Zitat: von Nutzer241Zitat: von --
Z.B.: OLG Koblenz v. 02.07.2007:
Das Urteil bezieht sich nicht auf eine Autobahn, denn da gilt § 18, Abs. 6.
Naja, die Autoibahn möchte ich sehen, bei der auf 460 Meter (Anhalteweg bei 200 km/h) §18 Abs. 6 eingehalten werden kann.
Mal wieder eine Petition für Lukas 6:41.
Aber putzig, dieser Hinweis auf die VAE. Da möchte der Petent 200 bei Nacht und suboptimaler Sicht fahren, und zitiert dafür eine Tempolimitwarung in einem anderen Land. Hey, wie wärs mit einem Warnton, wenn in Deutschland 130 überschritten wird? Und schon ist der /§&%"$!, der bei Nacht mit 200 auf der linken Spur mit Nebelschlusslechte fährt, kein Problem mehr ... ;-)
Oder wie wärs mit einem allgemeinen Tempolimit bei Nacht auf der Autobahn? 130 zum Beispiel? Andere Länder, die ja immer wieder zitiert werden als Beispiel, kennen auch unterschiedliche Tempolimits bei Tag und bei Nacht. Die machen sogar vor, wie man das ausschildern könnte - z.B. durch Austauschen von Schwarz und Weiß auf dem entsprechenden Schild.
Zitat: von --
Z.B.: OLG Koblenz v. 02.07.2007:
Das Urteil bezieht sich nicht auf eine Autobahn, denn da gilt § 18, Abs. 6.
@ Nutzer752261 | heute - 10:03
Genau. Ein Vollzugsdefizit.
Und natürlich ein Problem zwischen den Ohren der jeweiligen Fahrer.
Wobei das in der Petition schon sehr subjektiv ist.
Zitat:
In einer leicht diesigen Nacht (Sichtweiten 200 - 500m) ist auf Bundesautobahnen zu beobachten, dass 10 % der Fahrzeuge mit angeschalteten Nebelschlusslichtern auch mit Tempo bis 200 km/h unterwegs sind.
Zitat:
Hier wird beim Nachfahren der Unterschied zwischen Bremslicht und Nebelschlusslicht sehr erschwert. Mal vom Blenden ganz abgesehen.
Zitat:
Da es in Europa leider nicht durchsetzbar ist, bei der Zulassung von Fahrzeugen für Europa einen Warnton (vergleichbar der Zulassung in den Vereinigten Arabische Emiraten ab 120 km/h Warnton) für Nebelschlussleuchten ab 60 km/h zu ermöglichen, mit steigenden Geschwindigkeiten die Benutzung jedoch auch eine deutliche Verkehrsgefährdung darstellt, wäre es zielgerichtet, dies über Geschwindigkeit zu regeln. Da hier dann das mögliche Bußgeld in Abhängigkeit der Geschwindigkeit verhängt werden kann.
Zu dem Warnton kann ich nichts sagen. Aber hilfreich wäre schon mal, wenn sich die Nebelschlussleuchte mit Abschalten des Motors automatisch abschaltet. Andererseits, wenn die an ist, dann leuchtet dieses komische Symbol im Instrumentenbrett auf ... Womit wir wieder zwischen den Ohren des Fahrers wären.
Wieso stellt "mit steigenden Geschwindigkeiten die Benutzung jedoch auch eine deutliche Verkehrsgefährdung" dar? Da stellen doch eher die steigenden Geschwindigkeiten selbst eine deutliche Verkehrsgefährdung dar. Wer da mit 200 hinterherfährt, der gefährdet Dritte. Und wer anständig fährt, für den ist der nebelschlussleuchtende Verkehrsgefährder ruckzuck aus dem Sichtbereich entschwunden.
So sieht es aus, eigentlich ist alles geregelt.
Außerdem: wenn ich eine Sicht von unter 50m habe, warum fährt man dann mit 200 km/h? Also, wer so bekloppt ist, dem kann eh kein Gesetz der Welt helfen.
Das wäre, salopp, ein gerngesehener Tritt in den Hintern derer sie sich geradezu planmäßig um das scheren was man darf und was nicht.
Zitat: von Nutzer752261
Da laut STVO §17 Absatz 3 die Nebelschlussleuchte nur eingeschaltet werden DARF, wenn Sicht weniger als 50 m ist.
Weiter gehts mit §3 Absatz 1, wo steht, daß bei Sichtweiter von weniger als 50 m nur 50 km/h (oder weniger) erlaubt sind.
Das ganze is also wieder eine Durchsetzungs- und Kontrollfrage....
Richtig! - Ich halte es für gefährlich automatisch die Nebelschlussleuchte bei Geschwindigkeiten über 50Km/h ausschalten zu lassen.
Möglich wäre höchstens die automatische Drosselung der Höchstgeschwindigkeit bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte. Das würde den Mißbrauch und das Vergessen des Ausschaltens vermutlich verhindern. ;-)
Traurig oder, wie viele das nicht wissen und wie oft man auf Autobahnen Fahrzeuge mit angeschalteter Nebelschlussleuchte fahren sieht.