Nutzer3294430 | Fri Aug 28 08:30:45 CEST 2020 - Fri Aug 28 08:30:45 CEST 2020

Zu: Nutzer1941930 (28.08., 00:50 Uhr)

Zu Ihrem Beitrag bleibt festzustellen:

1) Sie beherrschen die Funktionen "copy/paste". Bravo.
2) Sie haben offenbar die Begründung der Beschlussvorlage des Petitionsausschusses vom 12.12.2019 zu Ihrer Petition 83438 entweder nicht gelesen oder aber nicht verstanden. Ansonsten wäre Ihr erneuter Anlauf mittels dieser Petition bei sorgfältiger Überlegung unnötig gewesen - wo Sie jetzt übrigens mit den gleichen Argumenten erneut konfrontiert sind. Denn auch im Fall Ihrer obskuren "süßlich fremden Gerüche" ist bislang kein genereller Eingriff in Grundrechte bzw. eine durch gegebene Gesetze protegierte Grundrechtseinschränkung zu erkennen.
3) Findet sich auch in Ihrem hier erneut eingestellten Sermon vom 31.08.2018 - trotz aller Bemühungen darin - keine Begründung für die von Ihnen mittels dieser Petition geforderte Änderung des Pflanzenschutzgesetzes im Sinne einer "Lex Langouët".

Zitat: von Nutzer1941930
Also, meine Petition ist richtig und es bleibt dabei.

Dieser Illusion dürfen Sie gerne weiter treu bleiben.
Zitat: von Nutzer1941930
Es liegt an der Politik, was sie daraus macht.

Das wird sie, das wird sie. Wie bereits am 12.12.2019. Meine Prognose dazu: vielleicht erneut mittels "copy/paste".
Zitat: von Nutzer1941930
Da Sie mir die Zeit stehlen, werde ich mich nicht mehr äußern.


Sie wecken große Erwartungen und Hoffnungen. Dafür Dank.

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Nutzer1941930 | Fri Aug 28 00:50:27 CEST 2020 - Fri Aug 28 00:50:27 CEST 2020

Also, mein lieber Herr Gesangsverein,

ich darf nicht einfach auf eine andere Petition verweisen. Aber ich darf meinen Beitrag aus einer anderen Petition als Quelle zitieren, da sich an der Argumentation nichts geändert hat. Sie sollten sich mal mit Staatsrecht beschäftigen, ...

"Artikel 2, Abs. 2 GG:
Satz 1: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Satz 3: In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Grundrechtsträger ist jeder Mensch.
Das Schutzgut ist die körperliche Unversehrtheit. Daraus lässt sich kein Recht auf Gesundheit ableiten, denn krank zu werden gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Krankheiten sind teil des Lebens und somit ein natürlicher Prozess. (vgl.: Rn. 240, S. 75, Staatsrecht II, Jörn Ipsen, Luchterhand, Neuwied-Kriftel-Berlin, 1997).

Dieses Grundrecht ist ein Abwehrrecht (status negativus) und zielt darauf ab, Verletzungen dieses Rechts durch die staatliche Gewalt zu verhindern.
Dies begründet zwar keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat (siehe oben) aber es ist die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit seiner Bürger (vgl.: Rn. 241, S. 75, Staatsrecht II, Jörn Ipsen, Luchterhand, Neuwied-Kriftel-Berlin, 1997).

Diese Verpflichtung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit seiner Bürger richtet sich in seiner Abwehrfunktion ebenso gegen alle Einwirkungen durch Dritte auf die körperliche Unversehrtheit, die hoheitlich zugelassen werden (vgl.: Rn. 242, S. 75, Staatsrecht II, Jörn Ipsen, Luchterhand, Neuwied-Kriftel-Berlin, 1997).

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 GG bedarf es eines Gesetzes, um in die körperliche Unversehrtheit der Bürger eingreifen zu können. Allerdings liegen die Hürden an ein solches Gesetz sehr hoch, denn Unverletzlichkeit der körperlichen Integrität bedeutet, dass notstandsähnliche Bedingungen herrschen müssten, die einen Grundrechtseingriff zulassen würden (vgl.: Rn. 243, S. 76, Staatsrecht II, Jörn Ipsen, Luchterhand, Neuwied-Kriftel-Berlin, 1997).

