Ergänzend zu den Ausführungen vor: Ein grundsätzliches Problem ist, dass in Urteilen oftmals auf Gerichtsentscheidungen verwiesen wird, die für den Bürger nicht einsehbar sind, es sei denn, er wird Mitglied in dem Internetportal, in dem die gesuchte Entscheidung publiziert ist. V
Vor allem muss eine uneingeschränkte anonymisierte Einsichtsmöglichkeit dann gegeben sein, wenn durch ein Richterrecht ein Gesetzestext ausgelegt wird, und sich der nächste Richter auf diese Entscheidung bezieht. Also: Transparenz des Richterrechtes muss sein, ist aber nicht gegeben.
Zitat: von Nutzer2433550
Mit Urteil v. 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 hat der vierte Zivilsenat des BGH klargestellt, dass eine umfassende Pflicht der Justiz zur Publikation besteht.:
"Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen ist […] öffentlich. Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, sofern nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird."
Und hier liegt der Hase im Pfeffer, das kann er nämlich doch.
Der Anwalt klagt auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs., 2 Abs. 1 GG, denn sein allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist bei einer Veröffentlichung betroffen.
Es ging um ein Urteil vom Amtsgericht Hamburg 7C C 3/11, das deshalb nicht zitiert werden darf. Zumindest hat so das Landgericht Bremen 1 O 1320/17 quasinegatorisch eine Veröffentlichung des Urteils verboten.
Also wieder ein schwammiges Urteil des BGHs, das deshalb unterlaufen wird.
Also besser ein eindeutiges Gesetz und gut ist!
Nein, die Möglichkeit der Einsicht in sämtliche Urteile besteht nicht. Es stimmt zwar, dass die Länder Internetportale betreiben, auf denen Urteile anonymisiert zur Verfügung gestellt werden, so etwa in Bayern in der öffentlich zugänglichen Datenbank "Bayern.Recht". Hierbei werden von den Justizbehörden jedoch- in für den Bürger schwerlich nachvollziehbarer Weise- allein Entscheidungen der Gerichte ausgewählt, welche diese für veröffentlichungswürdig erachten. Gerade Entscheidungen, welche von großem öffentlichen und medialem Interesse sind wurden nicht veröffentlicht. Dies ist ein unhaltbarer Zustand, da eine unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitende richterliche Amtspflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen besteht. Diese entspringt dem Rechtsstaatsprinzip, dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 GG. Des Weiteren lässt sich die Veröffentlichungspflicht aus dem weit zu fassenden Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen gem. § 169 GVG und Urteilsverkündungen und aus dem allgemein geltenden Publizitätsgebot für staatliches Handeln ableiten (vgl. BVerwGE 104, 105 (109 f.)).
Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung besteht, sofern ein öffentliches Interesse nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Als Indiz für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an Veröffentlichung der Entscheidung wird die mediale Berichterstattung angesehen (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777 (1778)).
Überdies ist die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen mit der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbar (vgl. BVerwGE 104, 105 (110). Gesetzliche Regelungen werden durch gerichtliche Entscheidungen konkret umgesetzt. Allein deshalb ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777).
Außerdem ist das Erfordernis des öffentlichen Interesses von dem Moment an erfüllt, sobald eine gerichtliche Entscheidung angefordert wird (vgl. Albrecht, CR 1998, 373 (374)).
Hinsichtlich der Anonymisierung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten ist die Kürzung von Textpassagen nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. Tiedemann, NVwZ 1997, 1187 (1188)).
In einem hohen Anonymisierungsaufwand besteht kein Rechtfertigungsgrund für die Ablehnung eines Übersendungsersuchens (vgl. LG Berlin, NJW 2002, 838 (839)). Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Veröffentlichungspflicht und des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Übersendung von Entscheidungsabschriften hat die Justiz die notwendigen finanziellen und administrativen Ressourcen bereitzustellen (vgl. Putzke/ Zenthöfer, NJW 2015, 1777 (1782)).
Mit Urteil v. 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16 hat der vierte Zivilsenat des BGH klargestellt, dass eine umfassende Pflicht der Justiz zur Publikation besteht.:
"Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen ist […] öffentlich. Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, sofern nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird."
Bedauerlicherweise hat der fünfte Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 20.06.2018, Az.: 5 AR (Vs) 112/17. klargestellt, dass die Bürger im Gegensatz zur Presse grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Gerichtsentscheidungen haben.
Wegen dieser herrschenden Ansicht in der Rspr. halte ich die Petition für vollumfänglich unterstützenswert. Im Interesse einer Justiz, die häufig betont für den Bürger da zu sein (Slogan der bayerischen Justiz) muss der Gesetzgeber hier im Sinne dieser Petition tätig werden und so Transparenz staatlichen Handelns schaffen.