Zitat: von Weltbedinungsloses Grundeinkommen
Die Rechnung ist ganz einfach.
Zuviel hergestellt Lebensmittel zu entsorgen kostet Geld.
Spendet man dieses ist dieses sozial und spart vermutlich auch noch Steuern.
Über die Lebensmittelspenden macht sich die Bundesrepublik Deutschland einen schlanken Fuß in dem eben nicht ein ausreichendes soziokulturelles Existenzminimum zur Verfügung gestellt wird.
Trozdem zeichne ich mit.
Wenn zuviel hergestellte Lebensmittel nicht einfach entsorgt werden dürfen, kann man sie spenden oder günstiger verkaufen.
Werden sie günstiger verkauft, sinken die Lebenshaltungskosten, die ansonsten künstlich hochgehalten werden durch Verknappung des Angebots.
Davon profitieren alle.
Natürlich kann der Staat sparen, wenn die Kosten sinken oder niedrig bleibern, denn dann müssen die Hartz IV-Sätze auf über längere Zeit vielleicht weniger stark erhöht werden, da man mit weniger auskommen kann.
Insofern kann der Staat eventuell davon auch profitieren, was ja nicht verkehrt ist.
Wie hoch das vom Staat gewährte Existenzminimum ist, ist aber nicht Inhalt dieser Petition.
Daher Mitzeichnung.
Zitat: von --
Interessant, dass Sie den Satz direkt darüber nicht zitieren ...
Zitat:
Der Beitrag wurde vom Moderator gekürzt. S.o.
Zitat: von --
Was meinen Sie damit? Dass die Veröffentlichung einer Petition bedeutet, dass sie "von der Politk" gerne gesehen wird? Oder was wollen Sie damit Fake-News-mäßig insinuieren? Dann lesen Sie besser mal die Petitionsrichtlinien.
Die Petition hat Erstellungsdatum 9.1.2018, ist also ca. 1 Jahr alt. Vermutlich hat sich der Petitionsausschuß erstmal eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes fertigen lassen. Völlig aussichtslose Petitionen dürften schneller gehen.
Zitat: von Nutzer150299
Das sieht der Wissenschaftliche Dienst des BT ähnlich:
Zitat (Az. WD 5 - 3000 - 095/18 Rechtliche Vorgaben in Frankreich gegen Lebensmittelverschwendung):
Bei der Ausgestaltung sind außerdem die Grundrechte und hier insbesondere Art. 12 (Berufsfreiheit) und Art. 14 (Ei-gentumsgarantie) im Hinblick auf mögliche wirtschaftliche Belastungen der betroffenen Unternehmer zu beachten.
Quelle:
https://www.bundestag.de/blob/568808/21ec9f0fbd1bce3c48c063f24498428e/wd-5-095-18-pdf-data.pdf
Zitat:
Eine gesetzliche Regelung müsste zudem grundgesetzeskonform ausgestaltet sein:
Der Bund besitzt eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 20 GG für das „Recht der Lebensmittel“, unter das ein entsprechendes Gesetz zur Begründung einer Verpflichtung von Lebensmittelspenden im Schwerpunkt gefasst werden könnte. Diese besteht jedoch nach Art. 72 Abs. 2 GG nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Zitat:
Im Zuge des Gesetzes hätten sich zudem mehrere tausend vom Staat bevollmächtigte Verbände und mehrere Start-ups und Unternehmen auf die Verwaltung unverkaufter Lebensmittel spezialisiert.
Zitat:
Der Beitrag wurde vom Moderator gekürzt. Bitte beachten Sie die Richtlinie Ziffer 3 i und c
Zitat:
Der Beitrag wurde vom Moderator gekürzt. S.o.
Zitat:
Auch bei die diese Organisationen betreffenden Regelungen ist höherrangiges Recht zu beachten. Im Hinblick auf das Europarecht ist auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Es bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob und unter welchen Voraussetzungen Foodsharing-Organisationen europarechtlich als Lebensmittelunternehmen, für die besondere europarechtlichen Vorgaben (siehe Gliederungspunkt 4.) gelten, einzustufen sind. Die Diskussion stellt sich überblickshaft wie folgt dar:
Ausweislich der von foodsharing e.V. öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen sehen sich die „foodsharer“ selbst nicht als Lebensmittelunternehmen und verweisen dabei darauf, dass lediglich eine Lagerung zum privaten häuslichen Gebrauch vorliege und keine ausreichende Kontinuität der Tätigkeit, sowie kein ausreichender Organisationsgrad zur Einstufung als Unternehmen bestehe.
Zitat:
Seitens des Senats von Berlin werden Foodsharing-Organisationen je nach Ausgestaltung jedoch als Lebensmittelunternehmen eingestuft, wie aus der Antwort auf die Schriftliche Anfrage unter dem Titel „Foodsharing in Gefahr?“ vom 11. Februar 2016 hervorgeht.
Zitat:
Laut Kommentierung sind auch gemeinnützige Organisationen Lebensmittelunternehmen, wenn sie die übrigen Begriffsmerkmale erfüllen. Die Rechtsform ist ohne Bedeutung. Der Begriff ist auch nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit beschränkt, weshalb Lebensmittelunternehmen auch große Gemeinschaften sein können, die nur vorübergehend bestehen, um z.B. Vereins- oder Straßenfeste oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen, und die dabei Lebensmittel abgeben.
Zitat: von Nutzer150299
Interessanterweise scheint es aber ( Vergleich Petitionsdatum, Datum Ausarbeitung des WD ) offenbar eine gewisse Sympathie für die Petition in der Politik zu geben.
Was meinen Sie damit? Dass die Veröffentlichung einer Petition bedeutet, dass sie "von der Politk" gerne gesehen wird? Oder was wollen Sie damit Fake-News-mäßig insinuieren? Dann lesen Sie besser mal die Petitionsrichtlinien.
Zitat: von Nutzer2917297
Gesetzgeberisch in die Warendisposition bzw. der Verwendung des Überschusses privatwirtschaftlicher Unternehmen einzugreifen halte ich nicht für den richtigen Weg.
Das sieht der Wissenschaftliche Dienst des BT ähnlich:
Zitat (Az. WD 5 - 3000 - 095/18 Rechtliche Vorgaben in Frankreich gegen Lebensmittelverschwendung):
Bei der Ausgestaltung sind außerdem die Grundrechte und hier insbesondere Art. 12 (Berufsfreiheit) und Art. 14 (Ei-gentumsgarantie) im Hinblick auf mögliche wirtschaftliche Belastungen der betroffenen Unternehmer zu beachten.
Quelle:
https://www.bundestag.de/blob/568808/21ec9f0fbd1bce3c48c063f24498428e/wd-5-095-18-pdf-data.pdf
Interessanterweise scheint es aber ( Vergleich Petitionsdatum, Datum Ausarbeitung des WD ) offenbar eine gewisse Sympathie für die Petition in der Politik zu geben.
Der Argumentation stimme ich zu. Ziehe daraus jedoch ein anderes Fazit und lehne die Petition ab.
Spenden wirken sich nicht nur "vermutlich" sondern definitiv steuermindernd aus.
Die Regierungen haben in Deutschland dafür Sorge zu tragen, das ein ausreichendes physisches und sozio-kulturelles Existenzminimum gewährt wird.
Siehe hierzu Urteil des BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
Gesetzgeberisch in die Warendisposition bzw. der Verwendung des Überschusses privatwirtschaftlicher Unternehmen einzugreifen halte ich nicht für den richtigen Weg.