Zitat: von Malika2000Zitat: von Anatol Wiecki
Wie sich aus dem in der Begründung zur Petition ersichtlichen Wortlaut des § 281a StGB eindeutig entnehmen lässt, soll nur das Vortäuschen einer Behinderung unter Strafe gestellt werden.
Genau darum geht es- und wenn man mal die unsinnigen behindertenfeindlichen Äußerungen von Stefan hier außen vor lässt, dann ist die Petition sinnvoll.
Folgendes ist hierzu zu bemerken: ein PKW Fahrer (der mir persönlich bekannt ist) hat seinen schwerstbehinderten Vater durch Tod verloren. Er gab diesen Ausweis für ag Schwerbehinderte jedoch nicht etwa ab (was eigentlich Vorschrift ist!) sondern behielt diesen für sich.
Damit fuhr der (spielsüchtige) Mensch dann zu einem nahegelegenen Einkaufszentrum und auch in die Innenstadt, um dort Spielcasinos aufzusuchen oder auch nur Pommes zu kaufen. Immer- egal ob etwas an Parkplätzen frei war oder nicht- parkte er auf einem Schwerbehindertenparkplatz!
Mal abgesehen davon dass dieser Mensch tatsächlich schwerstbehindert ist - allerdings nur im Kopf- stellt sich mir die Frage warum die Stadt nach Meldung nichts dagegen unternahm?
Es lagen bereits Fotos vor, auch mehrere Anzeigen, worauf das zuständige Ordnungamt aber anscheinend nie reagierte.
Zitat: von Malika2000
So einem Menschen sollte tatsächlich Freiheitsstrafe drohen, denn immerhin begeht dieser eine Urkundenfälschung, wenn er den Schwerbehindertenausweis in sein Auto auslegt um damit widerrechtlich einen Parkplatz für Schwerbehinderte zu nutzen.
Der Ihnen konkret bekannte Täter profitiert aktuell von der Gesetzeslücke, weil es nach der aktuellen Gesetzeslage eben gerade keine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB ist. Denn der Ihnen konkret bekannte Täter hat den Behindertenausweis nicht gefälscht, sondern er verwendet einen ursprünglich von einer Behörde ausgestellten echten (!) Behindertenausweis, der für seinen inzwischen verstorbenen Angehörigen ausgegeben wurde. Vermutlich wird der von ihm eingesetzte Behindertenausweis schon längst abgelaufen sein. Solche Täter profitieren vom Personalmangel bei Polizei und Ordnungsamt und der damit einhergehenden nur oberflächlichen Kontrolle. Der Beamte vom Ordnungsamt wird - nach meiner Erfahrung - bei einem Behindertenparkplatz nur von weitem beim Vorbeifahren nachschauen, ob da ein Behindertenausweis ausgelegt ist. Es steigt in der Regel kein Beamter aus dem Streifenwagen aus, um genauer nachzuschauen, insbesondere die Gültigkeit zu prüfen. Der Ihnen konkret bekannte Täter spekuliert auf die Arglosigkeit der Beamten des Ordnungsamts - der Glaube an das Gute. Die Einführung des neuen § 281a StGB dient damit auch dem Vertrauen, da der neue Straftatbestand die Akzeptanz des Behindertenausweises in der Bevölkerung stärken wird. Sogar die Auslage eines abgelaufenen Behindertenausweises wird in Zukunft gemäß § 281a Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar sein. Schließlich kann man gerade bei Auslegung eines abgelaufenen Behindertenausweises von Vorsatz ausgehen, wenn der Autofahrer auf einem Behindertenparkplatz parkt, obwohl der Angehörige des Autofahrers schon längst verstorben ist.
Zitat: von Anatol Wiecki
Wie sich aus dem in der Begründung zur Petition ersichtlichen Wortlaut des § 281a StGB eindeutig entnehmen lässt, soll nur das Vortäuschen einer Behinderung unter Strafe gestellt werden.
Genau darum geht es- und wenn man mal die unsinnigen behindertenfeindlichen Äußerungen von Stefan hier außen vor lässt, dann ist die Petition sinnvoll.
Folgendes ist hierzu zu bemerken: ein PKW Fahrer (der mir persönlich bekannt ist) hat seinen schwerstbehinderten Vater durch Tod verloren. Er gab diesen Ausweis für ag Schwerbehinderte jedoch nicht etwa ab (was eigentlich Vorschrift ist!) sondern behielt diesen für sich.
