Nutzer3294430 | Thu Nov 07 22:41:16 CET 2019 - Thu Nov 07 22:41:16 CET 2019

Zu: "J.Wende" (07.11., 22:22 Uhr)

Zitat: von Nutzer1158970
Auch wenn dem Petitionsanliegen nicht gefolgt wird, weil die Industrie "alles im Griff" hat und Todesfälle mit Computertomografien [...] hinzunehmen sind, dann wurde wenigstens gegenüber der Allgemeinheit ausführlich dargestellt, dass mit den Computertomografien schwerwiegende Gesundheitsrisiken zugemutet werden und dass es gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Patienten gibt, die nicht eingehalten werden.


Ich bitte um Verzeihung, aber:

- Die Theorie einer großen Verschwörung à la "die Industrie hat alles im Griff" konnte nicht belegt werden. Wenn dem so wäre: wie hätte dann dieses Diskussionsforum möglich sein können.
- Todesfälle allein aufgund CT-Scans konnten nicht belegt werden.
- Dass Patienten CT-Scans widerspruchslos "hinzunehmen" haben, konnte nicht belegt werden.
- "Zugemutete" schwerwiegende Gesundheitsrisiken konnten nicht belegt werden.
- Eine weit verbreitete aktuelle Praxis einer Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen konnte nicht belegt werden.

Ergo: der Nachweis eines Verbotsbedarfs von Teilen der seit Jahrzehnten bewährten Nuklearmedizin konnte nicht begründet geführt werden. Zudem standen überwiegend nur ältere Zweit- oder Drittquellen bzw. populäre Veröffentlichungen zur Verfügung.

Zudem:

- "Riskante Arzneimittel" und "riskante Implantate" (oder aber sogenannte "Bürgergerichte") waren nicht Gegenstand des Petitionsanliegens.

Richtig ist:

Sie hatten hier Ihre öffentliche Plattform für zahlreiche Beiträge mit wiederholt den gleichen Inhalten. Genießen Sie ihren Erfolg.

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Nutzer1158970 | Thu Nov 07 22:12:00 CET 2019 - Thu Nov 07 22:12:00 CET 2019

Antwort auf die Beiträge der Nutzer 3294430 und 853174:
Auch wenn dem Petitionsanliegen nicht gefolgt wird, weil die Industrie "alles im Griff" hat und Todesfälle mit Computertomografien wie mit riskanten Arzneimitteln und riskanten Implantaten hinzunehmen sind, dann wurde wenigstens gegenüber der Allgemeinheit ausführlich dargestellt, dass mit den Computertomografien schwerwiegende Gesundheitsrisiken zugemutet werden und dass es gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Patienten gibt, die nicht eingehalten werden.

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Nutzer3294430 | Thu Nov 07 19:29:09 CET 2019 - Thu Nov 07 19:29:09 CET 2019

Zu: Nutzer853174 (07.11., 10:20 Uhr)

Chapeau. Eine vollendete Zusammenfassung der Ergebnisse dieses Diskussionsforums. Allen Punkten Ihrer Schlussfolgerung ist nichts hinzuzufügen.

Fazit: das Petitionsanliegen ist nicht genügend begründet, um ein landesweites Verbot von CTs zu erwirken. Vielmehr sind das etablierte behördliche Monitoring und die bestehenden Richtlinien zu würdigen.

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Nutzer1158970 | Thu Nov 07 12:56:11 CET 2019 - Thu Nov 07 12:56:11 CET 2019

