schachsommer12 | Tue Jun 21 20:18:23 CEST 2022 - Tue Jun 21 20:18:23 CEST 2022

Es ist nicht notwendig, weil es (noch) keine gesetzliche Regelung für eine Übermittlungspflicht gibt? § 35a (5) S. 3 EStG "Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist." Wie schauts eigentlich mit der Digitalisierung oder Maschinenlesbarkeit von Rechnungen und Zahlungen auf Konten aus?

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Nutzer63740 | Tue Jun 21 12:42:15 CEST 2022 - Tue Jun 21 12:42:15 CEST 2022

Zitat: von schachsommer12
Zitat: von Nutzer63740
Soll der Vermieter automatisch zum Hausbesuch mit den Unterlagen beim Mieter vorbeikommen. Anrufen und Termin zur Einsicht im Büro des Vermieters vereinbaren, sollte dem Mieter zumutbar sein.
Buchhaltung vs. Buchführung
???

Zitat: von schachsommer12
Zitat: von Nutzer63740
Das Ergebnisformat ist wegen der verschiedenen Software zwangsläufig verschieden oder soll der Gesetzgeber jetzt genau vorschreiben, was in welcher Zeile zu stehen hat
Das macht der Gesetzgeber bei anderen Gelegenheiten auch, z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Steuerbescheinigung bei Kapitalerträge.



Weil es bei der Lohnsteuerbescheinigung wegen der digitalen Übermittlung an das Finanzamt notwendig ist. Diese Notwendigkeit gibt es bei Hausgeldabrechnungen aber nicht, da diese ausgedruckt im Briefkasten landen. Wieso soll hier etwas ohne jede Notwendigkeit gesetzlich überreguliert werden. Dem Vermieter wird doch auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie genau seine Nebenkostenabrechnung an den Mieter auszusehen hat.

Zitat:
BMF-Schreiben vom 30. Juli 2015 (BStBl I. S 614)
GZ IV C 5 - S 2378/17/10001

DOK 2017/0466177

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes
hingewiesen:
Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des
Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des
§ 93c der Abgabenordnung - AO - bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden
Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
über die amtlich bestimmte Schnittstelle
(§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO) authentifiziert
vorzunehmen.

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schachsommer12 | Tue Jun 14 19:31:21 CEST 2022 - Tue Jun 14 19:31:21 CEST 2022

Zitat: von Nutzer63740
Soll der Vermieter automatisch zum Hausbesuch mit den Unterlagen beim Mieter vorbeikommen. Anrufen und Termin zur Einsicht im Büro des Vermieters vereinbaren, sollte dem Mieter zumutbar sein.
Buchhaltung vs. Buchführung
Zitat: von Nutzer63740
Das Ergebnisformat ist wegen der verschiedenen Software zwangsläufig verschieden oder soll der Gesetzgeber jetzt genau vorschreiben, was in welcher Zeile zu stehen hat

Das macht der Gesetzgeber bei anderen Gelegenheiten auch, z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Steuerbescheinigung bei Kapitalerträge.

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Nutzer63740 | Tue Jun 14 13:46:03 CEST 2022 - Tue Jun 14 13:46:03 CEST 2022

Zitat: von schachsommer12
Wenn der Mieter immer Anspruch darauf hat, die Abrechnung der Nebenkosten zu kontrollieren und sich ferner nicht rechtfertigen muss, warum erfolgt dann die Beleg- bzw. Buchhaltungseinsicht oder vielleicht besser Einsicht in die Konto- und / oder Buchführung nicht automatisch?

Wie automatisch? Soll der Vermieter automatisch zum Hausbesuch mit den Unterlagen beim Mieter vorbeikommen. Anrufen und Termin zur Einsicht im Büro des Vermieters vereinbaren, sollte dem Mieter zumutbar sein.

Zitat: von schachsommer12
Meistens wird die Tätigkeit eines Verwaltungsbeirates keine Arbeit, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit sein.
Richt, das ist ehrenamtlich, wovor sich die meisten drücken und dann rumjammern, wenn man die Abrechnung nicht versteht und für fehlerhaft hält. Der Verwaltungsbeirat kann aber eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinschaft erhalten.


