Ursula1955 | Mon Aug 24 04:23:54 CEST 2020 - Mon Aug 24 04:23:54 CEST 2020

Zitat: von Geroldus
Zitat: von Nutzer2917297

Und als Frau gebe ich solchen Leuten durchaus Recht, wenn sie keine Lust haben bis 65 als Paketbote zu malochen - nur weil sie das in jungen Jahren mal gemacht haben.
..
Sie haben da mein Zitat dem Nutzer 2917297 zugeordnet.
Zitat: von Geroldus

Und als Mann gebe ich denen Recht, die nicht bis zum 67. Lebensjahr Überstunden kloppen wollen, damit die Frau ihren Unterhalt erhält, nur weil sie es eine gewisse Zeit gemacht haben, um sich selber und der Frau etwas aufzubauen. Das Gericht verlangt bestimmt wie beim damaligen Elternunterhalt, daß man das Arbeitspensum bis zum eigenen Totalverschleiß aufrecht erhält damit die Exfrau oder in vielen Fällen der Exmann in gewohnter Höhe den Unterhalt genießen kann..

Ich denke nicht, dass dem Partner, der zu Unterhalt verpflichtet ist, nun für alle Zeiten Überstunden abverlangt werden. Natürlich kann sich auch bei Zahlungsverpflichteten die Einkommenslage ändern - z. B. weil er/sie keine Überstunden mehr macht. Und er/sie muss das Weniger-Verdienen dann auch nicht rechtfertigen. Aber nach meiner Information spielt dann auch der Besitz eine Rolle. Denn dass nicht nur laufendes Einkommen, sondern immer auch Besitz eine Rolle spielt, ist ja die Grundlage des deutschen Sozialsystems. D.h.: wenn der Ex, der keine Überstanden mehr macht, dann noch 100000 Euro auf dem Konto hat, dann muss er den Unterhalt eben von diesen Reserven zahlen. Das ist aber nicht ungerecht. Denn umgekehrt gilt ja auch: Wenn der/die Empfänger(in) des Unterhalts was erben würde (so dass er/sie nicht mehr bedürftig wäre), würde der Unterhalt ja auch wegfallen.
Zitat: von Geroldus

Ob Frau oder Mann, glaube ich, daß beide Geschlechter ihre Expartner übervorteilen können. ..


Das ist leider richtig.

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Nutzer2917297 | Sun Aug 23 10:19:01 CEST 2020 - Sun Aug 23 10:19:01 CEST 2020

Zitat: von Geroldus
Zitat: von Nutzer2917297
Und als Frau gebe ich solchen Leuten durchaus Recht, wenn sie keine Lust haben bis 65 als Paketbote zu malochen - nur weil sie das in jungen Jahren mal gemacht haben.

..
Ob Frau oder Mann, glaube ich, daß beide Geschlechter ihre Expartner übervorteilen können.

Letztendlich wird niemand von den Behörden zu einer Ehe oder Bedarfsgemeinschaft gezwungen, wenn er/sie sich nicht zu blöd anstellt. Und wem das Gewirr der vielen Paragrafen (§1 ... § 1573...) nebst ständiger Änderungen, zu kompliziert und gefährlich ist, sollte doch davon Abstand nehmen und dann eben nicht heiraten.


Die von Ihnen zitierte Passage stammt zwar von "Ursula" und nicht von mir - Ihrer (Geroldus) Antwort darauf stimmte ich aber zu.

Ganz emotionslos betrachtet ist die Ehe nichts anderes als ein Vertrag nach BGB.

Wlie bei vielen anderen Verträgen wird dem "Kleingedruckten" (AGB) ungelesen per Unterschrift zugestimmt.
Erst bei Vertragsauflösung (Scheidung) wird deutlich, wie wichtig das vorherige Lesen und Verstehen der "AGB" gewesen wäre.

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Geroldus | Sun Aug 23 01:15:17 CEST 2020 - Sun Aug 23 01:15:17 CEST 2020

Zitat: von Nutzer2917297

Und als Frau gebe ich solchen Leuten durchaus Recht, wenn sie keine Lust haben bis 65 als Paketbote zu malochen - nur weil sie das in jungen Jahren mal gemacht haben.