Von Notstand kann man in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht sprechen. Die Ernährungssituation beispielsweise ist stabil, daher gibt es keinen Rechtfertigungsgrund für einen Grundrechtseingriff.
Auch darf durch Zulassung toxischer Stoffe und durch die Vergabe von Konzessionen bzw. die Erlaubnis zur Verwendung dieser Stoffe ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Wird in ein Grundrecht eingegriffen, so muss dabei der absolute Wesensgehalt des Grundrechtes gewahrt bleiben, in dem einem Eingriff eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgeht (BVerfGE 16, 194).
Wird also die Verwendung toxischer Stoffe in der Landwirtschaft erlaubt, so muss der Grund hierfür in Relation zum Recht auf körperliche Unversehrtheit gesetzt werden. Eine solche Erlaubnis ist an genaue und enge Bedingungen zu knüpfen, um den Grundrechtseingriff möglichst gering zu halten. Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für Gesundheit oder Leben besteht. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit soll vorbeugen, dass eine Gefährdung überhaupt stattfinden kann (BVerfGE 53,30). Im Fall der Verwendung toxischer Stoffe im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit wäre hier demnach die Gefährlichkeit des Stoffes zu untersuchen, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und sodann wäre zu prüfen, ob der verbleibende Rest an Gefährdung im Verhältnis zum Recht auf körperliche Unversehrtheit steht. Ebenso ist danach zu fragen, welches Recht hier überwiegt: Das Recht am eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Hier ist das vom Mitdiskutanten „Sanniroc“ zitierte Urteil des EuGH zu beachten.
Zweifelsohne ist die Landwirtschaft oder etwa der Bahnbetrieb wichtig für die Gesellschaft, deshalb kann im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung wie oben dargelegt das Ausbringen toxischer Stoffe in die Umwelt in engen Grenzen erlaubt werden aber im Sinne der verteilenden Gerechtigkeit (ius distributiva) muss dann auch der Betroffene, der entgegen aller Vorkehrungen dennoch in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wurde, davon befreit werden, den Schaden zu erdulden.

Im Fall des Ausbringens toxischer Stoffe wie beispielsweise Glyphosat oder Neonicotinoide durch die verschiedenen Berufsgruppen und Branchen bedarf es regelmäßig einer Zulassung der Stoffe und einer Konzession der Betriebe. Der Anwender hat sich schulen zu lassen und muss einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wenn sich der der Anwender an die Vorschriften und die fachlichen Maßstäbe hält, dann ist seine Handlung rechtlich zulässig. Folglich würde er auch nicht haften, wenn seine rechtmäßigen Handlungen die Gesundheit von Menschen dennoch beeinträchtigen. Aber: Erst wenn die fertigen landwirtschaftlichen Produkte tatsächlich in Umlauf gebracht werden, dann begründet dies wiederum eine Produkthaftung für die fertigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
In der Zwischenzeit, also während der landwirtschaftlichen Herstellung, also von der Aussaat bis zur Ernte, gibt es nur die Produkthaftung des Herstellers für die toxische Substanz und die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung.
Das für das fertige landwirtschaftliche Produkt auch das Produkthaftungsgesetz gilt, entschied bereits das OLG Hamm am 02.11.2016. In diesem Fall waren Pferde eines anderen Besitzers an Botulismus erkrankt, nachdem diese mit kontaminierter Silage gefüttert worden waren, die von einem anderen Landwirt dem Besitzer der Pferde mitverkauft worden war. Das OLG Hamm stellte klar, dass es sich bei der Kontamination um einen Fabrikationsfehler handele, Der herstellende Landwirt müsse auch für "Ausreißer" haften. Nach dem Wegfall des Haftungsprivilegs für Naturprodukte sind die vom Landwirt hergestellten Grundstoffe für Nahrungsmittel in die Produkthaftung einbezogen.
OLG Hamm 21 U 14/16
Man denke hier an die jährlichen Untersuchungen verschiedener Labore allem voran das Münchener Ökoinstitut. Einige deutsche Biere wurden auf Glyphosat-Rückstände untersucht, dabei wurde festgestellt, dass es sehr häufig zu einer Überschreitung der Grenzwerte, teilweise um ein Vielfaches, kommt. Die Berichte und Ergebnisse sind im Internet auffindbar. Es handelt sich also nicht um seltene Ausrutscher, sondern um regelmäßige Ausrutscher in der Produktionskette und die hohen Glyphosat-Werte können nur aus dem verarbeiteten Getreide herrühren.

Zusammenfassend komme ich zu folgendem Ergebnis:
Wenn der Staat die Erlaubnis für das Ausbringen eines toxischen Stoffes in die Umwelt erteilt, dann muss der Grundsatz der Gefährdungshaftung gelten: Wer den Nutzen hat, der muss auch auch die Nachteile hinnehmen. Es darf nicht sein, dass ein Geschädigter auf dem Schaden sitzen bleibt. Der Staat hat für einen fairen Interessensausgleich zu sorgen. Es ist unverhältnismäßig, dass ein Geschädigter Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit nachweisen muss, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben. Ein solches Haftungsprivileg ist dringend zu beseitigen. Der jetzige Zustand ist meiner Ansicht nach in der Summe verfassungswidrig, da er gegen die das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstößt. "

Quelle: Diskussionszweig: Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 Grundgesetz, Diskussion zur Petition 83438, Beitrag von Nutzer 1941930 vom 31.08.2018 - 13:29 (Zuletzt geändert am 06.09.2018 - 11:54), Petitionsforum Deutscher Bundestag

Also, meine Petition ist richtig und es bleibt dabei. Es liegt an der Politik, was sie daraus macht.

