Zitat: von Malika2000
... entsprechen einer Kastration des Mannes mit Entfernung des Penis und des Hodens.
Und genau das möchte die Petition ähnlich mit Strafandrohung belegen, wie bei Frauen.
Es geht nicht darum, die "Beschneidung" männlich / weiblich zu vergleichen, sondern "ähnliche" Verstümmelungen mit gleicher Strafe zu belegen.
Es ergibt für mich keinen Sinn, dass eine Entfernung der Peniseichel geringer strafbar ( wohl gefährliche Körperverletzung, weil mit Werkzeug ) sein soll, als die Entfernung der Klitoriseichel ( weibliche Sondergesetzgebung §226a StGB ), ausser der inzwischen immer häufiger zu beobachtenden Männerdiskriminierung.
Was ist der Grund ? Männer werden seltener verstümmelt, deshalb ist es ok, ihnen den Schutz vorzuenthalten ?
Vermutlich empfindet ein Mann auch recht wenig Lust beim Sex, wenn die Peniseichel fehlt.
Im übrigen spricht die "Lusttheorie" gegen Ihre These. Meine Vorhaut, insbesondere die Vorhautspitze, ist sehr empfindlich, weshalb ich bei einem "Handjob" oder "Blowjob" mehr auf den Penisschaft als auf die Peniseichel reagiere.
Zitat: von Malika2000
Nur folgendes sei gesagt- die Beschneidung eines Mädchens...
Zitat: von Malika2000
Eine Beschneidung wird auch heute in Deutschland z.B. bei Kindern (männlich) durchgeführt, wenn die Vorhaut derartig verengt ist, dass ein Zurückziehen der Vorhaut überhaupt nicht möglich ist.
Zitat: von Malika2000
In allen anderen Fällen halte ich eine sinnlose Verstümmelung von Mädchen für kriminell und Folter!
Zitat: von Malika2000
Die Beschneidung von Jungen ist in Deutschland ohne medizinischen Grund überhaupt kein Thema.
Es wäre kein Thema wenn die Politik einfach das entsprechende Gerichtsurteil hätte stehen lassen. Stattdessen hat man aktiv Körperverletzung legalisiert.
Ich werde mich hier aufgrund der Unwissenheit vieler Schreiber (männlich) die absolut keine Ahnung vom weiblichen Geschlecht haben nicht groß äußern.
Nur folgendes sei gesagt- die Beschneidung eines Mädchens vernichtet jegliche Möglichkeit später als Frau überhaupt noch "Lust" zu empfinden- die Wunden die ihr beigebracht werden entsprechen einer Kastration des Mannes mit Entfernung des Penis und des Hodens.
Eine Beschneidung wird auch heute in Deutschland z.B. bei Kindern (männlich) durchgeführt, wenn die Vorhaut derartig verengt ist, dass ein Zurückziehen der Vorhaut überhaupt nicht möglich ist.
In allen anderen Fällen halte ich eine sinnlose Verstümmelung von Mädchen für kriminell und Folter!
Die Beschneidung von Jungen ist in Deutschland ohne medizinischen Grund überhaupt kein Thema. Was in anderen Ländern an Kindern geschieht, ist menschenverachtend und widerlich.
Zitat:
Der §226a muss grundsätzlich gesehen werden, er differenziert nicht nach Alter.
Zitat:
§ 228
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Es kommt hier auf die Sittenwidrigkeit an.
Hier wäre, insbesondere im Hinblick auf Transsexuelle, eine extrem strenge Auslegung nicht sinnvoll. Geschlechtsangleichende Operationen Frau --> Mann werden wegen der Entfernung der kleinen Schamlippen und Verschluss der Vagina vom § 226a StGB schon derzeit erfasst.
Eine grundsätzliche Verneinung der Möglichkeit der Einwilligung im Sinne des § 228 StGB würde einige geschlechtsangleichende Operationen bei Transsexuellen ( Richtung Frau zu Mann ) schon jetzt grundsätzlich strafbar machen.
Grundsätzlich kann der Gesetzgeber m.E. aber höhere Forderungen stellen, beispielsweise psychatrische bzw. psychologische Überprüfung hinsichtlich der Beschränkung der Willensbildung.
Bei Mädchen könnte man ebenso gut das Jungfernhäutchen bei der Geburt grundsätzlich entfernen, damit es später erst garkein auf Höllendroherwahn basierter Streit aufkommen kann ob sie bei der Heirat noch "Jungfrau" sei. Eine solche Maßnahme wäre weit eher sozial adäquat als die ungefragte Beseitigung der Penisvorhaut bei neugeborenen Jungen.