Damit fuhr der (spielsüchtige) Mensch dann zu einem nahegelegenen Einkaufszentrum und auch in die Innenstadt, um dort Spielcasinos aufzusuchen oder auch nur Pommes zu kaufen. Immer- egal ob etwas an Parkplätzen frei war oder nicht- parkte er auf einem Schwerbehindertenparkplatz!
Mal abgesehen davon dass dieser Mensch tatsächlich schwerstbehindert ist - allerdings nur im Kopf- stellt sich mir die Frage warum die Stadt nach Meldung nichts dagegen unternahm?
Es lagen bereits Fotos vor, auch mehrere Anzeigen, worauf das zuständige Ordnungamt aber anscheinend nie reagierte.
So einem Menschen sollte tatsächlich Freiheitsstrafe drohen, denn immerhin begeht dieser eine Urkundenfälschung, wenn er den Schwerbehindertenausweis in sein Auto auslegt um damit widerrechtlich einen Parkplatz für Schwerbehinderte zu nutzen.
Anders sehe ich den Fall, wenn jemand sich irrtümlich aufgrund von schlecht sichtbaren Ausschilderungen auf so einen Parkplatz stellt. Hier sollte ein Bußgeld über 35,- Euro ausreichend sein. Sollte dieser Fahrer allerdings in der Vergangenheit häufiger durch das blockieren von Schwerbehindertenparkplätzen auffällig geworden sein, wäre die Strafe bei jedem weiteren Vergehen in 25 er Schritten zu erhöhen. Also beim zweiten mal kostet es dann 50,- Euro usw. Aber beim vierten mal sollte dann auch der Führerschein für mindestens ein halbes Jahr entzogen werden und eine MPU erfolgen.
Denn- wenn derjenige dann laufen muss, wird er ganz schnell merken dass der kurze Weg von einem weiter entfernten Parkplatz immer noch besser ist, als nun alles zu Fuß ablaufen zu müssen.
Zitat: von Emsland
Nun ja, dann nutze ich zum Parken auf Behindertenparkplätzen gar keinen Ausweis und komme wesentlich besser weg als der Fälscher.
Das Gegenteil ist [nach der aktuellen Gesetzeslage] der Fall. Wenn Sie einfach "nur" ein Auto auf einem Behindertenparkplatz abstellen, also ohne die Auslage eines "Fake"-Behindertenausweises, dann bekommen Sie ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro. Ein solcher Autofahrer kommt eben nicht "wesentlich besser", sondern wesentlich schlechter davon als der "Fälscher".
Denn ein Autofahrer, der ebenfalls auf einem Behindertenparkplatz parkt, jedoch unberechtigt (!) einen fremden (!) Behindertenausweis vor der Windschutzscheibe auslegt, der muss in der Praxis [nach der aktuellen Gesetzeslage] genau 0 - in Worten: NULL - Euro Bußgeld bezahlen, weil diesen Autofahrer in der Regel niemand anzeigen wird, da bei einer oberflächlichen Kontrolle (z.B. während des Vorbeifahrens des Streifenwagens des Ordnungsamts) erst einmal von der Rechtmäßigkeit ausgegangen wird.
Wenn aber eine Politesse dies mitbekommt, weil so ein Autofahrer gerade mit vier gesunden Freunden aus dem Kino kommt und sie alle in das auf dem öffentlichen Behindertenparkplatz vor dem Kino geparkte Auto mit dem ausgelegten fremden Behindertenausweis einsteigen, dann droht dem Täter auch nur ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro. Trotz seines dreisten Vorgehens wird er also genauso sanktioniert, wie ein Autofahrer der sein Auto ohne die Auslage eines Behindertenausweises "nur" auf den Behindertenparkplatz falsch parkt.
Es werden also nicht nur alle Behinderten in ihrem Leben eingeschränkt, weil sie vielleicht dann nicht ins Kino gehen können, da der Behindertenparkplatz unberechtigt blockiert wurde, sondern hinsichtlich der Sanktionierung werden sogar alle anderen Autofahrer, die zwar auch unberechtigt auf einen Behindertenparkplatz geparkt haben, aber nicht dreist genug waren, gegenüber dem dreisteren Täter benachteiligt.
Durch den neuen § 281a StGB wird sich dies ändern:
Wer "nur" falsch auf einem Behindertenparkplatz parkt, zahlt weiterhin nur ein Bußgeld.
