Eine Wortprotokollierung wäre anzustreben. Wobei die Lösung auch nicht so einfach ist.
Richter fälscht Urteil und Protokoll – und erhält Freispruch, „Ansonsten wären alle Richter schon vom Dienst entfernt“, 25.06.2014
Heinrich Senfft in „Richter und andere Bürger“, 1988, Seiten 53ff:
„Der Vorsitzende ist Herr des Protokolls, der Zeuge erst in zweiter Linie. Selten diktiert der Richter etwas ins Protokoll, das der Zeuge gar nicht gesagt hat, oft aber, was er so nicht gesagt hat. Die feinen, aber immer deutlichen Nuancen lassen erkennen, wie dieser Satz des Zeugen später im Urteil auftauchen wird: Er wird passen. Überhaupt hat man den Eindruck, dass die ganze Beweisaufnahme mehr dazu dient, die Meinung des Richters zu bestätigen als die Wahrheit zu ermitteln, weil der Richter ohnehin auf ein bestimmtes Ergebnis fixiert ist. Und da sie ohnehin nicht in sozialen Rollen, sondern in juristischen zu denken gelernt haben, lindern ihre Urteile nicht soziale Konflikte, sondern schaffen bloß Ordnung mit Hilfe staatlicher Herrschaftsgewalt.
>Bei Verletzung der Verfahrensvorschriften steht außerdem immer der weitere Rechtsweg offen. Es ist Aufgabe des studierten Rechtsanwaltes diese zu erkennen und im weiteren Verfahren zu rügen.
Es geht ja sicherlich mehr darum, dass das in das Protokoll aufgenommen wird was auch erklärt wurde und nicht die richterlichen Fantasien.
Zweiklassenjustiz:
Was machen dann die Bürger, die nicht anwaltlich vertreten sind und sich zB. auch keinen Anwalt leisten können?
Da ist es die eigene Aufgabe des unstudierten Bürgers die Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen, wenn man möchte.
Schon mal versucht ein falsches richterliches Protokoll berichtigen zu lassen?
Mir ist das nie gelungen egal wie falsch ein Protokoll auch nachweislich gewesen ist.
In dem Fall hatte ein Richter in das Protokoll geschrieben, dass meine Erklärung in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen sei, dass ich zugesichert hätte mich nie wieder schriftlich an die Gegenseite zu wenden:
Belästigende Werbung von Dritten und Rechtsanwälten belästigt niemanden, selten dummes Kontaktverbot um den niederen dummen Proleten festzustellen, AG-Minden/LG-Bielefeld/OLG-Hamm, 2004
In einer Dienstlichen Stellungnahme hat er erklärt, dass ich in der mündlichen Verhandlung erklärt hätte, dass ich mich auch zukünftig an die Klägerin wenden wollen würde wie ich will und dieser auch weiterhin Schriftstücke zukommen lassen werde. Richter: "Ich habe auf seine Protokollerklärung verwiesen."
Und das allerbeste ist noch, das in dem Protokoll auch gar nicht steht, dass ich der Gegenseite keine Schriftstücke mehr zukommen lassen werde, sondern dass es in einem Rechtsverfahren noch notwendig ist der Gegenseite Schriftstücke zukommen zu lassen.
Das ich also genau das Gegenteil erklärt habe wie das was im Protokoll steht geht daraus ja selbst hervor. Eine Protokollberichtigung war natürlich Erfolglos und das Befangenheitsverfahren auch wegen der Protokollfälschung uvam. natürlich auch.
„Im Protokoll über eine Hauptverhandlung in einer Berufungssache werden die wesentlichen Ergebnisse von Vernehmungen und Erörterungen nicht aufgenommen (§ 273 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die vom Angeklagten vorgebrachten Behauptungen sind daher schon vom Ansatz her nicht geeignet, eine Protokollberichtigung anzuregen. Bielefeld 15.05.2007, VRLG G., JAIin L.“. (LG-Bielefeld 14Ns43Js943/06-38/07)
Im vorliegendem Fall sollten zudem nicht nur Berichtigungen nach § 273 Abs. 2 vorgenommen werden, sondern insbesondere Berichtigungen gemäß § 273 Abs. 1 StPO. Es handelt sich bei der Berichtigung des Protokolles vorliegend um in der Verhandlung geäußerte Tatsachen und Vorgänge und nicht um „Behauptungen“. Für Richter stellen die wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung nach § 273 Abs. 1 aber anscheinend auch nur „Behauptungen“ dar, weil der Richter gemäß dem Präsidenten des LG Bielefeld und des OLG Hamm das Protokoll willkürlich führt.
Es wurde ein Schöffe die Protokollberichtigung zugesendet und gefragt ob der die entsprechenden "Behauptungen" bestätigen könne. Man hat ihm eingeredet, dass er sich dann strafbar macht, weil das gegen seine Schweigepflicht verstossen würde:
Der an dem Verfahren beteiligte Schöffe E. aus P. erklärt, dass er an der Protokollberichtigung zur Verwirklichung des Rechtes nicht mitwirken dürfe, denn das sei für ihn strafbar!
Der Präsident des LG Bielefeld Dr. S. (Schreiben vom 15.06.2007 313E-141(5) ) weiß nicht aus welcher Vorschrift sich eine entsprechende Strafbarkeit ergibt, erklärt aber, dass für Protokollberichtigungen ausschließlich die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Gericht (Hä?, also dem Richter, denn für Schöffen ist es strafbar ein wahrheitsgemäßes Protokoll zu bezeugen oder auf ein entsprechendes hinzuwirken oder die Schöffen sind nur so unützes Beiwerk, dass diese nicht dem Gericht zugehörig anzusehen sind).
...Auch bedarf es keiner besseren Ausbildung von Schöffen, damit diese nicht an solchen Quatsch glauben, dass diese sich strafbar machen würden, wenn diese an einer der tatsächlichen Wahrkeit entsprechenden Protokollberichtigung mitwirken wozu diese aufgrund des Ermittlungsgrundsatzes sogar verpflichtet sind. Das verwundert nicht, denn schließlich hat man die Schöffen ja entsprechend so ausgebildet, damit diese blind mit den Richtern das Recht von Bürgern beugen.
Der Präsident des LG Bielefeld hat dem Prozessbeteiligten dann auch noch erklärt, dass es ihm verboten sei sich direkt an den Schöffen zu wenden.