Zu: Nutzer1158970 (13.02., 10:55 Uhr)
Zitat: von Nutzer1158970
Dass Ihre Aussagen zutreffen, beweisen meine Erfahrungen und auch im Internet zu findende Zeugenaussagen dahingehend, dass Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen systemkonform sind.
Ihre speziellen Erfahrungen und Ihre Zeugenaussagen aus den wilden Weiten des Webs haben keinerlei thematischen Bezug zur Diskussion um den § 130 StGB. Und Korruption und Willkür in der deutschen Justiz ist ebenfalls nachweislich nicht gegeben. Veranlassung für Ihre Verschwörungstheorien ist nicht gegeben. Bitte fokussieren Sie auf seriöse Belege und Nachweise.
Antwort auf den Beitrag von DrWeiss:
zu: "... es werden nachweise über behauptungen nicht mal gelesen von staatsanwaltschaften oder man ignoriert die. Ich habe da mehrere fälle vorliegen und entsprechend viel papierkram."
Dass Ihre Aussagen zutreffen, beweisen meine Erfahrungen und auch im Internet zu findende Zeugenaussagen dahingehend, dass Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen systemkonform sind. Gesellschaftliche Schieflagen beweisen auch kritische Juristenzitate bzw. kritische Zitate von Juristen und Politikern über die Justiz in Deutschland sowie weitere Aussagen von Rechtswissenschaftlern, Juristen, Politikwissenschaftlern bzw. Psychologen wie z.B. Dr. Egon Schneider, Prof. Rainer Mausfeld, Richter a.D. Frank Fahsel, Dr. Udo Hochschild, Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz, Prof. Dr. Peter-Alexis Albrecht, Dr. Hans W. Kopp, Prof. Dr. jur. Schachtschneider, Prof. Bernd Rüthers sowie Berichte der "Initiative zur Rettung Unschuldiger" sowie der Bericht "Steuerstrafverfahren in Deutschland – Quo vadis Rechtsstaat?" sowie Bücher wie "Anklage unerwünscht!: Korruption und Willkür in der deutschen Justiz".
Pseudo-juristisch...
@Nutzer1158970
fakt ist in deutschland, dass selbst die behauptung, ein dr titel sei falsch, nicht von der justiz geahndet wird.
es werden nachweise über behauptungen nicht mal gelesen von staatsanwaltschaften oder man ignoriert die. Ich habe da mehrere fälle vorliegen und entsprechend viel papierkram. beispiel:
die behauptung, dass jemand braunes gesindel sei, sei "kritik an der politischen position".
d.h. irgendein nutzer im internet hat in deutschland das recht, ihnen irgendeine politische position unterzuschieben und anzudichten - und eine staatsanwaltschaft erklärt, das sei meinung.
die justiz und ihre mitarbeiter haben bereits heute ein problem damit, die unschuldsvermutung richtig auszulegen.
fakt ist weiterhin, dass die justz eben nichts macht nach §§185dff STGB und alles auf den privaten klageweg abschiebt.
wie erfolgreich der sein kann, wenn richter die unschuldsvermutung nicht richtig auslegen können, kann man sich denken.
wissen sie, was das faktisch bedeutet?
dass man viel geld ausgeben und vorlegen müsste, damit die eigenen rechte gewahrt bleiben könnten, und am ende werden beleidigungen und üble nachrede von einem richter, der nicht in der lage ist, die unschuldsvermutung richtig auszulegen, zur meinung definiert.
nicht art 5 GG ist der grund, sondern dass man die unschuldsvermutung nicht mehr richtig auslegt.
zur anwendung von §130 STGB
nein!!! eben nicht! "ganz klar nein".
die frage, ob etwas volksverhetzung ist, hängt nicht von der unterstellung ab oder wieviele menschen es betrifft, sondern von anderen dingen.
nämlich ob dritte nachweislich aufgehetzt wurden und dadurch eine gefahr für die menschen entstanden ist, gegen die aufgehetzt wurde.
der bka bericht zu den querdenker demos sagt deutlich aus, dass es gewalttaten gegen demoteilnehmer gab bzw gegen menschen gab, die man für demoteilnehmer hielt. es wurde sogar der begriff "normalos" verwendet.
es ist auch fakt, dass in köln menschen gegen eine angebliche afd demo aufgehetzt wurden, die gar keine afd demo war.
eine CDU!!! abgeordnete wurde von gegendemonstranden als nazischlampe beschimpft.
hintergrund war, dass die gegendemonstranden gar nicht wußten, dass die gar nicht von der afd ist und gar nicht wußten, worum es bei der demo ging.
d.h. hier hatte man die nachweise, dass menschen aufgehetzt wurden.
würde man also wirklich nach §130 gehen, könnte man viel mehr strafen.
die justiz ist aber faktisch tolerant und das auch noch sehr.
und unterstellungen und diffamierungen, sind keine "berechtigte kritik", daher war das ja ursprünglich strafbar.
die sachlage in deutschland ist, dass üble nachrede als straftatbestand nur noch auf dem papier exisitiert und die mehrheit bei §130 meint, dass nur ethnische minderheiten oder religiöse minderheiten durch diesen paragraph zu schützen sind durch die justiz.
ihre weiteren erklärungen gehen faktisch an den tatsachen vorbei und leugnen die sachverhalte wenn man so will.
klingt nur gut, ist aber ehrlich gesagt das, was ich auch seit jahren beobachte.
solange der hass und die hassrede gegen "die richtigen" gerichtet ist, will die mehrheit die aufhetzung und diffamierung nicht erkennen und lehnt es ab, dass diese geahndet werden.
Zu: Nutzer1158970 (02.02., 10:12 Uhr)
Zitat: von Nutzer1158970Ganz klar: nein. Aber sich hier betroffen fühlende Personen dürfen sich gemäß §§ 185ff StGB zur Wehr setzen - sofern nicht der Plattformbesitzer rascher gemäß NetzDG reagiert und löscht. Allerdings wird ein Gericht immer eine Abwägung mit Art 5 GG vornehmen.
Wenn Andersdenkende gegen ihren Willen als Verschwörungstheoretiker, Reichsbürger, Aluhutträger, Querdenker u.ä. beschimpft werden, erfüllt das möglicherweise den Tatbestand der Volksverhetzung.
Zitat: von Nutzer1158970
Allerdings erleben wir schon seit Monaten, ach was, seit Jahren in einem Klima des Auseinander-Dividierens in „hell“ und „dunkel“, in „gut“ und „böse“, dass sich selbst diese Ausfälle einfügen in die schon vertrauten Gehässigkeiten und das große Verpfeifen.
Ach was. Was Sie hier beobachten sind einfach nur die auf Polarisierung und Emotionalisierung setzenden Mechanismen, Algorithmen der sozialen Medien. Allerdings: eine publizistische Aktivität in der Öffentlichkeit setzt auch voraus, dass sich Feedback in Form berechtigter Kritik und Gegenrede manifestiert, was dann auszuhalten ist, denn nur so ergibt sich Diskurs und eine demokratische Synthese.