Nutzer2917297 | Thu Jan 09 19:14:40 CET 2020 - Thu Jan 09 19:14:40 CET 2020

Zitat: von --
. Ach ja, verfassungsgemäß sind die auch noch. .



IMHO kann die massive Benachteiligung von Alleinstehenden nicht korrekt sein.

Gerade der Abstand bei den Sozialeinkommen (= Existenzminimum) von Alleinstehenden zur Pfändungsgrenze im Vergleich zu Familien erweckt den Verdacht, dass hier den Alleinstehenden bewusst kein ausreichendes Sozialeinkommen gewährt werden soll. (ein Minus von ca. 2.600 € p.a. gegenüber einem Minus von ca. 260 € p.a.).

Auch die steuerliche Benachteiligung (ein Minus von ca. 4.500 € p.a. gegenüber einem Plus von ca. 6.000 €) bedarf meiner Meinung nach dringend einer Überprüfung.

Nachtrag:
Das Plus von ca. 6.000 € p.a. gilt für eine Familie mit zwei Kindern. Je höher die Anzahl der Kinder, desto größer wird die Schere zwischen dem Minus der Alleinstehenden und dem Plus von Familien.
Bei drei Kindern ist es schon ein Plus von ca. 9.000 € gegenüber dem Minus von Alleinstehenden von ca. 4.500 € usw.

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Nutzer2917297 | Wed Jan 08 19:27:52 CET 2020 - Wed Jan 08 19:27:52 CET 2020

Zitat: von --
Diese Minima sind situativ und kontaxtabhängig.



Das sind sie IMHO nicht.

Die Pfändungsfreigrenze gilt sowohl für Arbeitseinkommen als auch für Sozialeinkommen.

Das, die Pfändungsgrenze überschreitende (Arbeits-)Einkommen wird nur teilweise an den Gläubiger gezahlt, dem Arbeitnehmer bleibt die andere Hälfte.
Da das Sozialeinkommen geringer als die Pfändungsgrenze ist, hätte es ergo gar keiner Erwähnung bedurft. Hier eine Pfändungsgrenze zu bestimmen bedeutet, das Sozialeinkommen früher wohl höher als die Pfändungsgrenze gewesen sein muss.
(Anm. : es wurden 2010 Positionen aus der Regelleistung/Grundsicherung gestrichen, um das Sozialeinkommen nicht entsprechend erhöhen zu müssen. Daher ist das Sozialeinkommen seit 2011 zu niedrig und wesentlich niedriger als die alte Sozialhilfe)

Beim steuerlichen Existenzminimum wird es dann absolut kurios.
Der Steuerfreibetrag für Erwachsene liegt derzeit bei 9.408 € und damit wesentlich unterhalb des realen Existenzminimums.

Das steuerliche Existenzminimum für Kinder bei 5.172 € (Entlastungsbetrag, der Eltern zustehen sollte) der Kinder-Steuerfreibetrag jedoch bei 7.812 €
Dieser zusätzliche Freibetrag für Betreuung, Ausbildungskosten etc. von 2.640 € wird dann auch noch durch zusätzliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten etc. erhöht.
Durch diese zusätzliche Absetzbarkeit erhalten Eltern eine doppelte Entlastung für Kinder.

Damit liegen die Steuerfreibeträge für Kinder weit oberhalb des realen Existenzminimums. Entweder man streicht den "Erziehungsfreibetrag" und belässt es bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten etc. oder man erhöht den Freibetrag von Erwachsenen auf das reale Existenzminimum.

Diese steuerliche Ungleichbehandlung von Erwachsenen und Kindern bei den Steuerfreibeträgen kann IMHO nicht in Ordnung sein.

Von mir aus kann der einheitliche Betrag aller Existenzminima auch auf der Höhe der Sozialleistungen liegen - dann müsste die Pfändungsgrenze nach unten korrigiert werden.

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StefanJ-- | Wed Jan 08 17:38:21 CET 2020 - Wed Jan 08 17:38:21 CET 2020

Das Thema hatten wir jetzt auch schon ein paar Mal.

Zitat:
Entweder es gibt ein, der jeweiligen Familienkonstellation angepasstes Existenzminimum oder es gibt politisch festgelegte Beträge, die nichts mit einem Existenzminimum zu tun haben.
Es kann aber keine drei, in der Höhe der Beträge unterschiedliche Existenzminima geben.


Doch, es gibt unterschiedliche Existenzminima. Diese Minima sind situativ und kontaxtabhängig. Die jeweilige Systemtik ist eine Andere. Wurde oft genug dargestellt (z.B. immer wieder von Der_Max). Ach ja, verfassungsgemäß sind die auch noch.

Warum nur habe ich den Verdacht, dass der Petent wie die Unterstützer sich jeweils immer den höchsten Betrag aussuchen würden. Aber da kann man dagegen halten, mit der gleichen Begründung kann man für alles den niedrigsten Wert ansetzen.

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