Da Sie mir die Zeit stehlen, werde ich mich nicht mehr äußern.

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Nutzer3294430 | Thu Aug 27 23:07:57 CEST 2020 - Thu Aug 27 23:07:57 CEST 2020

Zu: Nutzer1941930 (27.08., 22:55 Uhr)

Zitat: von Nutzer1941930
"Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die [...].


Schön. Sie haben bewiesen, dass Sie aus Wikipedia kopieren können. Nur, eine Begründung des Petitionsanliegens, eine Notwendigkeit für eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes im Sinne einer "Lex Langouët" erschließt sich in keinerlei Weise aus Ihren Beiträgen oder den hier präsentierten Zitaten. Wollten Sie nicht gestern noch eine ganze Reihe "juristischer Argumente" vorbringen? Also: wo und wie sowie vor allem warum und auf Stand welcher neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse haben die zuständigen Behörden hier im Sinne von § 3 I und II PflSchG dringend nachzubessern? Mit welchen Argumenten wollen Sie die Abgeordneten des Deutschen Bundestags überzeugen?

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Nutzer1941930 | Thu Aug 27 22:55:04 CEST 2020 - Thu Aug 27 22:55:04 CEST 2020

"Gefährdungshaftung ist die Haftung für Schäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Haustieres) ergeben. Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es bei einer Gefährdungshaftung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an."
Quelle: Wikipedia

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Nutzer3294430 | Thu Aug 27 22:32:59 CEST 2020 - Thu Aug 27 22:32:59 CEST 2020

Zu: Nutzer1941930 (27.08., 22:14 Uhr)

Zitat: von Nutzer1941930
"Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglichkeit, dass [...]"


Jau. Eine Möglichkeit von unbestimmter Wahrscheinlichkeit. In Ihrem vorangehenden Beitrag ergänzt durch das Adjektiv "abstrakt", was der Duden definiert mit: "sich [nur] im Gedanklichen, Theoretischen bewegend [und keinen unmittelbar feststellbaren Bezug zur Wirklichkeit habend]", ergo hypothetisch. Da hier grundsätzlich vorausgesetzt werden kann, dass verantwortungsbewusste und verantwortungsvoll handelnde Akteure beteiligt sind, ist das durchaus gegebene Risiko der Verwendung von Agrochemikalien allgemein bekannt und im Handeln fest inkludiert, was zu den bereits erwähnten umfangreichen wie dezidierten Prüf- und Genehmigungsverfahren, Überwachungsinstrumenten sowie gesetzlichen Vorgaben, aber auch Entschädigungsrechten im Einzelschadensfall geführt hat.

Noch einmal: im Zentrum der Petition steht ein obskurer "süßlich fremder Duft" unbestimmten Inhalts aus mutmaßlicher Quelle hinter einem landwirtschaftlich genutzten Ackerschlepper irgendwann irgendwo in Deutschland. Dieser soll als Begründung für eine neue bundesweit gültige Vorgabe für die Ackerbestellung gelten. Ein Nachweis an Evidenz einer genügend allgemein gegebenen realen, nicht abstrakten, nicht vermuteten Gefährdung der Bevölkerung fehlt dazu weiterhin.

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Nutzer1941930 | Thu Aug 27 22:14:21 CEST 2020 - Thu Aug 27 22:14:21 CEST 2020

"Eine Gefährdung als technischer Begriff bedeutet die Möglichkeit, dass ein Schutzgut (Person, Tier, Sache oder natürliche Lebensgrundlage) räumlich und/oder zeitlich mit einer Gefahrenquelle zusammentreffen kann. Das Wirksamwerden der Gefahr führt zu einem Schaden, etwa zu einer Verletzung, Erkrankung, Tod, Funktionseinbußen oder Funktionsverlust."
Quelle: Wikipedia

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Nutzer3294430 | Thu Aug 27 18:32:33 CEST 2020 - Thu Aug 27 18:32:33 CEST 2020

Zu: Nutzer1941930 (27.08., 17:50 Uhr, Version 17:56 Uhr)

Zitat: von Nutzer3294430
Zu: Nutzer1941930 (27.08., 13:08 Uhr)
Eben. Alles nur Mutmaßungen bislang. Keine Evidenz. [...] Für Alarmismen und Empörung kein Anlass, [...]
Übrigens: [...]Auch da wird alarmistisch auf der Basis von Mutmaßungen argumentiert.

