Zitat: von Der Biber
Das stimmt so nicht, es gibt keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersrentnern, soweit alles stimmig, sollte jedoch die Rente steuerpflichtig sein und der Hinzuverdienst ist über 450 € sind Steuern entsprechend Lohnsteuerklasse 6 fällig.
Lieber " Der Biber"
Das stimmt leider doch!
Hier geht es um Renten und Ruhegelder, die vor erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden. Diese unterliegen sehr wohl einer Hinzuverdienstgrenze. Und ja es geht hier auch um Renten & Ruhegelder und Hinzuverdienst über 450,-€ (sozialversicherungspflichtig)
Bei Überschreiten der Regelaltersgrenze fällt diese Hinzuverdienstgrenze dann weg, aber bis dahin wird das Ruhegeld / Die Rente gekürzt wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist. Das kann sich je nach Alter der Betroffenen mal gut um mehrere Jahre handeln, in denen das Gesamteinkommen auf diese Weise begrenzt wird. Die Frage ist daher ob es gerecht ist, dass diesen Menschen die erarbeiteten Ruhegelder gekürzt werden wenn sie ein Erwerbseinkommen erzielen welches brutto vor Steuerklasse VI über 525,-€ monatlich liegt. Die allermeisten dieser Menschen arbeiten nicht zum Zeitvertreib, sondern weil sie auf dieses Erwerbseinkommen angewiesen sind. Oder will die Solidargemeinschaft das alles über die "Hilfe zum Lebensunterhalt" regeln? Was das allerdings mit den Betroffenen macht, danach fragt man dann besser nicht.
Das stimmt so nicht, es gibt keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersrentnern, soweit alles stimmig, sollte jedoch die Rente steuerpflichtig sein und der Hinzuverdienst ist über 450 € sind Steuern entsprechend Lohnsteuerklasse 6 fällig.
Zitat: von Nutzer621931
Die Rentenversicherung schreibt dazu:Zitat:
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen (Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordneter). Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung , Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) beträgt die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten jährlich 6.300 Euro brutto.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Hinzuverdienst_und_Einkommensanrechnung/Hinzuverdienst.html#1dcbab74-acd2-4660-a7a9-254573d0e9c6
Die Petition betrifft Altersrenter gar nicht, auch gibt es keine Besteuerung nach Steuerklassen. Lediglich die vom Einkommen an das Finanzamt abgeführte Einkommenssteuervorauszahlung wird auf dieser Basis berechnet. Am Ende des Jahres wird nach der Steuererklärung der tatsächlich anzusetzende Steuersatz ermittelt.
Lieber Nutzer621931
Wenn der von Ihnen genannte Vollrentner vor erreichen der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zahlt er darauf Steuern nach der Klasse VI und Arbeitslosenversicherung (ohne Anspruch auf Leistung). Des weiteren führt sein Arbeitgeber Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab (nur zum wohle der Solidargemeinschaft ohne Nutzen für diese Beispielperson). Welche zusätzlichen Kosten für die Krankenversicherung anfallen hängt vom Einzelfall ab (GKV oder PKV). Liegt das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit über 6300,- € brutto, so wird der übersteigende Betrag von der laufenden Rentenzahlung einbehalten. Dies passiert unabhängig davon ob die Nettorente um einen Versorgungsausgleich reduziert ist oder nicht. Liegt der Versorgungsausgleich über den 6300,- € jährlich, was bei Scheidung in der 2. Lebenshälfte nicht selten vorkommt, dann kann diese Beispielperson für sich und seine evtl. gegründete neue Familie auch nicht durch noch soviel zusätzlich erbrachte Arbeitsleistung jemals netto das gleiche Einkommen erzielen wie ein vergleichbarer Rentner der keine Scheidung mit Versorgungsausgleich hinter sich hat. Das meine ich mit lebenslang unter Scheidungsfolgen leiden müssen und ich denke das muss doch nicht sein oder? Wenn also bei der Berechnung nicht brutto vor Steuerklasse VI sondern netto und dann vielleicht ein Betrag der zeitgemäß einem steuerpflichtigen Teilzeitlohn entspräche als Grenzbetrag angesetzt würde, dann wird immer noch keiner reich dabe,i aber das Leben vieler Betroffener ließe sich deutlich erträglicher gestalten.
Die Rentenversicherung schreibt dazu:
Zitat:
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen (Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordneter). Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung , Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) beträgt die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten jährlich 6.300 Euro brutto.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Hinzuverdienst_und_Einkommensanrechnung/Hinzuverdienst.html#1dcbab74-acd2-4660-a7a9-254573d0e9c6
Die Petition betrifft Altersrenter gar nicht, auch gibt es keine Besteuerung nach Steuerklassen. Lediglich die vom Einkommen an das Finanzamt abgeführte Einkommenssteuervorauszahlung wird auf dieser Basis berechnet. Am Ende des Jahres wird nach der Steuererklärung der tatsächlich anzusetzende Steuersatz ermittelt.