Zum Beitrag von Nutzer 853174:
Es geht um 6 Fälle, nicht um Einzelerfahrung.
Dass mit der Computertomografie beträchtliche Gesundheitsrisiken zgemutet werden, wurde mit Benennung von Forschungsergebnissen nachgewiesen.
Bei der Anwendung von Computertmografien können Schutzbestimmungen nach dem Grundgesetz, Patientenrechtegesetz, dem Strahlenschutzgesetz und der Röntgenverordnung nicht greifen. Der Patient muss sich die Computertomografie mit den hohen Risiken gefallen lassen, damit sich z.B. Ärzte nicht der Strafverfolgung wegen möglichen Behandlungsfehlern aussetzen. Das wurde auch sinngemäß von der Justiz (2 Ws 754/18 Oberlandesgericht Nürnberg) so bestätigt. Genauere Darstellung im Diskussionsverlauf.
Bei 4 Fällen, die ich vertrat, wurden gegenüber der Justiz und einer Aufsichtsbehörde vergeblich Verstöße gegen Patientenrechte wie verstöße gegen die §§ 630a, c, d, e, f, h BGB gerügt und ausführlich begründet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass hier vertretene "Fachleute" die Rechtslage kennen (müssen). Nicht einmal die Justiz kennt z.B. § 630 h BGB. Danach hat nämlich der Patient nichts zu beweisen, sondern der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630 d BGB eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630 e aufgeklärt hat.
Die notwendige Aufklärung entsprechend § 630e BGB bezieht sich auf alle wesentlichen Umstände der einzelnen Behandlung, insbesondere auf deren Art und Umfang, die Durchführung und zu erwartende Folgen, Risiken und Ergebnisse. Weiterhin muss der Arzt über die Notwendigkeit aufklären sowie auf die ggf. vorhandene Dringlichkeit der Behandlung/
Maßnahme hinweisen und den Verlauf der Erkrankung bei Nichtbehandlung erläutern. Auskunft muss der Arzt auch über die Eignung der gewählten Behandlung/Methode erteilen, sowie mögliche Alternativen benennen, wenn diese von der Belastung, dem Risiko oder den Heilungschancen für den Patienten differieren (vgl. Wenzel (2014), S. 81 ff.;Ermert (2014), S. 27 ff.).
Zu den Umsetzungen und Aufklärungen in der Radiologie Informationen aus der Fachliteratur zur Fort- und Weiterbildung, zu finden z.B. unter https://www.thieme.de/statics/bilder/thieme/final/de/bilder/tw_radiologie/Hoelting_Das-neue-Patientenrechtegesetz-Umsetzung-und-Aufklaerung-in-der-Radiologie.pdf:
Grundsätzlich müssen alle medizinischen Eingriffe, die ohne explizite Einwilligung als Körperverletzung gelten, ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert werden (S. 72).
Demnach ist bei konventionellem Röntgen folgendes erforderlich (Tab. 1):
Indikationsstellung durch Radiologen, also Arzt (fehlte in allen Fällen), Einverständniserklärung (fehlte in allen Fällen)
Bei CT-Untersuchungen (Computertomografien) ist folgendes erforderlich (Tab. 1), was stets fehlte:
Indikationsstellung durch Radiologen, also Arzt,
persönliche Aufklärung,
Ausschluss von Kontraindikationen,
Einverständniserklärung,
Kopie für den Patienten,
Ein CT-Aufklärungsbogen- er muss enthalten (s. S. 72):
Daten des Patienten
allgemeiner Nutzen einer CT (z.B. genaues Bild über die Lage eines Krankheitsherds in Bezug auf die anderen Organe, Bedeutung für d. Planung weiterer Behandlungsmethoden)
Untersuchungsablauf .......
Seite 73: Die Aufklärung und Einwilligung muss von dem Patienten und dem aufklärenden Arzt unter Angabe des Datums und der Uhrzeit unterzeichnet werden. Auch hierbei gilt, dass dem Patienten unaufgefordert eine Kopie ausgehändigt werden muss. Es ist zu empfehlen, sich die Aushändigung der Kopie von dem Patienten quittieren zu lassen. Das Gesetz bezieht sich auch auf die Haftung und die Beweislast, in § 630 h BGB wird festgelegt, dass „der Behandelnde zu beweisen hat, dass er eine Einwilligung gemäß § 630 d BGB eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630 e aufgeklärt hat“.
Beweis: „Das neue Patientenrechtegesetz- Umsetzung und Aufklärungen in der Radiologie“ (S. 72 und 73),

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Nutzer853174 | Thu Nov 07 10:20:14 CET 2019 - Thu Nov 07 10:20:14 CET 2019