Zitat: von schachsommer12
Zitat: von Nutzer63740
Soll der Staat jetzt staatliche Kontrolleure zur Abrechnungskontrolle dafür einsetzen
Eigentlich nicht, aber gesetzliche Kontrollmechanismen. Die Verwalter können gerne weiterhin mit verschiedenen Abrechnungssoftware arbeiten, aber die zugrundeliegenden Basisdaten und das darausfolgende Ergebnisformat sollten gesetzlich einheitlich vorgeschrieben (geregelt) werden.



Welche Basisdaten und welches Ergebnisformat?

Die "Basisdaten" sind gesetzlich in § 16 WEG Gesetz geregelt und bestehen zwangsläufig aus den Einnahmen- und Ausgaben der Gemeinschaft. Was soll hier anders geregelt werden?

Diese Basisdaten werden dann entsprechend zur Abrechnung verarbeitet und stehen dann als Ergebnis in den einzelnen Abrechnungen. Das Ergebnisformat ist wegen der verschiedenen Software zwangsläufig verschieden oder soll der Gesetzgeber jetzt genau vorschreiben, was in welcher Zeile zu stehen hat:

1. Zeile Müllgebühren
2. Zeile Fahrstuhlkosten ( auch wenn es keinen gibt)
3. Zeile Hausreinigung ( macht aber jeder selber)
4. Zeile Heizungskosten
....

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schachsommer12 | Sun Jun 12 19:05:46 CEST 2022 - Sun Jun 12 19:05:46 CEST 2022

Wenn der Mieter immer Anspruch darauf hat, die Abrechnung der Nebenkosten zu kontrollieren und sich ferner nicht rechtfertigen muss, warum erfolgt dann die Beleg- bzw. Buchhaltungseinsicht oder vielleicht besser Einsicht in die Konto- und / oder Buchführung nicht automatisch?

Meistens wird die Tätigkeit eines Verwaltungsbeirates keine Arbeit, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit sein.

Zitat: von Nutzer63740
Soll der Staat jetzt staatliche Kontrolleure zur Abrechnungskontrolle dafür einsetzen

Eigentlich nicht, aber gesetzliche Kontrollmechanismen. Die Verwalter können gerne weiterhin mit verschiedenen Abrechnungssoftware arbeiten, aber die zugrundeliegenden Basisdaten und das darausfolgende Ergebnisformat sollten gesetzlich einheitlich vorgeschrieben (geregelt) werden.

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Nutzer63740 | Sun Jun 12 13:38:12 CEST 2022 - Sun Jun 12 13:38:12 CEST 2022

Zitat: von schachsommer12


"Weshalb soll hier etwas staatlich geregelt werden, wenn es bereits geregelt ist", weil es eben oft nicht (ausreichend) geregelt ist.


...und was genau soll jetzt nicht ausreichend per Gesetz hinsichtlich der Abrechnungen geregelt sein.
Die Verwalter arbeiten mit verschiedenen Abrechnungssoftware. Soll jetzt per Gesetz vorgeschrieben werden, dass nur eine einzige für ganz Deutschland verwendet werden soll oder soll der Staat eine eigene verbindliche Abrechnungssoftware erstellen und diese dann per Gesetz vorschreiben?

Zitat: von schachsommer12


"Hingehen und nachrechnen beim Verwalter muss dann schon jeder selber, wenn er die Abrechnung anzweifelt." Wenn jeder Eigentümer zum Hausverwalter hinrennt oder ständig dort anruft, ist der Hausverwaltung wahrscheinlich auch nicht geholfen.


Der Hausverwaltung soll doch durch diese Petition gar nicht geholfen werden. Es geht darum, dass der Petent seine Rechte anscheinend nicht kennt und sich auch nicht auf anderem Wege kundig machen will, sondern meint, die Verwaltung müsste ihm dies jetzt mundgerecht im Sinne einer Rechtsbelehrung liefern, damit er sein Gehirn weiter von jeder Bildung fernhalten kann.

...und wer fehlerhafte Abrechnungen erkennen will, muss sich bei Bedarf eben zum Hausverwalter bemühen, falls es keinen (fähigen ) Verwaltungsbeirat gibt, der die Belege ordentlich überprüft.

