Lebensschützer | Fri Jun 05 19:00:30 CEST 2020 - Fri Jun 05 19:00:30 CEST 2020

Ich versuche einmal, anhand des nachfolgenden (dialogischen; leider sind die darin aufgegriffenen Zitate nicht als solche gekennzeichnet) Beitrags Licht in das hier allem Anschein nach herrschende Dunkel zu bringen:

Zitat: von Nutzer6782
...Sie behaupten, dass die Petition den Anschein erwecken könnte, dass Zitat: " Es hat den Anschein, dass die Petition darauf abzielt, jedem Schwerbehinderten (GDB 50 und mehr) einen fahrbaren Untersatz - gleich welcher Art - zu finanzieren."

In der vorliegenden Petition werden die Anspruchvoraussetzungen nicht berührt.

Wie bereits von Nutzer2917297 beschrieben, beschränkt sich der Adressatenkreis der KfzHV auf Personen, die wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort ... zu erreichen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1). Der Grund für diese Beschränkung auf Kfz ist - denke ich - unmittelbar einsichtig, denn:
Zitat: von Nutzer6782
"...Diese zielt einzig und allein auf die Bedürftigkeit an einem KfZ ab. Wie der Name der Verordnung schon ausdrückt. "
Diese Beschränkung bezieht sich darauf, dass die Beschaffung eines Kfz eben finanziell weitaus aufwändiger ist als die eines anderen, möglicherweise ebenfalls für das Erreichen des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes geeigneten Fahrzeugs: Den weiteren Regelungen der KfzHV zufolge wird im Regelfall ein Kfz mit einem Kaufpreis von maximal 9.500 EUR finanziert bzw. bezuschusst (§ 5 Abs. 1). Den niedrigsten Zuschuss (16% des Kaufpreises bzw. von maximal 9.500 EUR) gibt es, wenn der Verdienst des Antragstellers nicht höher ist als 2.390 EUR (Wert für 2020 in den alten Bundesländern). Liegt der Verdienst bei 1.275 EUR oder darunter, gibt es den vollen Zuschuss (bis zu der genannten Grenze) (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Hat der Antragsteller unterhaltsberechtigte Familienmitglieder, so treten zu den genannten Einkommensgrenzen Zuschlagsbeträge hinzu (§ 6 Abs. 2).

Mit anderen Worten: Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder Auszubildender seinen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zwar nicht zu Fuß, aber mit einem Aufwand erreichen, der unterhalb der Beschaffung eines Kfz liegt (hier also z.B. ein Pedelec), so ist es ihm wegen des vergleichsweise niedrigen Anschaffungspreises zuzumuten, dieses Fahrzeug aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Dahinter steht das so genannte Nachrang- oder (mit dem Fachbegriff) Subsidiaritätsprinzip: Nur wer wegen seiner Behinderung auf einen Mehraufwand gegenüber einem nicht behinderten Bürger angewiesen ist und diesen erhöhten Aufwand nicht aus eigenen Mitteln decken kann, soll auf Kosten der Allgemeinheit (= des Steuerzahlers) die notwendige Hilfe erhalten. Dies folgt wiederum aus dem Grundsatz, dass mit dem Geld des Steuerzahlers möglichst sparsam und wirtschaftlich umgegangen werden soll. Zudem entspricht dies auch dem Prinzip des Nachteilsausgleichs bei der Hilfe für Menschen mit Behinderung: ein durch die Behinderung gegebener Nachteil soll durch entsprechende Hilfen ausgeglichen werden; eine Bevorzugung gegenüber Menschen ohne Behinderung ist dagegen nicht zulässig.

Zitat: von Nutzer6782
Eben dieser Name sollte in Fahrzeugbeihilfe geändert werden damit alle Fahrzeuge und nicht nur Kraftfahrzeuge gefördert werden können, was bislang nicht möglich ist auch Kraftfahrzeuge aber eben auch elektrische Rollstühle, Dreiräder, Fahrräder und Fahrzeuge die vielleicht erst in Zukunft entwickelt werden aber kein Kraftfahrzeug sind.


Wie (hoffentlich) die vorstehende Erläuterung deutlich gemacht hat, ist diese Forderung mit den Prinzipien des Nachteilsausgleichs und des Nachrangs (staatlicher Hilfen) nicht vereinbar. Insofern geht diese Petition fehl.

Eine (Rand-)Bemerkung noch zum elektrischen Rollstuhl: Dieser ist nur dann ein Kfz, wenn er schneller als 6 km/h fahren kann. Allerdings gehört die Beschaffung eines solchen Rollstuhls im Allgemeinen zu den Aufgaben der Krankenversicherung, weil er bereits allgemein wegen der Art und Schwere der Behinderung zur Fortbewegung benötigt wird. Die Krankenkassen finanzieren jedoch in der Regel nur solche Elektro-Rollstühle, die nicht schneller als 6 km/h sind. Sollte sich also in einem sehr speziell gelagerten Einzelfall ergeben, dass ein Elektro-Rollstuhl, der schneller als 6 km/h fahren kann, zum Erreichen des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes erforderlich, geeignet und ausreichend ist, könnte er bereits nach der geltenden Rechtslage aus Mitteln der KfzHV finanziert werden. Ansonsten - s.o.

