Ylander | Wed Nov 22 21:38:02 CET 2017 - Wed Nov 22 21:38:02 CET 2017

Kinder bekommt man aus freien Stücken, die Eltern nicht.

Von daher ist es absurd, in welcher Höhe der Staatsapparat den Unterhalt für die eigenen Kinder alimentiert, obwohl es sachgerecht wäre, die Eltern nach dem Verurscacherprinzip alle Kosten tragen zu lassen.

Auf der anderen Seite sollen Kinder für den Unterhalt ihrer eigenen Eltern aufkommen.

Wenn der Fiskus sich der Luxus erlaubt, Kindergeld etc. zu gewähren, dann soll er auch Elterngeld im eigentlichen Sinne zahlen.

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iamon84 | Wed Nov 22 10:55:18 CET 2017 - Wed Nov 22 10:55:18 CET 2017

Ich finde generell sollte der Unterhalt nicht von den Kindern an Eltern gezahlt werden müssen.
Meiner Meinung nach ist das eine Versicherungsleistung, die der Staat zu tragen hat.
Warum zahlen wir alle Pflegeversicherung prozentual vom Einkommen, wenn dann im wirklichen Ernstfall auch noch die Kinder zusätzlich finanziell belastet werden. Das sollte man deutlich vereinfachen.

Jeder zahlt (wie heute) eine evtl. zu erhöhende prozentuale Pflegeversicherung und damit ist die stattliche Pflegeleistungen an Pflegebedürftige zu bezahlen.

Es kann nicht sein, dass Eltern lieber tot wären, als den Kindern zur Last zu fallen. Das hat nichts mit "sozial" zu tun. Es kann nicht sein, dass der Glück hat, dessen Eltern Gesund von heute auf morgen sterben. Weniger Paragraphen ist meiner Meinung nach mehr.

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Ursula1955 | Tue Oct 31 20:55:03 CET 2017 - Tue Oct 31 20:55:03 CET 2017

Ich glaube nicht, dass sich meine Bekannte über den Tisch ziehen lässt - schon gar nicht, da sie selbst Juristin ist. Er ist Studiendirektor und stellvertretender Schulleiter.

Ja, ich kenne als Arbeitslose zwar sehr viele Leute mit Mini-Einkommen, aber aus besseren Zeiten kenne ich auch noch Leute mit sehr gutem Einkommen. Und die werden sehr stark zur Versorgung von Angehörigen in Anspruch genommen.

Sie müssen auch noch bedenken: Manche alten Eltern haben (z.B. als früher Selbständige) gar keine Rente. Und die Unterbringung erfolgt ja oft auf der Pflegestation, wo dann 3000 Euro und mehr als Kosten fällig werden.

Im konkreten Fall war der Mann mit seinem Betrieb in die Insolvenz gegangen, hatte aber vorher noch sämtlichen Privatbesitz (Lebensversicherung, Eigentumswohnung) beliehen und damit auch verloren. Somit stand die Mutter der Betroffenen mit 0,00 Einkommen da. Bzw. sie hatte nur die Rente, die ihr aufgrund der Erziehung eines einzigen Kindes zustand.
Nach meiner Information bekommt man in dieser Lage auch keine Grundsicherung. Denn das setzt voraus, dass man für fünf Jahre Pflichtbeiträge einbezahlt hat.

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Malika2000 | Tue Oct 31 01:06:21 CET 2017 - Tue Oct 31 01:06:21 CET 2017

Zitat aus "Haufe" vom 25.10.2017:

Eine Unterhaltspflicht gegenüber Schwiegereltern besteht zumindest direkt nicht. Indirekt kann es aber schnell zum Durchgriff auf das Einkommen von Schwiegerkindern kommen. Hat das theoretisch unterhaltspflichtige Kind ein niedrigeres oder kein Einkommen, ist sein Unterhaltsanspruch gegenüber den Ehepartner die Einflugschneise in den (Schwieger)-Elternunterhalt.

