dass kann Ausschuss sicherlich uns Mitglieder aufklären -.

Zum Schluss:
Vorläufige Mitzeichnung meiner Seite, denn irgendwo liegt ein Fehler, wo ich nicht dahinter komme - Siehe Punkt 1 bis 5 Unklarheiten zum Fall Petition -. Vielleicht weiß jemand von Mitglied mehr Bescheid - damit ich auch verstehe aber bitte sachlich begründen -.


20 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

SteffenFuchs | Thu Jun 29 18:06:14 CEST 2017 - Thu Jun 29 18:06:14 CEST 2017

Rentner haben gegenüber anderen Arbeitnehmern ein deutlich höheres Risiko, für längere Zeit zu erkranken als andere Arbeitnehmer, daher wäre dieses Risiko durch einen Aufschlag von lediglich 0,6 % des Lohns nicht gedeckt.

23 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Malika2000 | Mon Jun 26 20:51:12 CEST 2017 - Mon Jun 26 20:51:12 CEST 2017

Ich finde es auch nicht in Ordnung, dass Rentnerinnen die noch arbeiten keinerlei Anspruch auf Krankengeld haben sollen. Diese lächerlichen 0,6 Prozent Krankenkassenbeitrag dafür, wird wohl jede arbeitende Rentnerin (oder Rentner) aufbringen können.
Zumal Rentnerinnen oder Rentner oftmals arbeiten um der Altersarmut zu entgehen.

Mitzeichnung.

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