Ylander | Sun Sep 30 18:43:51 CEST 2018 - Sun Sep 30 18:43:51 CEST 2018

Die Erziehungsrente muss komplett entfallen, für alle, ohne wenn und aber. Diese so genannte Rente ist tatsächlich nichts anderes als eine Transferleistung aus der gigantischen Umverteilungsmaschinerie, die sozialpolitisch absolut unverträglich und finanzpolitisch nicht zu rechtfertigen ist.

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Nutzer63740 | Sun Sep 30 13:40:05 CEST 2018 - Sun Sep 30 13:40:05 CEST 2018

Ich denke das Gesetz meint ausdrücklich Heirat oder "amtlich eingetragene Lebenspartnerschaft" und nicht irgendeine Lebenspartnerschaft/ Liebesbeziehung, welche man auch schlecht nachweisen könnte.

Weiter heißt es als Voraussetzung: Erziehung eigenes Kind oder Kind des früheren geschiedenen Lebenspartners.

Durch den Begriff oder ist eigentlich klar geregelt, dass das eigene Kind nicht zwangsläufig das Kind des früheren Partners sein muss.

Das eigene Kind kann deshalb auch aus einer späteren Beziehung stammen und nicht vom früheren Partner.
Trotzdem wäre nach dem Gesetz eine Erziehungsrente an Geschiedene zu zahlen, wie der Petent richtig beschreibt.

Wer aber vorher nicht verheiratet war bzw. nicht in einer eingetragenen und damit amtlich beglaubigten Partnerschaft gelebt hat, bekommt diese Rente nicht.

Lose Beziehungen( "Wilde Ehen") sind einer amtlich eingetragenen Beziehung
(Heirat/Lebenspartnerschaft) nun einmal in vielen Dingen nicht gleichgestellt. Siehe Splittingtarif im Steuerrecht.

Die Voraussetzungen für die Witwenrente ( auch für Geschiedene) sind genauso geregelt.

Wer amtlich verheiratet war, erhält etwas, wer nicht verheiratet war, erhält nichts.


Die Wahl zwischen Heiraten oder " Wilder Ehe" trifft jeder selber. Beides ist mit rechtlichen Vorteilen und Nachteilen verbunden.

Mit den rechtlichen Folgen dieser Entscheidung muss man dann aber leben.

Verheiratete können auch nicht die rechtlichen Vorteile fordern und erhalten, welche mit einer " wilden Ehe" verbunden sind.

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Malika2000 | Sat Sep 29 02:32:31 CEST 2018 - Sat Sep 29 02:32:31 CEST 2018

Das Gesetz zur Erziehungsrente besagt:
Mit dieser Rente wird das Ziel verfolgt, dass ein tatsächlicher oder fiktiver Unterhaltsanspruch, welcher aufgrund von Kinderziehung auch nach der Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft bestand, ausgeglichen wird.

Folgerichtig kann also davon ausgegangen werden, dass die Erziehungsrente für alle gezahlt wird, die den fiktiven oder realen Unterhalt durch Tod eines Partners eben nicht mehr bekommen und bei denen die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zitat aus dem Gesetz:
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Erziehungsrente ist, dass der Versicherte nicht wieder geheiratet bzw. erneut eine Lebenspartnerschaft begründet hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI). Um diese Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen, darf seit der Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen ununterbrochen keine erneute Heirat/Lebenspartnerschaft erfolgt sein.Das bedeutet, dass vom anspruchsberechtigten Versicherten ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten bzw. früheren Lebenspartners erzogen werden muss.

Wenn also eine neue Lebenspartnerschaft mit einem anderen Partner (oder Partnerin) eingegangen wird, dann wird keine Erziehungsrente mehr gezahlt. Denn obwohl das Kind eines neuen Ehe-Partners auch ein Kind der anspruchsberechtigten Versicherten ist, kann keine Erziehungsrente für dieses Kind gelten, weil der Unterhalt durch den lebenden Partner ja für ihr oder sein Kind zu übernehmen ist. (Da fällt also kein "fiktiver" Unterhalt weg). Irgendetwas stimmt dann da m.E. nicht, wenn die Petentin schreibt das neue Kind würde einen erneuten Anspruch auf Erziehungsrente auslösen.
Mal sehen was weitere "Kenner" so dazu noch finden.

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