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Nutzer241 | Thu May 28 09:50:46 CEST 2020 - Thu May 28 09:50:46 CEST 2020

Zitat: von Nutzer6782

Eben dieser Name sollte in Fahrzeugbeihilfe geändert werden damit alle Fahrzeuge und nicht nur Kraftfahrzeuge gefördert werden können, was bislang nicht möglich ist auch Kraftfahrzeuge aber eben auch elektrische Rollstühle, Dreiräder, Fahrräder und Fahrzeuge die vielleicht erst in Zukunft entwickelt werden aber kein Kraftfahrzeug sind.



Elektrische Rollstühle sind Kraftfahrzeuge!
Für mich ist der der Sinn der KfzVH, daß jemand ohne Beine ein Auto auf Handgas umbauen lassen kann oder daß jemand mit Querschnittlähmung eine Rollstuhlladerampe in sein Auto einbauen lassen kann. Bei welcher Behinderung ist man auf ein Fahrrad angewiesen?

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Nutzer6782 | Wed May 27 19:29:21 CEST 2020 - Wed May 27 19:29:21 CEST 2020

Das ist falsch.

Sie behaupten, dass die Petition den Anschein erwecken könnte, dass Zitat: " Es hat den Anschein, dass die Petition darauf abzielt, jedem Schwerbehinderten (GDB 50 und mehr) einen fahrbaren Untersatz - gleich welcher Art - zu finanzieren."

In der vorliegenden Petition werden die Anspruchvoraussetzungen nicht berührt.

Zweitens: Gemäß Ihrer Aussage: " Das ist aber nicht der Sinn der KfzVH. Diese zielt einzig und allein auf die Bedürftigkeit an einem KfZ ab. Wie der Name der Verordnung schon ausdrückt. "

Eben dieser Name sollte in Fahrzeugbeihilfe geändert werden damit alle Fahrzeuge und nicht nur Kraftfahrzeuge gefördert werden können, was bislang nicht möglich ist auch Kraftfahrzeuge aber eben auch elektrische Rollstühle, Dreiräder, Fahrräder und Fahrzeuge die vielleicht erst in Zukunft entwickelt werden aber kein Kraftfahrzeug sind.

Die Ziele der KfzVH sind z.B. in der Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeughilfe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 Abs. 5 SGB VII) Stand: 01. November 2011 aufgeführt.

Die Ziele unterscheiden sich grundlegend von Ihrer Behauptung das Ziel der KfzVH sei einzig die Bedürftigkeit.

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Nutzer2917297 | Wed May 27 17:43:19 CEST 2020 - Wed May 27 17:43:19 CEST 2020

Zitat: von Nutzer6782
Das ist falsch, da es so viele verschiedene Behinderungen gibt und Sie verallgemeinern, d.h. Sie behaupten zu wissen, dass Zitat Ihrerseits: " Menschen mit diesen Einschränkungen sind gar nicht dazu in der Lage Pedelecs, Fahrräder etc. zu benutzen."

Woher wollen Sie das wissen?
Kennen Sie alle diese Menschen und die Arten der Behinderungen? Ich glaube kaum.



Es gibt viele Arten der Behinderungen / Einschränkungen, keine Frage.

Aber:
Die KfzVH zielt auf Menschen mit solchen Einschränkungen ab, die nur noch unter ständiger Benutzung eines KfZ - also weder ÖPNV noch Fahrrad etc., ihren Arbeitsplatz / Ausbildungsplatz / Umschulung / Weiterbildung etc. erreichen können.

Es hat den Anschein, dass die Petition darauf abzielt, jedem Schwerbehinderten (GDB 50 und mehr) einen fahrbaren Untersatz - gleich welcher Art - zu finanzieren.

Das ist aber nicht der Sinn der KfzVH. Diese zielt einzig und allein auf die Bedürftigkeit an einem KfZ ab. Wie der Name der Verordnung schon ausdrückt.

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Nutzer6782 | Wed May 27 17:20:51 CEST 2020 - Wed May 27 17:20:51 CEST 2020

Das ist falsch, da es so viele verschiedene Behinderungen gibt und Sie verallgemeinern, d.h. Sie behaupten zu wissen, dass Zitat Ihrerseits: " Menschen mit diesen Einschränkungen sind gar nicht dazu in der Lage Pedelecs, Fahrräder etc. zu benutzen."

Woher wollen Sie das wissen?
Kennen Sie alle diese Menschen und die Arten der Behinderungen? Ich glaube kaum.

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