Zitat: von Nutzer1941930
Genau. Es geht um die abstrakte Gefährdung, die elemeniert werden soll. Nicht um die tatsächliche Bedrohung. Die Möglichkeit, dass sich eine konkrete Gefahr verwirklichen könnte.

Zusammengefasst: diese Petition dreht sich allein um hypothetische Fälle irgendwann in der Zukunft. Damit ist dann die Angelegenheit dieser Petition bereits als erledigt zu betrachten, denn wozu sonst gibt es die umfangreichen Genehmigungsverfahren für Pestizide, Fungizide, Herbizide, eben Argrarchemikalien in der EU? Inklusive der bereits in Deutschland etablierten Überwachungsinstrumente bei der Anwendung? Außerdem, wie bereits erwähnt, arbeitet die EU-Kommission ja offenbar an einer Novellierung der Vorgaben.

Zitat: von Nutzer1941930
Offenheit und Transparenz ist absolut notwendig. Totschweigen führt zum Schaden.

Aha, eine Verschwörungserzählung. War ja zu erwarten.

Zitat: von Nutzer1941930
Wie viele Schäden sind aus Ihrer Sicht denn akzeptabel? Heiligt Ihr Zweck die Mittel?


Nö. Aber: wo ist den Evidenz für genügend Schäden, die die von Ihnen hier geforderte bundesweite Abstandsregelung begründen? Wo sind die Verweise auf Schadensersatzklagen? Oder die Klagen gegen fehlerhafte Genehmigungsverfahren? Haben Sie eigentlich die Parallelen Ihrer Argumentationsversuche zum "Chemtrail-Mythos" schon bemerkt?

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Nutzer1941930 | Thu Aug 27 17:50:11 CEST 2020 - Thu Aug 27 17:50:11 CEST 2020

Zitat: von Nutzer3294430
Zu: Nutzer1941930 (27.08., 13:08 Uhr)
Eben. Alles nur Mutmaßungen bislang. Keine Evidenz. [...] Für Alarmismen und Empörung kein Anlass, [...]
Übrigens: [...]Auch da wird alarmistisch auf der Basis von Mutmaßungen argumentiert.



Genau. Es geht um die abstrakte Gefährdung, die elemeniert werden soll. Nicht um die tatsächliche Bedrohung. Die Möglichkeit, dass sich eine konkrete Gefahr verwirklichen könnte.

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!

Selbstverständlich muss man alarmiert sein, um der Gefahr aus dem Wege zu gehen. Offenheit und Transparenz ist absolut notwendig. Totschweigen führt zum Schaden. Wie viele Schäden sind aus Ihrer Sicht denn akzeptabel? Heiligt Ihr Zweck die Mittel?

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Nutzer3294430 | Thu Aug 27 15:09:38 CEST 2020 - Thu Aug 27 15:09:38 CEST 2020

Zu: Nutzer1941930 (27.08., 13:08 Uhr)

Zitat: von Nutzer1941930
Das ist sehr schwer zu sagen.


Eben. Alles nur Mutmaßungen bislang. Keine Evidenz. Und natürlich die bekannte Konkurrenz zwischen "Biobauern" und "konventioneller" Landwirtschaft. Steht alles schön in Ihrem Belegartikel beschrieben. Für Alarmismen und Empörung kein Anlass, außer eben für betroffene "Biobauern". Und ganz am Schluss steht noch in dem von Ihnen genannten Artikel, dass die EU-Kommission bereits an neuen Verordnungen arbeite, welche die Problematik "Pestizid-Abdrift" adressieren. 2021 sollen diese Vorgaben erlassen werden. Womit dann bereits die eigentliche Notwendigkeit dieser Petition erfüllt ist. Viel schneller wäre der Deutsche Bundestag auch nicht.

Übrigens: "Perfide", "Epigenetik", "Hormone", "Autismus", alles Stichworte, die bereits aus der Impfgegnerecke sattsam bekannt sind. Auch da wird alarmistisch auf der Basis von Mutmaßungen argumentiert.

Noch einmal zur Logik: die Landwirte haben dank der Aussiedlungen der letzten Jahrzehnte ihre Betriebe und Wohnungen inmitten ihrer Felder und Wiesen. Die Landwirte kennen am besten die Risiken falscher Anwendung von Agrar-Chemikalien. Wie steht es bei Landwirten und ihren Familien um "Epigenetik" und "Autismus-Spektrum-Störungen"?

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