Der Gesetzgeber sieht für chronisch Kranke eine reduzierte Belastungsgrenze vor. Diese reduzierte Belastungsgrenze beträgt ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Eine schwerwiegende chronische Erkrankung liegt vor, wann eine Krankheit mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal einer ärztlichen Behandlung bedurfte und zusätzlich einer der folgenden Punkte gegeben ist:
Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor.
Es liegt (für die Zeit ab 01/2017) der Pflegegrad 3, 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor. Bis zum Jahr 2016 war die Einstufung in die Pflegestufe II oder III (die Pflegestufen wurden ab 01.01.2017 durch Pflegegrade ersetzt) maßgebend.
Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung oder psychotherapeutische Behandlung, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Arzneimitteltherapie) ist erforderlich, ohne die – nach ärztlicher Einschätzung – eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität oder eine Verminderung der Lebenserwartung aufgrund der durch die Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Die Dauerbehandlung ist vom Versicherten entsprechend durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Ich halte die gesetzliche Regelung für ausreichend und werde nicht mitzeichnen.
Eine derartige Änderung für chronisch Kranke ist abzulehnen, da insbesondere chronische kranke Jungendliche und deren Familien dadurch Nachteile hätten.
Bis zum Alter von 18 Jahren sind die meisten Kassenleistungen noch von der Zuzahlung befreit. Danach muss dann zu vielem zugezahlt werden.
Nach der gewünschten neuen Regelung, müssten die Jugendlichen ab 18 Jahren bzw. deren Eltern dann erst 3 Jahre lang 2 Prozent der Zuzahlungen selbst zahlen, bevor diese auf 1 Prozent gesenkt werden.
Leben die Jugendlichen noch im Haushalt der Eltern und sind unterhaltspflichtig, zählen diese Prozente auf das gesamte Familieneinkommen der Eltern.
Familieneinkommen z. B.
30.000 € Zuzahlung : 1 % = 300 € / Jahr 2% = 600 €/ Jahr
50.000 € Zuzahlung: 1% = 500 €/ Jahr 2 % = 1000 €/ Jahr
Zitat: von Forttik
Wer wirklich krank ist und das auch noch lange, hat in der Regel keine Steuerlast mehr, da er nicht oder kaum arbeitsfähig ist.
Chronisch krank heißt nicht automatisch dauerhaft arbeitsunfähig. Im Gegenteil, die für das Gesundheitssystem teuersten Krankheiten machen nur einen Bruchteil der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit aus.
Insofern ist das Gegenargument Quatsch.
Immer dieses Klugsch...er Argument mit der steuerlichen Möglichkeit der Geltendmachung.
Wer wirklich krank ist und das auch noch lange, hat in der Regel keine Steuerlast mehr, da er nicht oder kaum arbeitsfähig ist.
Die Regelung mit den 3 vorhergehenden Jahren kann zusätzlich mit aufgenommen werden, aber nicht anstelle von der jetzigen Regelung der chronisch Kranken.
Derweil wäre es sowieso besser, die Beitragsbemessungsgrenze abzuschaffen und dafür den Beitrag für alle zu senken.
Ich weiß nicht, wo es sozial oder gerecht sein soll, wenn der Gutverdiener nur noch 10% seines Einkommens in die KV einzahlt, und der, dem es schlecht geht 20% und mehr (weil die Mindest-Bemessungsgrenze greift).