Zitat: von J-2-the-P
Die wichtigsten Artikel sind durch die Ewigkeitsklausel eh geschützt. Die darf eine neue Verfassung nicht brechen.
So behauptet es die Gemeinsame Verfassungskommission in der Bundestags-Drucksache 12/6000 auf S. 111. Allerdings könnte der Wortlaut dieser Ewigkeitsklausel (niedergelegt in Art. 79 Abs. 3 GG) auch anders ausgelegt werden: "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."
Nehmen wir zunächst einmal den Wortlaut dieser Bestimmung unter die Lupe: Unzulässig ist diesem zufolge eine Änderung näher bezeichneter Artikel dieses Grundgesetzes. Nimmt man dies wörtlich, so ist zwar eine Änderung der genannten Artikel dieses, also des hier gegebenen, Grundgesetzes ausgeschlossen. Nun kommt jedoch Art. 146 GG ins Spiel; Wortlaut: "Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." - Hier ist von einer (neuen[?]) Verfassung die Rede. Wir reden folglich über zwei (jedenfalls dem Buchstaben nach) verschiedene Sachverhalte: Art. 79 Abs. 3 GG verbietet die Änderung bestimmter Artikel des (bestehenden) Grundgesetzes; Art. 146 GG dagegen formuliert die Möglichkeit der Ablösung eben dieses Grundgesetzes durch eine (neue) Verfassung.
Jedenfalls aus dem unmittelbaren Wortlaut der beiden Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine das Grundgesetz ablösende Verfassung (weiterhin) die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG enthalten muss. Und genau hier könnte die Problematik des Art. 146 GG liegen. Es gibt in Deutschland durchaus ernst zu nehmende Kräfte, die sich zwar selbst zu "Hütern des Grundgesetzes" erklären, im selben Atemzug jedoch deutlich machen, dass sie eine "andere Republik" wollen. Hierzu könnte - das ist womöglich die Befürchtung des Petenten, auf jeden Fall aber meine, die sich durch die Lektüre dieser Petition und durch so manchen Diskussionsbeitrag herauskristallisiert hat - Art. 146 GG der "Türöffner" sein.
Aufschluss darüber, ob die in der genannten Bundestags-Drucksache geäußerte Auffassung der Gemeinsamen Verfassungskommission über die Reichweite der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG zutreffend ist oder nicht doch die seinerzeit für unbedenktlich gehaltene Beibehaltung des Art. 146 GG ein damals so nicht gesehenes oder jedenfalls nicht erkennbares Risiko der oben beschriebenen Art darstellt, könnten möglicherweise die Gesetzesmaterialien sowohl zur Schaffung des Grundgesetzes in den Jahren 1948/49 als auch zum Einigungsvertrag geben. Daher wäre meine - bereits vorgetragene und an dieser Stelle insoweit noch einnal präzisierte - Erwartung, diese Petition könnte zum Anlass für die Prüfung genau der hier aufgeworfenen Frage durch eine Expertengruppe gemacht werden. Uns allen ist nicht bekannt, wie die dargestellte Auffassung der Gemeinsamen Verfassungskommission zustande gekommen ist und welchen Sachverstands sie sich hierbei ggfls. bedient hat. Dies sollte m.E. geklärt werden; sich ungeprüft auf diese Position zurückzuziehen, würde jedenfalls ich angesichts der seither eingetretenen und in dieser Diskussion zumindest teilweise benannten Entwicklungen für fahrlässig halten.
Nur nebenbei (das ist mir erst bei der Abfassung dieses Beitrags aufgefallen): Von einer Volksabstimmung ist in Art. 146 GG nicht unbedingt die Rede! Das Grundgesetz geht ja von einer so genannten "repräsentativen Demokratie" aus, in der sich der Wille des Volkes durch die Entscheidungen der von diesem frei gewählten Abgeordneten manifestiert. Dementsprechend könnte auch eine das Grundgesetz ablösende Verfassung zunächst einmal durch Entscheidungen allein der Parlamente zustande kommen - es sei denn, in diese Verfassung würde eine Bestimmung aufgenommen, dass sie vom Volk in einer Abstimmung zu bestätigen sei.
Muss man präventiv einen gesunden »Blinddarm« herausnehmen?
Das Erwachsenwerden beendet die Kindheit; da brauchen wir keine Kinderregeln mehr. Der Name GG ist obsolet geworden und 146 sollte sich selbst erfüllen.