Und als Mann gebe ich denen Recht, die nicht bis zum 67. Lebensjahr Überstunden kloppen wollen, damit die Frau ihren Unterhalt erhält, nur weil sie es eine gewisse Zeit gemacht haben, um sich selber und der Frau etwas aufzubauen. Das Gericht verlangt bestimmt wie beim damaligen Elternunterhalt, daß man das Arbeitspensum bis zum eigenen Totalverschleiß aufrecht erhält damit die Exfrau oder in vielen Fällen der Exmann in gewohnter Höhe den Unterhalt genießen kann.
Ob Frau oder Mann, glaube ich, daß beide Geschlechter ihre Expartner übervorteilen können.

Letztendlich wird niemand von den Behörden zu einer Ehe oder Bedarfsgemeinschaft gezwungen, wenn er/sie sich nicht zu blöd anstellt. Und wem das Gewirr der vielen Paragrafen (§1 ... § 1573...) nebst ständiger Änderungen, zu kompliziert und gefährlich ist, sollte doch davon Abstand nehmen und dann eben nicht heiraten.

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Nutzer2917297 | Sat Aug 22 06:07:06 CEST 2020 - Sat Aug 22 06:07:06 CEST 2020

Zitat: von Ursula1955
. Aber häufig ist es auch so, dass die Person (meist die Frau) zwar berufstätig war, aber keine Karriere machen konnte (Z.B. weil sie alle Umzüge des Mannes mitmachen musste oder mehr als er in Haushalt und Kinderbetreuung tätig war....) .



Keine Frau MUSS die Umzüge des Mannes "mitmachen" oder mehr als er in Haushalt oder Kinderbetreuung tätig sein.

Es ist die freiwillige Entscheidung der Eheleute. Denn:
es hätte vermutlich auch andere Optionen geben, die aber entweder gar nicht diskutiert wurden (Kommunikationsproblem) oder die von vorne herein ausgeschlossen wurden.

Auch in einer Ehe ist ein Partner nicht das Eigentum des anderen. Beide Partner haben ihre eigenen Bedürfnisse. Diese können sich auch während einer Ehe in unterschiedliche Richtungen entwickeln. Wenn nur ein Partner seinen Bedürfnissen folgt und der andere sich fügt (zu fügen hat) entsteht daraus Unzufriedenheit und die Ehe ist dann eh nur eine Farce.

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Ursula1955 | Fri Aug 21 17:33:06 CEST 2020 - Fri Aug 21 17:33:06 CEST 2020

Zitat: von Nutzer2917297
Zitat: von Ursula1955
Ganz beliebt bei den verlassenen Damen war folgende Vorstellung: "Ach, ich würde ja so gerne wieder arbeiten. Denn seit mich mein Mann verlassen hat, geht es mir psychisch derart schlecht. ….."

Reine Spekulation.

Nein: Erfahrungen, die ich persönlich gemacht habe, die Sie aber nicht glauben müssen.
Zitat: von Nutzer2917297
[
Mit dem Scheidungsurteil wird der nacheheliche Unterhalt festgelegt. Befristet oder unbefristet - je nach Ausgangslage.

Sie gehen also davon aus, dass der Unterhalt einmal festgelegt wird (als befristet oer nicht befristet). M:E. ist das nicht so. Vergleichen Sie bitte - vor allem Punkt 1 und 4.

Zitat
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Zitat Ende
Zitat: von Nutzer2917297

Ist der nacheheliche Unterhalt befristet. So erhält der Begünstigte den nachehelichen Unterhalt einzig und allein für diese Zeit.
Danach muss er/sie entweder einen Arbeitsplatz gefunden haben, vom Vermögen leben oder ALG II beantragen..

Ich interpretiere §1573 anders. Und die Personen, die ich in dieser Lebenslage kennenlernte, erlebten das auch anders.

Sie wurden zwar meist vom Anwalt des Ex aufgefordert, sich bei der Arbeitsagentur (nicht der ARGE, weil sie mit reichem Ex nicht "bedürftig" sind) zu melden. Das wird verlangt, um zu beweisen, dass tatsächlich ernsthaft Arbeit gesucht wird. Aber wenn das nicht gelingt, zahlt der/die Ex und nicht die Arge.