Berechnung zum Elternunterhalt (ohne Gewähr):
.n-heydorn.de/elternunterhalt.html

Mir stellt sich allerdings aus aktuellem Anlaß die Frage: was, wenn beide Eltern einer alleinstehenden Person pflegebedürftig sind? Eines im Pflegeheim- das andere Pflegestufe zwei- mit Aussicht in einiger Zeit ebenfalls im Pflegeheim zu landen....? Der Gesetzgeber sagt ganz klar: Zweimal Selbstbehalt gibt es nicht.
Würde bedeuten, dass das Kind bei einer evtl. Erwerbsunfähigkeitsrente alles- bis auf Hartz IV Niveau weggenommen bekommt, sofern das Vermögen bereits für das Elternteil im Pflegeheim aufgebraucht wurde?

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Heinz 55 | Fri Oct 27 13:46:07 CEST 2017 - Fri Oct 27 13:46:07 CEST 2017

Zitat: von Malika2000
§ 1601 BGB Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Und der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.10.2002 (Aktenzeichen: XII ZR 266/99) sinngemäß festgestellt:

Niemand muss seine Lebensführung wegen der Zahlung von Elternunterhalt spürbar und dauerhaft einschränken, es sei denn er lebt im Luxus.

Hier wäre die Konsultation eines Rechtsanwaltes wohl angebracht, weil die Sozialämter gern mal einige Sachen berechnen, die sie nicht berechnen dürften.



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Man sollte auch

§ 1601
Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1602
Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

§ 1603
Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

§ 1605
Auskunftspflicht

(1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

§ 1606
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

§ 1610
Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Geschwisterhaftung bei Elternunterhalt
Sind mehrere Kinder vorhanden, haften sie anteilig für den Elternunterhalt. Welche praxisrelevanten Problemkreise die gleichrangige anteilige Haftung mehrerer Kinder B- Geschwister oder auch Halbgeschwister - für den Unterhalt ihrer Eltern oder eines Elternteils beeinflussen können, wird nachstehend in Grundzügen dargestellt.

1. Grundlage
Geschwister sind als gleich nahe Verwandte verpflichtet, für den ungedeckten Unterhalt ihrer Eltern entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Dieser Grundsatz stellt die Praxis vor vielfältige Probleme. Denn die praktische Umsetzung und „richtige“ Berechnung einer solchen anteiligen Haftung ist mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten behaftet. Die Ergebnisse sind abhängig von der Eingabe von Daten in die in der Praxis gebräuchlichen Berechnungsschemata. Diesen Eingaben liegen aber bereits rechtliche Wertungen zugrunde.

Quelle: IWW - 12.01.2015 · Fachbeitrag · Unterhaltsberechnung ( Das sind Teilinformationen, wo man Absatz 2 bis 7 sehr Informativ ist, dies kann ich an die Interessierten über deren Private Nachricht senden )

- Für mich ist dieses Gesetze der Regierung zu kompliziert, wo " Unterhaltsrecht - Haftung mehrerer Geschwister für den Elternunterhalt nach Anzahl bzw. jeweiliger Leistungsfähigkeit " berechtigt ist. Ich werde diese Petition weiterhin beobachten, da ich gespannt bin wie die Betroffenen auf die Teilinformationen IWW reagieren.
- " Der Staat als Ersatz für nicht Zahlungswillige? " meine Frage " Was bedeutet NICHT Zahlungswilige ?? " denn es gibt § 1602 /1603 / 1610, wo der Vater Staat einhalten muss - Man weiß ja, dass Geschwistern arbeitslos sein können / 450 Euro Job bzw Mindestlohn erhalten / Rentnern sind durch Krankheiten usw. also wie sollen diese Geschwistern Elternunterhalt bezahlen - also müsste normalerweise der Vater Staat zuständig sein. Ich tendiere dieser Petition mitzuzeichnen, aber ich warte erstmal ab wie Petent/in / Mitgliedern auf Teilinformationen und meinen Beitrag reagieren - bevor ich entscheide diese Petition mitzuzeichnen -.

Heutige Zusatz meiner seite :
Danke an Mitglied " ich finde ihren Beitrag hilfreich " bewertet hat.

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Moppel23 | Fri Oct 27 10:41:17 CEST 2017 - Fri Oct 27 10:41:17 CEST 2017

Zitat: von Ursula1955
Selbst wenn der Ehepartner offiziell(!) nicht zum Unterhalt für seine Schwiegereltern herangezogen wird, läuft es im Ergebnis darauf hinaus. Jedenfalls ist das der Fall, wenn beide eine intakte(!) Ehe führen.