Abermals erheben Sie Ihre Einzelerfahrung zum Regelfall. Oder haben Sie seriöse Zahlen, die belegen, daß mit dem CT so umgegangen wird, wie Sie es hier behaupten?
So funktioniert das nicht. Nochmals, wenn Sie in der Art behandelt wurden, wie Sie es hier schildern, ist das ggf. ein Fall für die Aufsichtsbehörden oder gar die Justiz.
Doch auch da müssen Sie Ihre Anschuldigungen BEWEISEN. Können Sie das nicht, gibt es keine Verfolgung des von Ihnen kritisierten Fehlverhaltens.
Was im Übrigen auch für das Verbot der CT gilt.
Ob Ihres persönlichen Zorns über die Unfähig- oder -tätigkeit unserer Behörden der Allgemeinheit ein sinnvolles und wichtiges Diagnosewerkzeug vorenthalten zu wollen verstößt ebenfalls gegen so ziemlich alle Punkte, die Sie via GG etc. für Ihre Meinung anführen.
Und wie schon zuvor beschrieben deutet die Anzahl der Unterstützer Ihrer Petition darauf hin, daß Sie auch nicht die Meinung einer Mehrheit vertreten.
Für mich sieht es nach allem, was ich bisher von Ihnen las, so aus, als wollten Sie die Masse der Bürger als Geisel für Ihren "Rachefeldzug" gegen jene nehmen, die Ihnen (womöglich?) Unrecht taten. Das geht gar nicht.

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Nutzer1158970 | Thu Nov 07 10:16:51 CET 2019 - Thu Nov 07 10:16:51 CET 2019

Von Medizinern und der Justiz wird nach mehreren Erfahrungen so getan, als gebe es bei der Computertomografie keine Arztpflichten.
Es gibt aber Pflichten, z.B. nach der Röntgenverordnung und nach dem Patientenrechtegesetz, dazu
Zitate aus https://www.thieme.de/statics/bilder/thieme/final/de/bilder/tw_radiologie/Hoelting_Das-neue-Patientenrechtegesetz-Umsetzung-und-Aufklaerung-in-der-Radiologie.pdf:

Das neue Patientenrechtegesetz – Umsetzung und Aufklärungen in der Radiologie
Übersicht über radiologische Leistungen und notwendige Aufklärungen
CT ▶ Indikationsstellung durch Radiologen
▶ persönliche Aufklärung (auch nativ)
▶ Ausschluss von Kontraindikationen
▶ Einverständniserklärung
▶ Kopie für den Patienten
.....
CT
Die Aufklärungen für CT-Untersuchungen sollten in einem persönlichen Gespräch erfolgen, insbesondere dann, wenn eine Kontrastmittelgabe vorgesehen ist. Ein CT-Aufklärungsbogen muss die folgenden Informationen beinhalten:
▶ Daten des Patienten
▶ allgemeiner Nutzen einer CT (z. B. genaues Bild
über die Lage eines Krankheitsherds in Bezug
auf die anderen Organe, Bedeutung für die
Planung weiterer Behandlungsmaßnahmen)
▶ Untersuchungsablauf

Da Bestimmungen ignoriert werden, ist das Verbot der Computertomografien gerechtfertigt.

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Nutzer1158970 | Thu Nov 07 08:39:52 CET 2019 - Thu Nov 07 08:39:52 CET 2019