Laut § 1573, 4 kann es sogar überraschend Jahre nach der Scheidung zur Unterhaltspflicht kommen, wenn die Person bei der Scheidung noch Arbeit hat, diese aber später verliert.
Zitat: von Nutzer2917297

Hat man sich darauf geeinigt das ein Partner seine Berufstätigkeit aufgibt, so kann der andere Partner doch nicht im Nachhinein darüber lamentieren, dass er für den Nachteil der Nicht-Berufstätigkeit des anderen Partners im Falle einer Scheidung aufzukommen hat...


Richtig. Aber häufig ist es auch so, dass die Person (meist die Frau) zwar berufstätig war, aber keine Karriere machen konnte (Z.B. weil sie alle Umzüge des Mannes mitmachen musste oder mehr als er in Haushalt und Kinderbetreuung tätig war....) . Und so landen die Personen oft in einem, Job, in dem viel schwere körperliche Arbeit erforderlich ist. Und wenn dann die Scheidung ansteht, dann schaffen sie den Job nicht mehr oder tun so, als würden sie ihn nicht mehr schaffen.

Und als Frau gebe ich solchen Leuten durchaus Recht, wenn sie keine Lust haben bis 65 als Paketbote zu malochen - nur weil sie das in jungen Jahren mal gemacht haben.

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Nutzer2917297 | Fri Aug 21 13:17:37 CEST 2020 - Fri Aug 21 13:17:37 CEST 2020

Zitat: von Geroldus
Bei einer langen Ehe oder wenn Kinder vorhanden sind, würde ich es noch einsehen zu zahlen, aber nicht, wenn die Ehe erst 2 oder 3 Jahre besteht und die Frau beispielsweise fremd gegangen ist. Da kenne ich auch diverse Männer, die auf Frauen hereingefallen sind, die auf genau so etwas aus waren.



;-) wobei hier dann doch wieder die "Schuldfrage" angeführt wird.

By the way:
In einem solchen Fall haben die Eheleute während der Ehe ein großes Kommunikationsproblem und wollen sich das Scheitern der Ehe (aus welchen Gründen auch immer) nicht eingestehen.

Eine Ehe scheitert ja nicht am Fremdgehen. - In den meisten Fällen ist Fremdgehen nur das Ergebnis einer nicht-funktionierenden Ehe.

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Geroldus | Fri Aug 21 11:01:39 CEST 2020 - Fri Aug 21 11:01:39 CEST 2020

[quote beitrag=705132][quote beitrag=705080]

Zitat: von Ursula1955


Das ist ja unbestritten Aber genau deswegen sind sie ja nicht so doof zu heiraten oder auch nur zusammenzuziehen.



Die Geschichte geht natürlich auch anders herum. Es ist keinesfalls sicher, daß der oder die zum Unterhalt Verpflichtete den Arbeitsplatz bis zum 67. Lebensjahr halten kann. Wenn man den Job nicht behalten will, gibt es viele Möglichkeiten diesen auf legale Weise loszuwerden, wie beispielsweise die Ankündigung, einen Betriebsrat wählen zu wollen. Das kann dann auch ein nettes Gespräch mit dem Chef sein, der dann eine Änderungskündigung mit reduzierter Stundenzahl ausspricht. Das wird wahrscheinlich auch öfter vorgekommen sein, denn sonst hätte der Staat den Trennungsunterhalt nicht etwas reformiert.

Bei einer langen Ehe oder wenn Kinder vorhanden sind, würde ich es noch einsehen zu zahlen, aber nicht, wenn die Ehe erst 2 oder 3 Jahre besteht und die Frau beispielsweise fremd gegangen ist. Da kenne ich auch diverse Männer, die auf Frauen hereingefallen sind, die auf genau so etwas aus waren.