Wer aber so dreist ist und obendrein einen fremden Parkausweis für Behinderte auslegt, obwohl er selbst gar keine Behinderung hat und auch keine behinderte Person mit dem Auto befördert wird, der soll auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Zitat: von --
Und unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz als Sahnehäubchen bei Vorbestraften? Ein bizarrer Gedanke. Fast schon amerikanisch. Köperverletzung, 3 Jahre, Erpressung, noch mal zwei, ah, falsch geparkt, gleich nochmal ein Jahr oben drauf ... na, die CSU-Oberen wären stolz auf so eine Idee.
Wie sich aus dem in der Begründung zur Petition ersichtlichen Wortlaut des § 281a StGB eindeutig entnehmen lässt, soll nur das Vortäuschen einer Behinderung unter Strafe gestellt werden.
Wenn Sie hier unzutreffend suggerieren, es würde jemand aufgrund § 281a StGB ins Gefängnis wandern, weil er "falsch geparkt" habe, ist es nichts anderes als eine Desinformationskampagne oder wie man heute sagt, eine Fakenews. Denn für bloßes Falschparken auf dem Behindertenparkplatz würde auch nach Einführung des § 281a StGB weiterhin nur ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro drohen. Lediglich wenn der Autofahrer zusätzlich einen fremden Parkausweis für Behinderte auslegt, obwohl der Autofahrer eine Fahrt für sein Privatvergnügen durchführt und unter Vortäuschung einer Behinderung den Behindertenparkplatz missbraucht, soll mehr als ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro in Betracht kommen. Denn ein solches Verhalten ist sozialschädlich.
Zitat: von --Zitat: von Anatol Wiecki
Ihr Kommentar spricht für sich! „Jährlich erleiden ca. 300 Kinder und Jugendliche in Deutschland einen Schlaganfall“ (Quelle: https://www.schlaganfall-hilfe.de/kindlicher-schlaganfall). Nach einem Schlaganfall sind die meisten Menschen auf dem Rollstuhl und - der eine oder andere wird es nicht glauben - auf einen Behindertenparkplatz angewiesen.
Im Gegenteil. Ihr Kommentar spricht für sich. Die allerletzte (unglückliche) Randgruppe für die eigenen Ziele heranzuziehen, ist ja immer eine beliebte Methode, abstruse Sonderinteressen durchzusetzen. Zudem das rein gar nichts mit dem Petitionsbegehren zu tun hat.
Schnell mal nachgeschaut (http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gast&p_aid=0&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=10404), es gibt sogar Säuglinge mit Schlaganfällen. Aber die Häufung wie die Spitze liegt bei Männern bei 70-74 Jahren, und bei Frauen bei 75-84.
Zitat: von --
Dazu ist das Strafrecht nicht da. Zumindest nicht bei uns. Wenn sie sowas gut finden, dann müssen Sie nach Putistan. Oder in einen Gottesstaat Ihrer Wahl.
In dem von Ihnen empfohlenen "Putistan" oder "Gottesstaat" würden Behinderte vermutlich gleich ermordet. Im Rechtsstaat jedoch darf nicht der Stärke, sondern muss das Recht siegen.
Das Strafrecht muss dann immer greifen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Dies ist hier der Fall. Denn nicht der "Stärkere" darf sich durchsetzen, sondern das Recht. Wenn aber jemand eine Behinderung mittels Auslage eines für ihn gar nicht ausgestellten Behindertenausweises vortäuscht und damit den Behindertenparkplatz blockiert, soll er nicht strafrechtlich zu Verantwortung gezogen werden, weil er falsch parkt, sondern weil er sich bewusst entschieden hat, eine eigene Behinderung vorzutäuschen.
Zitat: von Anatol Wiecki
Man sollte niemandem wünschen auf den Rollstuhl angewiesen zu sein. Aber wenn ich all Ihre Kommentare lese, einschließlich dieses KommentarsZitat: von --
Und was haben Schlaganfälle damit zu tun? Die ja schon immer ein traditionell beliebter Weg waren, im fortgeschrittenen Alter diese Welt zu verlassen.
so scheinen Sie weder Empathie für behinderte Menschen noch Wissen über Behinderungen und Krankheiten zu haben. „Jährlich erleiden ca. 300 Kinder und Jugendliche in Deutschland einen Schlaganfall“ (Quelle: https://www.schlaganfall-hilfe.de/kindlicher-schlaganfall).
Zitat: von Anatol Wiecki
Im Winter bei Minustemperaturen von vielleicht -6 Grad in der Kälte einen anderen vielleicht weit abgelegenen Behindertenparkplatz suchen zu müssen, weil vielleicht wieder ein desozial-generierter Mensch meint, er müsse den letzten Behindertenparkplatz vor Ort mittels Vortäuschung einer Behinderung egoistisch beanspruchen ist jedenfalls nicht in Ordnung.