(Mitzeichnung)
Verstümmelung bedeutet : absichtlich einer Funktion zu berauben.
Man kann auch keinen Mediziner bitten, ein voll funktionsfähiges Bein oder einen voll funktionsfähigen Arm zu amputieren und sich damit selbst zu verstümmeln.
Daher kann die Verstümmelung der weiblichen Genitalien (Entfernung der Klitoris) IMHO auch nicht mit Einwilligung oder bei Volljährigen erfolgen.
Der §226a muss grundsätzlich gesehen werden, er differenziert nicht nach Alter
Zitat: von Nutzer2917297
Zwischen sieben und achtzehn Jahren benötigen diese die Einwilligungserklärung von den Eltern bzw. einem Elternteil.
Würde ich für Intimpiercings als ungenügend ansehen. Intimpiercings nur, wenn die Person selbst einwilligt, nicht Vertreter oder Sorgeberechtigte. Für eine wirksame Einwilligung muß die Person volljährig und einwilligungsfähig sein.
Man kann die kleinen Schamlippen sicher mit Ringen oder ovalen Kettengliedern so zusammenhalten, dass Geschlechtsverkehr nicht möglich ist und die Sache (diese Jungfräulichkeitsversicherung) Schmuck nennen.
Für metallene Querbalken durch männliche Penise sollte m.E. nichts anderes gelten.
Zitat: von Nutzer2742215
Nur geht es hier nicht um Volljährige.
Zitat:
Problematisch ist bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien die Frage, ob eine rechtfertigende Einwilligung möglich ist, insbesondere dann, wenn die Betroffene selbst in die vollständige Ge-nitalverstümmelung (z.B. Typ II oder III nach der WHO-Klassifizierung) einwilligt. Denn es kann bei einer volljährigen Frau möglich sein, dass sich diese im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und ohne einem Willensmangel zu unterliegen, für eine Verstümmelung ihrer äußeren Genitalien ent-scheidet. Ist die Einwilligung frei von Willensmängeln, stellt sich die Frage, ob die Einwilligung der betroffenen Frau trotzdem wegen Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB unwirksam ist. In der Begrün-dung des Gesetzentwurfs wird generell davon ausgegangen, dass die Einwilligung einer weibli-chen Person in die Genitalverstümmelung gegen die guten Sitten verstößt.
[...]
Die Sittenwidrigkeit einer Genitalverstümmelung wird umso eher vorliegen, je höher die Ein-griffsintensität und je weniger der Grund für den Eingriff nachvollziehbar ist. Dabei sind auch Einzelfälle denkbar, in denen die Einwilligung einer Frau auch in eine nicht unerhebliche Geni-talverstümmelung nicht sittenwidrig und damit wirksam ist. In den meisten Fällen wird allerdings auch diejenige Einwilligung, die frei von Willensmängeln ist, unwirksam sein.
Quelle (S.7 u. 8): https://www.bundestag.de/resource/blob/557600/f56055a9a0d7a4dc25096a798d8c8569/wd-7-075-18-pdf-data.pdf
Nach derzeitiger Rechtslage kann es offenbar sein, dass die Einwilligung einer Volljährigen trotzdem sittenwidrig ist und damit die Strafbefreiung des §228 StGB nicht greift.
Ich persönlich würde den § 228 StGB eher großzügig auslegen, jedoch eine "Ersatzeinwilligung" durch Sorgeberechtigte ausschließen, da der Gesetzestext des § 228 StGB die Einwilligung der verletzten Person erfordert.
Zitat: von Nutzer2742215
Auch an Sie die Frage: Sollte nach dieser Logik nicht auch die Entfernung der Klitorisvorhaut legalisiert werden?
Zitat:
Wenn es um die Entfernung der Klitorisvorhaut oder um kosmetische Eingriffe geht, soll die Tathandlung unter Umständen nicht erfüllt sein, dann käme jedoch eine Strafbarkeit nach § 223 StGB in Betracht.
Quelle (S.6): https://www.bundestag.de/resource/blob/557600/f56055a9a0d7a4dc25096a798d8c8569/wd-7-075-18-pdf-data.pdf
Diese Ausarbeitung des wiss. Dienstes des BT "Strafbarkeit der Beschneidung von Mädchen, insbesondere in Fällen mit Auslandsbezug" ist sehr lesenswert
Zumindest eine juristische Mindermeinung sieht im Fall der Klitorisvorhaut keine "Verstümmelung", was es dann auch unmöglich macht, dass der Straftatbestand erfüllt wäre.
Eine erhellende Entscheidung des BGH dazu habe ich bisher nicht gefunden.
Nur geht es hier nicht um Volljährige.