Frettchenbande | Tue Mar 20 18:34:20 CET 2018 - Tue Mar 20 18:34:20 CET 2018

Klingt für mich nach einer Vorgeschichte mit einem äußerst unwahrscheinlichen Präzidenzfall, welcher nun nach einer Möglichkeit zum Erhalt von mehr finanziellen Mitteln sucht. Einzelne und höchst seltene Präzidenzfälle sollten jedoch kein Anlaß zu einer Gesetzesänderung sein, die Millionen von Bürgern betrifft.

Ferner gibt es noch immer die Absicherung nach SGB II, auch bekannt als Hartz IV. Die geschilderte "Hilflosigkeit" ist also keineswegs gegeben. Die einzige Konsequenz dieser Änderung wäre, dass einige wenige im Jahr, die man sich vmtl. an seinen Fingern abzählen kann, für ein paar Monate etwas mehr Geld aus den Sozialkassen bekommen würden. Ein allgemeiner Nutzen ist jedoch nicht erkennbar.

6 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Ursula1955 | Tue Mar 06 20:57:05 CET 2018 - Tue Mar 06 20:57:05 CET 2018

Zitat: von Emsland
Im Gegenteil, ich gebe Ihnen meine Kontonummer und bitte um Überweisung: 3000,00 € ALG I abzüglich fünf Monate ALG II ergibt ein Guthaben von etwa 1.000,00 €.

Zahlungsziel: 31.03.18


Haben Sie immer noch nicht verstanden, dass das ALG2 eine Leistung ist, die nur der finanziellen Unterschicht zusteht? Bereits in der Mittelschicht findet sich fast immer ein Angehöriger, den man für den Arbeitslosen in finanzielle Sippenhaft nimmt. Oder der Arbeitslose wird (wie ich auch) verpflichtet, seinen Lebensunterhalt von seinen Ersparnissen zu bestreiten oder seine Immobilie zu verkaufen.

45 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Emsland | Tue Mar 06 10:56:28 CET 2018 - Tue Mar 06 10:56:28 CET 2018

Im Gegenteil, ich gebe Ihnen meine Kontonummer und bitte um Überweisung: 3000,00 € ALG I abzüglich fünf Monate ALG II ergibt ein Guthaben von etwa 1.000,00 €.

Zahlungsziel: 31.03.18

6 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Gemini777 | Mon Mar 05 23:33:09 CET 2018 - Mon Mar 05 23:33:09 CET 2018

Eine Gesetzesänderungsinitiative per Petition wird prinzipiell wahrscheinlich immer durch einen Einzelfall ausgelöst.
Die Petition selbst muss natürlich allgemein gehalten werden, hier in der Diskussion kann man den Fall eingrenzen, ohne das ich zu konkret werden muss.
Und um noch mal ins Detail dieses Falles zu gehen:
Wenn man sich sicher ist, noch einen Restanspruch in petto zu haben und dann hat der Gesetzgeber ein schönes kleines" Ätschibätschi" (Zitat Fr.Nahles) eingebaut, dann ist das einfach zum Haareausraufen. 5 Monate a 600 € sind 3000 € zuzüglich freiwillige gesetzliche Versicherung von 1800 € für diesen Zeitraum macht auf Grund der Befristung einen finanziellen Verlust von 4800 €. Ganz einfach. Schnöder Mammon und keine Peanuts.
Deshalb die Petition.
Ersatzweise nehme ich gern eine Spende in Höhe des Verlustes an und ziehe die Petition zurück.
Meine Kontonummer teile ich ihnen gern mit.
Danke.

22 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Gemini777 | Mon Mar 05 23:22:35 CET 2018 - Mon Mar 05 23:22:35 CET 2018

Sehr geehrter Nutzer241, meine letzte Antwort, da Diskussion mit Ihnen zwecklos ist : Sie können nicht behaupten, das erst am 31.12. der Anspruch verjährt und einen anderen Paragrafen anführen, wenn im §161 EXPLIZIT geregelt ist, das 4 Jahre nach Erstinanspruchnahme der Anspruch erlischt! Genau diese Auskunft erteilte auch dien Rechtsauskunfstsstelle der BuReG. Punkt. Weitere Antworten auf Ihre Einwürfe gebe ich nicht mehr.

42 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Nutzer241 | Mon Mar 05 19:53:11 CET 2018 - Mon Mar 05 19:53:11 CET 2018

Zitat: von Gemini777
Nein. 4 Jahre nach Erstinanspruchnahme. 1.4 2012 erste ALG- Zahlung, 1.4.2016 keinen Anspruch mehr.



"Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind." (§ 45 SGB I)
Damit bestünde am 1.4.2016 sehr wohl Anspruch, weil dieser erst mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt.

Und der §45 beantwortet auch gleich, was das BGB damit zu tun hat:
"Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."

24 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Nutzer241 | Mon Mar 05 19:36:45 CET 2018 - Mon Mar 05 19:36:45 CET 2018

Ich bezog mich auf die Veränderung, die Sie am Gesetz herbeiführen wollen, nicht auf den speziellen Einzelfall, den Sie gerade beschreiben.

11 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Gemini777 | Sun Mar 04 01:17:21 CET 2018 - Sun Mar 04 01:17:21 CET 2018

Können Sie bitte die Diskussion beenden! Pseudointellektuelles Geschwätz ohne Substanz bringt hier niemanden weiter.
Zitat:"Warum sollte also jemand erst nach vier Jahren sein Arbeitslosengeld einfordern?"
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Alles bereits mehrfach im Diskussionszweig beschrieben.
Weil derjenige krank war!
Weil derjenige nach 3,5 Jahren wieder gesund wurde!
Weil derjenige danach seinen Restanspruch auf ALG Igern in Anspruch genommen hätte!
Weil derjenige dann Förderprogramme durch die AA in Anspruch nehmen könnte und besser vermittelbar wäre.
Weil derjenige keinen Anspruch auf All-Inclusive-Hartz 4 Versorgung hat.
Schönen tag noch!

9 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Gemini777 | Sun Mar 04 01:01:28 CET 2018 - Sun Mar 04 01:01:28 CET 2018

Können Sie bitte Ihre unqualifizierten Beispiele für sich behalten. Vielen Dank und auf Wiedersehen.

20 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Gemini777 | Sun Mar 04 00:59:50 CET 2018 - Sun Mar 04 00:59:50 CET 2018

Nein. 4 Jahre nach Erstinanspruchnahme. 1.4 2012 erste ALG- Zahlung, 1.4.2016 keinen Anspruch mehr. Bitte lieber keinen Senf dazugeben, als falsche Tatsachen zu behaupten!

8 Personen finden diesen Beitrag hilfreich