Zitat: von Anatol Wiecki
Ein Behindertenparkplatz heißt nicht nur Behindertenparkplatz, sondern ist speziell so angelegt, dass ein Mensch mit Rollstuhl auch ein- und aussteigen kann oder der Transfer vom Rollstuhl in das Auto auf sichere Weise möglich ist. Ein regulärer Behindertenparkplatz ist deshalb auch immer ein wenig größer und breiter als ein normaler Parkplatz.
Zitat: von Anatol Wiecki
Öffentliche (!) Behindertenparkplätze werden gebaut, damit behinderte Menschen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und nicht dafür, damit ein Gesunder einen kostenlosen Parkplatz für den Besuch des Tennisclubs oder der Diskothek oder der Pommesbude hat. Für diese Funktion ist es völlig gleich, ob sich ein Behindertenparkplatz auf öffentlichem Straßenland oder auf Privatgelände befindet, wenn jemand unberechtigt diesen Behindertenparkplatz wegnimmt.
Zitat: von Anatol Wiecki
Sowohl die Politesse als auch z.B. jeder FastFood-Laden - auf dessen Parkplatz ein Behindertenparkplatz eingerichtet ist - müssen sich auf die Aussagekraft des Behindertenausweises verlassen können. Denn einziges Kriterium ist tatsächlich der „Parkausweis für Behinderte“.
Zitat: von Anatol WieckiZitat: von --
Ich wage ja kaum zu fragen, ob dem Petenten womöglich vorschwebt, daraus auch noch ein Offizialdelikt zu machen?
Ansonsten, Freiheitsstrafe für falsches parken? Weil es genau darauf hinausläuft.
Entweder haben Sie meine Fassung des § 281a StGB in der Begründung nicht gelesen oder Sie betreiben hier bewusst eine Desinformationskampagne. So endet bereits Absatz 1 mit den Worten „wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“.
Zitat: von Anatol Wiecki
Ein Ersttäter, der nicht schon z.B. wegen anderer Straftaten wie Körperverletzung, Erpressung etc verurteilt ist, wird kaum zu einer Haftstrafe verurteilt werden, wenn Geldstrafe angedroht ist.
Zitat: von Anatol Wiecki
Es muss sich also auch „nie“ nachweisen lassen, weil der eigentliche Inhaber des Behindertenausweises nach dieser Vorschrift gar nicht strafrechtlich verfolgt werden darf.
Zitat: von Anatol Wiecki
... Gleiches gilt, wenn ein Täter, den Behindertenausweis für andere Leistungen missbraucht.
Das muss aber eben immer noch bewiesen werden. Vor Gericht. Mit Anwälten. Mit Richtern. Usw., usw.
Zitat: von Anatol Wiecki
Ihr Kommentar spricht für sich! „Jährlich erleiden ca. 300 Kinder und Jugendliche in Deutschland einen Schlaganfall“ (Quelle: https://www.schlaganfall-hilfe.de/kindlicher-schlaganfall). Nach einem Schlaganfall sind die meisten Menschen auf dem Rollstuhl und - der eine oder andere wird es nicht glauben - auf einen Behindertenparkplatz angewiesen.
Zitat: von Anatol Wiecki
Ihrer Argumentation zufolge sollte man das Strafrecht wohl auf einige Delikte wie Mord und Totschlag reduzieren?
Zitat: von Anatol Wiecki
Der neue § 281a StGB ist sehr leicht anwendbar. Wird ein Auto auf einem Behindertenparkplatz geparkt und der Parkausweis für Behinderte wird dabei ausgelegt und es ist nur der gesunde Autofahrer anwesend, aber nicht der Behinderte, dann ist die Beweislage eindeutig. So ein Fall lässt sich leicht per Strafbefehl klären.
Zitat:
Strafbefehl ... steht für:
ein verkürztes Verfahren ohne Hauptverhandlung, siehe vereinfachtes Strafverfahren
Aber eben immer noch ein Strafverfahren.
Zitat: von --
Und was haben Schlaganfälle damit zu tun? Die ja schon immer ein traditionell beliebter Weg waren, im fortgeschrittenen Alter diese Welt zu verlassen.
Zitat: von --
Wer soll das alles kontrollieren, anzeigen, ermitteln, Straftverfahren einleiten, vor Gericht verhandeln, usw.? Weil unsere Strafverfolger und Gerichte ja sonst nichts zu tun haben? Klar, an der Behindertparkplatzmafia geht unser Land zugrunde. Das muss unbedingt brutalstmöglich verfolgt werden. Das bisschen Mord und Totschlag, drogen- und Menschenhandelund Wirtschaftsbetrug, das ist nebensächlich ...