Bei der Computertomografie geht es vorrangig nicht um den Schutz der Patienten, sondern um den Schutz der Mediziner, wobei sogar erwähnte Gesetze wie Grundgesetz, Patientenrechtegesetz, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung unwirksam sind, weil zur Rechtfertigung der Computertomografie „an den Haaren herbeigezogene Begründungen“ Anwendung finden können. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Nürnberg hervor. Dort steht u.a. „Die Hautabschürfung am Kinn zeigt, dass beim Sturz ... jedenfalls auch ein Kontakt des Schädels mit einem anderen Gegenstand stattfand, so dass zwingend eine Untersuchung des Schädels zum Ausschluss innerer Verletzungen (vor allem Schwellungen des Gehirns, Schädel-Hirntrauma) veranlasst war. Wäre eine solche unterlassen worden und hätte sich dann herausgestellt, dass innere Verletzungen nicht rechtzeitig behandelt worden wären, hätte dies seinerseits Anlass geben können, ein Ermittlungsverfahren gegen den untersuchenden Arzt einzuleiten. Das Fehlen weiterer Beschwerden steht nicht entgegen. Lebensbedrohliche Gehirnschädigungen sind äußerlich oft nur sehr schwer festzustellen, so dass auch schwere Kopfverletzungen leicht unerkannt bleiben können. So kann etwa eine geschlossene Schädel-Hirn-Verletzung an einem frei beweglichen Kopf entstehen. Als Ursachen hierfür kommt ein plötzliches Abbremsen einer schnellen Körperbewegung (wie bei einem Sturz) infrage. Ein solches Ereignis stoppt zwar die Kopfbewegung, nicht aber die Bewegung des Gehirns, so dass das Gehirn auf den Schädelknochen prallt. Dabei entsteht auf der Gegenseite ein Unterdruck, wodurch Gefäße und Gewebe zerreißen. Anschließend schwingt das Gehirn zurück, wobei dasselbe auf der anderen Seite in abgeschwächter Form passiert. Solche Kopfverletzungen sind daher oft mit Hirnblutungen verbunden. Auch wenn die Betroffenen keinerlei Bewusstseinstrübung oder sonstige neurologische Symptome zeigen, ist es erforderlich, dass zur Diagnose neben den klinisch-neurologischen Untersuchungen bildgebende Verfahren zum Einsatz kommen. Mithilfe der Computertomographie (CT) sind Einblutungen ins Gehirn sowie das Vorliegen eines Hirnödems zuverlässig zu erkennen ....“ Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg 2 Ws 754/18.
Ergebnis: Wenn jemand hinfällt, ist eine Computertomografie des Schädels gerechtfertigt und anzuordnen!
Übrigens: ein Arzt wurde nicht einmal gesehen, nur eine Röntgenassistentin und eine Gruppe von Krankenschwestern, die "Überzeugungsarbeit" leisteten.
Mit der Begründung, vorsorglich eine Computertomografie durchzuführen, um einer Strafbarkeit zu entgehen, lässt sich von jedem Arzt und jeder Röntgenassistentin sicher jede Computertomografie als umsichtig rechtfertigen und es kann mit Patienten unter Missachtung diverser gesetzlicher Bestimmungen nach Belieben verfahren werden. Dem ist mit einem Verbot entgegenzuwirken.

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Nutzer3294430 | Wed Nov 06 22:31:04 CET 2019 - Wed Nov 06 22:31:04 CET 2019

Zu: "J.Wende" (06.11., 17:41 Uhr)

Zitat: von Nutzer1158970
Bei der Computertomografie geht es nicht um den Schutz der Patienten, sondern um den Schutz der Mediziner.

Es werden doch nicht die Mediziner untersucht, sondern in begründeten Fällen die Patienten. Der Anteil von CT-Scans an allen Röntgenaufnahmen liegt bei lediglich 9 %. Von einem "Schutz der Mediziner" ist im Petitionsanliegen keine Rede. Wie kommen Sie also zu dieser Feststellung?

Zitat: von Nutzer1158970
Richter behaupteten sinngemäß, [...].

Ihre Formulierung sagt: hier interpretiere ich und das weit hergeholt. Daher meine Nachfrage, um den inhaltlichen Wert Ihrer Meinung besser einordnen zu können: mit welcher fachlichen Qualifikation bewerten und interpretieren Sie juristische Schriftsätze?

Zitat: von Nutzer1158970
Übrigens: ein Arzt wurde nicht einmal gesehen, nur eine Röntgenassistentin und eine Gruppe von Krankenschwestern, die "Überzeugungsarbeit" leisteten.

Ein Arzt muss auch nicht in jedem Moment gesehen werden. Es genügt, wenn der behandelnde Arzt oder eine Ärztin den medizinischen Fachkräften entsprechende Anordnungen gibt - und hierfür im Namen des Krankenhauses auch die Verantwortung übernimmt. Zudem gibt es nur 2.200 Röntgenfachärzte in Deutschland. Was erwarten Sie also? Wir leben in einer arbeitsteiligen Gesellschaft.

Zitat: von Nutzer1158970
Mit der Begründung, vorsorglich eine Computertomografie durchzuführen, um einer Strafbarkeit zu entgehen, lässt sich von jedem Arzt und jeder Röntgenassistentin jede Computertomografie als umsichtig rechtfertigen und es kann nach Belieben verfahren werden. Dem ist mit einem Verbot entgegenzuwirken.


Wie begründen Sie Ihre krude Ansicht zum deutschen Gesundheitssystem? Doch alles wieder nur die Theorie der großen Verschwörung böser Mächte?