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Nutzer2917297 | Fri Aug 21 06:48:00 CEST 2020 - Fri Aug 21 06:48:00 CEST 2020

Zitat: von Ursula1955
Ganz beliebt bei den verlassenen Damen war folgende Vorstellung: "Ach, ich würde ja so gerne wieder arbeiten. Denn seit mich mein Mann verlassen hat, geht es mir psychisch derart schlecht. ….."


Reine Spekulation.

Noch einmal
Nachehelicher Unterhalt ist keine "Sozialleistung" sondern ein Nachteilsausgleich.

Mit dem Scheidungsurteil wird der nacheheliche Unterhalt festgelegt. Befristet oder unbefristet - je nach Ausgangslage.

Ist der nacheheliche Unterhalt befristet. So erhält der Begünstigte den nachehelichen Unterhalt einzig und allein für diese Zeit.
Danach muss er/sie entweder einen Arbeitsplatz gefunden haben, vom Vermögen leben oder ALG II beantragen.

Wird nachehelicher Unterhalt unbefristet gewährt weil ein Partner während der Langzeit-Ehe nicht berufstätig gewesen ist, so soll dieser Unterhalt den Nachteil der Nicht-Berufstätigkeit ausgleichen.

Eheleute sind doch erwachsene Menschen, die sich der Konsequenzen - auch bei einer Scheidung - bewusst sein sollten.
Es ist die freie Entscheidung der Eheleute ob beide Partner berufstätig* sind oder ein Partner seine Berufstätigkeit aufgibt.
* und ein nachehelicher Unterhalt sogar komplett entfallen würde

Hat man sich darauf geeinigt das ein Partner seine Berufstätigkeit aufgibt, so kann der andere Partner doch nicht im Nachhinein darüber lamentieren, dass er für den Nachteil der Nicht-Berufstätigkeit des anderen Partners im Falle einer Scheidung aufzukommen hat.

Eine weitere Wiederholung:
Ein neuer Partner kann nicht für den Ausgleich der Nachteile aus der vorherigen Ehe in die Pflicht genommen werden.

Er trägt keinerlei Verantwortung für die Entscheidungen der vorherigen Eheleute (nun Ex-Eheleute)

Nachtrag:
Waren beide Ehepartner (vollzeit) berufstätig entfällt in den meisten Fällen der nacheheliche Unterhalt.

Was den Kommentatoren und dem Petitionsersteller anscheinend nicht im Bewusstsein ist: Auch die Ehe ist nichts anderes als ein Vertrag nach BGB.

Stark vereinfacht ausgedrückt.:
Hat jemand Regressansprüche gegenüber seinem alten Arbeitgeber, so werden diese Ansprüche doch nicht geringer oder aufgehoben wenn der Anspruchsberechtigte einen neuen Arbeitsvertrag eingeht.
(Bei einer Scheidung ist der Nachteilsausgleich Zahlende sogar gegenüber anderen Verträgen im Vorteil, denn: geht der Anspruchsberechtigte eine neue Ehe ein, so entfällt die Zahlung des Nachteilsausgleichs.)

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Ursula1955 | Fri Aug 21 03:57:39 CEST 2020 - Fri Aug 21 03:57:39 CEST 2020

[quote beitrag=705080]

Zitat: von Ursula1955

Auch hier noch einmal:
Schon jetzt wird nachehelicher Unterhalt in den meisten Fällen nur befristet gewährt. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet sich innerhalb einer bestimmten Frist (ein Jahr bzw. bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist) einen Arbeitsplatz zu suchen.)

Das ist zwar richtig, ist aber graue Theorie - die gleiche graue Theorie wie bei ALG2-Empfängern auch. Auch die ALg2-Empfänger sind verpflichtet,
sich einen Job zu suchen. Aber wenn das Suchen auch zum Finden führen würde, hätten wir nicht Millionen ALG2-Empfänger.

Aber das Suchen führt oft selbst dann nicht zum Finden, wenn die Betroffenen (so wie ich) tatsächlich arbeiten wollen. Aber wenn man dann als Kostgänger des/der Ex keine besondere Lust hat, fündig zu werden, dann ist es noch unwahrscheinlicher, dass man findet.

Ich habe in diversen Arbeitslosenkursen und -gruppen entsprechende Personen kennengelernt. Die haben dann ebenso wie ich jeden Monat 20 Bewerbungen geschrieben, einen Job fand keine einzige.