Ihrer Argumentation zufolge sollte man das Strafrecht wohl auf einige Delikte wie Mord und Totschlag reduzieren? Der neue § 281a StGB ist sehr leicht anwendbar. Wird ein Auto auf einem Behindertenparkplatz geparkt und der Parkausweis für Behinderte wird dabei ausgelegt und es ist nur der gesunde Autofahrer anwesend, aber nicht der Behinderte, dann ist die Beweislage eindeutig. So ein Fall lässt sich leicht per Strafbefehl klären.
Zitat: von --
Es geht um die Verhältnismäßigkeit.
Zitat: von --
Und was haben Schlaganfälle damit zu tun? Die ja schon immer ein traditionell beliebter Weg waren, im fortgeschrittenen Alter diese Welt zu verlassen.
Zitat: von --
Ich wage ja kaum zu fragen, ob dem Petenten womöglich vorschwebt, daraus auch noch ein Offizialdelikt zu machen?
Ansonsten, Freiheitsstrafe für falsches parken? Weil es genau darauf hinausläuft.
Zitat: von --Zitat:
Wer einen Schwerbehindertenausweis oder einen Parkausweis für Behinderte oder ein anderes Dokument für Behinderte, das für einen anderen ausgestellt ist, unberechtigt gebraucht, ...
Was nichts anderes ist als falsch parken.
Zitat: von --Zitat:
... oder wer einen solchen Ausweis oder ein solches Dokument einem anderen wissentlich zur unberechtigten Nutzung überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Und das wird sich nie nachweisen lassen. Nicht in einem Rechtsstaat. Weil Oma dann sagen wird, ihr Enkel fährt sie ja regelmäßig, und sie hat ihren Ausweis einfach im Auto vergessen.
Aber schon faszinierend, mit was allem die Zwangs-Inkludierer und politisch Korrekten den Rechtsstaat abschaffen wollen.
Zitat:
(4) Eine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift gegen die Person, für die zum Tatzeitpunkt der gültige Ausweis oder das gültige Dokument ausgestellt ist, ist ausgeschlossen. Andere Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.
unterschlagen.
Es muss sich also auch „nie“ nachweisen lassen, weil der eigentliche Inhaber des Behindertenausweises nach dieser Vorschrift gar nicht strafrechtlich verfolgt werden darf. Der vielleicht nach einem Schlaganfall Betroffene ahnt vielleicht nichts vom Missbrauch. Deshalb soll man ihn auch nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen behelligen. Aber den eigentlichen Haupttäter, der wissentlich und wollentlich das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz vor dem Tennisclub oder der Disko oder den McDonald's abstellt und dabei den Parkausweis für Behinderte auslegt, soll schon zur Rechenschaft gezogen werden. Und der Nachweis gegen einen solchen Täter ist problemlos möglich, wenn der Inhaber nicht auch im Tennisclub oder der Disko oder dem McDonald's ist. Gleiches gilt, wenn ein Täter, den Behindertenausweis für andere Leistungen missbraucht.
Zitat: von Anatol Wiecki
Wenn ein echter Behindertenausweis von einer unberechtigten Person missbraucht wird, dann wird das Problem nicht gelöst, indem es ein Muster in ganz Europa gibt. Der Missbrauch wird auch nicht durch ein einheitliches Muster gestoppt. Der Täter muss strafrechtlich sanktioniert werden, um von einem solchen Missbrauch abgehalten zu werden.
Zitat: von Anatol Wiecki
Im übrigen sind Behindertenausweise auch deutlich länger als die von Ihnen erwähnten zwei Jahre gültig. Manche Parkausweise für Behinderte haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Das ist eine sehr lange Zeit, wenn man bedenkt, dass einige Betroffene, die in 2020 einen solchen Behindertenausweis besitzen werden, vielleicht noch gar nichts von ihrer Behinderung wissen. Es kann schneller gehen, als man denkt. Alle drei Minuten ereignet sich in Deutschland ein neuer Schlaganfall, alle neun Minuten stirbt ein Schlaganfall-Patient. 25% aller Schlaganfall-Patienten überleben maximal ein Jahr.
Und was haben Schlaganfälle damit zu tun? Die ja schon immer ein traditionell beliebter Weg waren, im fortgeschrittenen Alter diese Welt zu verlassen.