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Nutzer1158970 | Wed Nov 06 17:41:40 CET 2019 - Wed Nov 06 17:41:40 CET 2019

Zu Nutzer3294430:
Bei der Computertomografie geht es nicht um den Schutz der Patienten, sondern um den Schutz der Mediziner.
Richter behaupteten sinngemäß, dass bei einem Sturz mit Handgelenkbruch ohne weitere Beschwerden, Zitat "zwingend eine Untersuchung des Schädels zum Ausschluss innerer Verletzungen (vor allem Schwellungen des Gehirns, Schädel-Hirntrauma) veranlasst war. Wäre eine solche unterlassen worden, und hätte sich dann herausgestellt, dass innere Verletzungen nicht rechtzeitig behandelt woren wären, hätte dies seinerseits Anlass geben können, ein Ermittlungsverfahren gegen den untersuchenden Arzt einzuleiten. Das Fehlen weiterer Beschwerden steht nicht entgegen. Lebensbedrohliche Gehirnschädigungen sind äußerlich oft nur sehr schwer festzustellen, so dass auch schwere Kopfverletzungen leicht unerkannt bleiben können...."(Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg 2 Ws 754/18).
Übrigens: ein Arzt wurde nicht einmal gesehen, nur eine Röntgenassistentin und eine Gruppe von Krankenschwestern, die "Überzeugungsarbeit" leisteten.
Mit der Begründung, vorsorglich eine Computertomografie durchzuführen, um einer Strafbarkeit zu entgehen, lässt sich von jedem Arzt und jeder Röntgenassistentin jede Computertomografie als umsichtig rechtfertigen und es kann nach Belieben verfahren werden. Dem ist mit einem Verbot entgegenzuwirken.

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Nutzer3294430 | Wed Nov 06 17:36:49 CET 2019 - Wed Nov 06 17:36:49 CET 2019

Zu: "J.Wende" (06.11., 15:33 Uhr)

Zitat: von Nutzer1158970
Soweit ich erkennen kann, sind die Befürworter der Computertomografie weit in der Unterzahl, weshalb auch deshalb das Verbot der Anwendung der Computertomografie gerechtfertigt ist.

An welchen Fakten, Statistiken, Auswertungen, Umfragen erkennen sie, dass die Befürworter der Computertomographie weit in der Unterzahl sind? Die Zahl derjenigen, welche diese Petition bislang online mitgezeichnet haben, ist nicht unbedingt ein überzeugendes Argument.

Zitat: von Nutzer1158970
Es gibt unschädliche Untersuchungsmethoden wie Duplexsonografie und MRT.

Unbestritten. Unbestritten ist aber auch, das Duplexsonographie und MRT nicht für jeden Diagnosefall geeignet sind. Womit wir wieder bei der Computertomographie sind.

Was überraschend ist an Ihren vehementen Beiträgen gegen die Computertomographie, sie gehen mit keinem Wort auf die Positronen-Emissions-Tomographie ein, welche tatsächlich mit stärkeren Strahlendosen arbeitet als CTs. Aber auch hier schreitet die Technik weiter voran.

Zitat: von Nutzer1158970
Röntgen ist schädlich und die hohen Dosen, die mit der Computertomografie zugemutet werden, sind noch schädlicher und unzumutbar. Wissenschaftliche Studien wurden dazu benannt, die Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklichkeit der Computertomografien geben. Da es keine gegenteiligen Studien gibt, sind sie für ein Verbot maßgebend.


Wenn Sie fair sind, dann können Sie anerkennen, dass hier im Diskussionsforum eingehende Befassungen mit den von Ihnen vorgelegten, überwiegend schon älteren Studien, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen stattgefunden haben. Zwingende Nachweise, dass CT-Scans zwangsläufig zu Gesudheitsschäden führen und daher verboten gehören, konnten nicht erkannt werden, sondern nur Indizien, Hypothesen, Warnungen, Aufrufe zur Mäßigung.

Tatsächlich lässt sich die Bundesregierung und damit das Gesundheitsministerium regelmäßig vom Bundesumweltministerium zur Strahlenbelastung der Bevölkerung informieren, damit auch jedes Mal eingehend zur Strahlenbelastung aus medizinischen Quellen. Das Verantwortungsbewusstsein und die Fachexpertise der beteiligten Expertinnen und Experten sowie politischen Entscheider ist doch zu würdigen und anzuerkennen. Oder nicht?

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