Ja, wenn man Installateur, Schreiner, Arzt oder Programmierer gelernt hat, dann besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Aber dann kann man sich immer noch blödstellen oder krankwerden, um den Job schnell wieder loszuwerden.
Ansonsten gilt: In der großen Menge der Berufe, in denen zehn Bewerbungen und mehr für eine Stelle eingehen, ist es sehr leicht, nicht der "Gewinner" zu sein.
Ganz beliebt bei den verlassenen Damen war folgende Vorstellung: "Ach, ich würde ja so gerne wieder arbeiten. Denn seit mich mein Mann verlassen hat, geht es mir psychisch derart schlecht. ….."

Und wie will die/der Ex beweisen, dass die/der Ex das Job-Finden nicht ganz so ernst nimmt?! Bei unserer Arbeitsmarktlage ist der/die Ex bzw. sein/ihr Anwalt ebenso auf verlorenem Posten wie der Vermittler der Arge. D.h.: eigentlich ist er auf einem noch verloreneren Posten als die Arge. Denn die Arge bietet ihren Kunden dann Zuschüsse an, was es noch unwahrscheinlicher macht, dass nicht ein Kostgänger des Arbeitsamts, sondern ein Kostgänger des/der eigenen Ex den Job kriegt.
Zitat: von Nutzer2917297
[
Entscheiden sich die neuen Partner zu heiraten, fällt der nachehelicher Unterhalt selbstverständlich weg.
(analog zur Witwenrente/-pension die auch entfällt, wenn der/die Bezieher/in erneut heiratet)


Das ist ja unbestritten Aber genau deswegen sind sie ja nicht so doof zu heiraten oder auch nur zusammenzuziehen.

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Nutzer2917297 | Thu Aug 20 07:18:40 CEST 2020 - Thu Aug 20 07:18:40 CEST 2020

Zitat: von Ursula1955

Die beste Lösung läge zwischen der Petition und dem Status quo: also schon Abzüge vom Unterhalt, aber eben kein völliges Wegfallen des Unterhalts. Würde man z.B. die Hälfte bis zwei Drittel der Miete (je nach Höhe der Mietkosten am Unterhalt) vom Unterhalt abziehen, dann würde der zu 1500 Unterhalt Verpflichtete. 400 Euro sparen, wenn die/der Ex statt 800 Euro für ein Ein-Zimmer-Appartement auszugeben nur noch 400 Euro Anteil an der Wohnung des neuen Paares zahlt. Und der Rest des Unterhalts bliebe weiterhin an den ehemaligen Lebensstandard gekoppelt.

Das wäre eine Win-Win-Situation für beide. Der neu Liierte hätte keine Kosten für einen Pro-Forma-Wohnsitz, der Unterpflichtige würde auch sparen und der Wohnungsmarkt würde nicht durch "Geister-Mieter" belastet.


Auch hier noch einmal:
Schon jetzt wird nachehelicher Unterhalt in den meisten Fällen nur befristet gewährt. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet sich innerhalb einer bestimmten Frist (ein Jahr bzw. bis das jüngste Kind drei Jahre alt ist) einen Arbeitsplatz zu suchen.
Nur bei langjährigen Ehen (ca. 20 Jahre), in denen ein Partner nicht berufstätig gewesen ist und daher nicht mehr im vorherigen Beruf arbeiten und, seiner Ausbildung/Qualifikation entsprechende Tätigkeit mehr aufnehmen und aus diesem Grund auch kein ensprechendes eigenes Einkommen generieren kann, wird unbefristeter nachehelicher Unterhalt gewährt.

Nachehelicher Unterhalt ist ein Nachteilsausgleich für den Partner, der während der Ehe nicht berufstätig war.

Aus welchem Grund soll der neue Partner für Nachteile aus der vorherigen Ehe gerade stehen?

Entscheiden sich die neuen Partner zu heiraten, fällt der nachehelicher Unterhalt selbstverständlich weg.
(analog zur Witwenrente/-pension die auch entfällt, wenn der/die Bezieher/in erneut heiratet)

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