Da haben wir ein Ehepaar, bei dem beide Partner sehr gut verdienen. Wenn einer davon dann dazu verdonnert wird,
von seinem Einkommen für die Eltern zu zahlen, dann kann er eben nicht mehr zusammen mit seinem Partner teuren Hobbys (z. B. Reisen) nachgehen. Jedenfalls nicht mehr im gewohnten Umfang!

Und dann hat der Partner ohne Versorgungspflichten die Wahl: Er kann weiterhin seine teuren Reisen machen - während seine Gattin daheim bleibt oder eine billigere Reise macht.

Oder er kann die Meinung vertreten, dass beide auch in Zukunft ihre Aktivitäten gemeinsam(!) unternehmen werden.
Dann sinkt eben der Lebensstandard doch durch die finanziellen Pflichten, die der Partner hat. Denn wenn der „Reichere“ die Reise für seine Frau mitbezahlen muss, dann reicht es eben nur noch für vier Wochen Luxus-Urlaub statt für acht!

So lief es jedenfalls bei einer guten Bekannten von mir. Derweil hat sich ihr Mann (ohne sich scheiden zu lassen) getrennt und ist vier Monate im Jahr auf Luxusreisen mit einer Frau, die keine alten Eltern unterstützen muss.



Besteht die Möglichkeit dass Ihre gute Bekannte vom Amt "über den Tisch gezogen" wurde?
Als Beispiel führe ich hier mal den Elternunterhalt für die Heimunterbringung meiner Schwiegermutter (4 Kinder) an:
• Kind 1, verheiratet, beschäftigt in gehobener Position bei einem Pflegedienst
Unterhalt 180,- € mtl.
• Kind 2, verheiratet, niedriges Einkommen als Küchenhilfe
keine Leistung
• Kind 3, verheiratet, kein Einkommen
keine Leistung
• Kind 4, verheiratet (mit mir), Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr
Unterhalt 80,- € mtl.

Sie sehen also, die Höhe Unterhaltsverpflichtung für „Normalverdiener“ hält sich in Grenzen.

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Ursula1955 | Thu Oct 26 18:16:18 CEST 2017 - Thu Oct 26 18:16:18 CEST 2017

Selbst wenn der Ehepartner offiziell(!) nicht zum Unterhalt für seine Schwiegereltern herangezogen wird, läuft es im Ergebnis darauf hinaus. Jedenfalls ist das der Fall, wenn beide eine intakte(!) Ehe führen.

Da haben wir ein Ehepaar, bei dem beide Partner sehr gut verdienen. Wenn einer davon dann dazu verdonnert wird,
von seinem Einkommen für die Eltern zu zahlen, dann kann er eben nicht mehr zusammen mit seinem Partner teuren Hobbys (z. B. Reisen) nachgehen. Jedenfalls nicht mehr im gewohnten Umfang!

Und dann hat der Partner ohne Versorgungspflichten die Wahl: Er kann weiterhin seine teuren Reisen machen - während seine Gattin daheim bleibt oder eine billigere Reise macht.

Oder er kann die Meinung vertreten, dass beide auch in Zukunft ihre Aktivitäten gemeinsam(!) unternehmen werden.
Dann sinkt eben der Lebensstandard doch durch die finanziellen Pflichten, die der Partner hat. Denn wenn der „Reichere“ die Reise für seine Frau mitbezahlen muss, dann reicht es eben nur noch für vier Wochen Luxus-Urlaub statt für acht!

So lief es jedenfalls bei einer guten Bekannten von mir. Derweil hat sich ihr Mann (ohne sich scheiden zu lassen) getrennt und ist vier Monate im Jahr auf Luxusreisen mit einer Frau, die keine alten Eltern unterstützen muss.

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Moppel23 | Thu Oct 26 10:12:59 CEST 2017 - Thu Oct 26 10:12:59 CEST 2017

Na zum Beispiel auf den Ehepartner.... zwar indirekt- aber sein Einkommen wird dazu gerechnet.[/quote]


Das Einkommen des Ehepartners darf nicht dazugerechnet werden.

Das OLG Frankfurt, Az. 1 UF 363/00 urteilte
Die Höhe des geschuldeten Unterhalts für die Mutter der Beklagten richtet sich ausschließlich nach den eigenen Einkünften der Beklagten. Das Einkommen des Ehegatten der Beklagten ist für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs dagegen nicht heranzuziehen. Der Senat schließt sich insoweit der grundlegenden Entscheidung des 3. Familiensenats des OLG Frankfurt am Main vom 20.6.2000 (OLG Frankfurt v. 20.6.2000 - 3 UF 122/99, OLGR Frankfurt 2000, 261; FamRZ 2000, 1391) an. Es ist danach nicht zulässig, für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehepartners zusammenzurechnen, hiervon die Familienlasten abzuziehen und das verbleibende Einkommen hälftig zu teilen. Diese Berechnungsweise beruht auf der irrigen Vorstellung, dass sich auf diese Weise das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes darstelle. Tatsächlich wird auf diese Weise aber eine mittelbare Unterhaltspflicht des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes herbeigeführt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Das OLG Koblenz, Az. 11 UF 338/01 urteilte

Die vom Amtsgericht gewählte Berechnungsmethode führt darüber hinaus dazu, dass das Einkommen der Ehefrau des Beklagten zur Berechnung der Unterhaltslast des Beklagten herangezogen wird.
Der Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, aus seiner Teilhabe am Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau, den Unterhalt für seine Mutter zu bestreiten. Es ist anerkannt, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, seinem Ehepartner Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser leistungsfähig zur Zahlung von Elternunterhalt wird (vgl. nur OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1391 m. w. N.).
(....)
Dass es sich bei der vom Amtsgericht gewählten Berechnungsweise um eine zumindest indirekte Heranziehung des Einkommens der Ehefrau handelt, ergibt sich auch daraus, dass eine Herabsetzung des Selbstbehaltes sofort ausscheiden würde, sobald sich der Beklagte von seiner Ehefrau trennen würde.

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Malika2000 | Wed Oct 25 23:12:48 CEST 2017 - Wed Oct 25 23:12:48 CEST 2017

Zitat: von Ein Freidenker
Der Petent sorgt sich um eine Verteilung von Unterhaltsleistungen zwischen mehreren Geschwisterkindern und sieht eine große Ungerechtigkeit darin, dass ggf. nur ein leistungsfähiges Kind zur Zahlung verpflichtet ist.
Was ist mit Einzelkindern? Mit wem teilt ein Einzelkind die Unterhaltsansprüche? Es ist in jedem Fall allein unterhaltspflichtig.


Auch ein Einzelkind bezahlt nur nach seinem Einkommen Elternunterhalt. Also nicht mehr oder weniger- als wenn es Geschwister hat.

Zitat: von Ein Freidenker

Auch diese Doppelbelastung ist eine zu klärende Frage im Rahmen der aktuell so gern geforderten sozialen Gerechtigkeit.



Wieso Doppelbelastung? Immerhin kann man Elternunterhalt von der Steuer absetzen, sofern man noch berufstätig ist. Rentner können das nicht mehr- es gilt für sie nicht.
Auch sie bezahlen ggf. sogar für beide Eltern das Pflegeheim von der ohnehin kargen Rente.
Wenn dann noch ein Geschwisterkind verstorben ist und ein Kind alleine dasteht- ist es richtig hart.
Nicht mal aus finanziellen Gründen- mehr als man vielleicht noch hat kann ja nicht weggenommen werden- vielmehr aus den hohen psychischen und physischen Belastungen die damit einhergehen.
Und- es interessiert auch nicht, wenn man an seine eigene Altersvorsorge gedacht hat und vorgesorgt hat- es wird alles weggenommen. Das nur mal zur Info.

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Malika2000 | Wed Oct 25 23:01:03 CEST 2017 - Wed Oct 25 23:01:03 CEST 2017

Zitat: von Heinz 548

Antwort: Na klar, auf wen sonst als die Kinder „erweitert sich die Pflicht zur Versorgung“ der Eltern?



Na zum Beispiel auf den Ehepartner.... zwar indirekt- aber sein Einkommen wird dazu gerechnet.

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