Art. 7 GG bezieht sich auf die Bildungspflicht bzw. Schulpflicht und diese endet in den meisten Bundesländern nach 12-13 Schuljahren. Dann darf jeder verblöden und sich von jeder Art von Bildung fernhalten, wovon ausreichend Gebrauch gemacht wird, wie zahlreiche Petitionen beweisen.
In zahlreichen Petitionen, wie dieser, wird doch gefordert, dass sich der Staat als Rundumversorger um etwas kümmern soll, weil man selber zu faul ist, sich darum zu kümmern, bzw. zu faul ist, sich über seine Rechte zu informieren und dann zu faul ist, diese einfach in Anspruch zu nehmen, indem man z.B. einfach die Belege zur Abrechnung überprüft und dann selber erkennen könnte, ob diese fehlerhaft ist.

Zitat: von schachsommer12
Irgendwie hat der Gedanke glaube ich was für sich, wenn jeder Wohnungseigentümer die Tätigkeit eines Verwaltungsbeirats mal ausüben sollte/könnte...und Mietern würde das vielleicht auch nicht schaden (Art 7 GG Bildungspolitik).



Jeder Wohnungseigentümer könnte die Tätigkeit eines Verwaltungsbeirates ausüben, ist aber meist mit Arbeit verbunden, deshalb gibt es zahlreiche Gemeinschaften ohne einen einzigen Verwaltungsbeirat. Der Verwalter hat dann freie Hand und wird nicht kontrolliert und die Abrechnung auch nicht.
Soll der Staat jetzt staatliche Kontrolleure zur Abrechnungskontrolle dafür einsetzen, nur weil Eigentümer zu faul sind, selbst ihre Abrechnung zu kontrollieren und die Zahlen auf ihrer Abrechnung mit den Belegen zu vergleichen. Anders wird man eine fehlerhafte Abrechnung leider nicht erkennen, geht nur durch einen Vergleich der ganzen Belege mit der Abrechnung und weiteren Unterlagen und ist eigentlich Aufgabe eines Verwaltungsbeirates.

.....und Mieter haben doch das gleiche Recht zur Überprüfung ihrer Nebenkostenabrechnung. Dazu kann ebenfalls beim Vermieter Akteneinsicht in die Belege eingefordert werden. Ist der Vermieter Eigentümer einer Gemeinschaft gibt er dem Mieter einfach eine Vollmacht und dann kann der Mieter beim Verwalter die Belege einsehen, um seine Nebenkostenabrechnung zu überprüfen. Diese Rechte gibt es. Wie viele machen davon bereits Gebrauch ?

Um die Belege einsehen zu dürfen, bedarf es keinem Verdacht oder besonderen Interesse gegenüber dem Vermieter (BGH, Urteil. v. 07.02.2018, Az.: VIII ZR 189/17).
Der Mieter hat immer Anspruch darauf, die Abrechnung der Nebenkosten zu kontrollieren und muss sich ferner nicht rechtfertigen (§ 259 BGB und § 29 NMV).
Die Belegeinsicht erfolgt nicht automatisch. Der Mieter muss den Vermieter aktiv dazu auffordern, ihm Einblick in die Belege zu gewähren. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, den Mieter auf die Möglichkeit der Belegeinsicht hinzuweisen (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 886)

....der Mieter bekommt also auch keine diesbezügliche Rechtsbelehrung vom Vermieter und muss sich selbst dieses Wissen aneignen.

Weshalb sollten die Vermieter jetzt vom Verwalter automatisch eine Rechtsbehelfsbelehrung bekommen.

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schachsommer12 | Sat Jun 11 20:15:39 CEST 2022 - Sat Jun 11 20:15:39 CEST 2022

Eine Wohngeldabrechnung ist formal kein Grundlagenbescheid, aber verwaltungsrechtlich und faktisch, da der Hausverwalter zwar keine Behörde, aber ein Verwaltungsorgan ist - ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich sollte eigentlich egal sein. Verwaltung bleibt Verwaltung.

"Weshalb soll hier etwas staatlich geregelt werden, wenn es bereits geregelt ist", weil es eben oft nicht (ausreichend) geregelt ist.

"Hingehen und nachrechnen beim Verwalter muss dann schon jeder selber, wenn er die Abrechnung anzweifelt." Wenn jeder Eigentümer zum Hausverwalter hinrennt oder ständig dort anruft, ist der Hausverwaltung wahrscheinlich auch nicht geholfen. Irgendwie hat der Gedanke glaube ich was für sich, wenn jeder Wohnungseigentümer die Tätigkeit eines Verwaltungsbeirats mal ausüben sollte/könnte...und Mietern würde das vielleicht auch nicht schaden (Art 7 GG Bildungspolitik).

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Nutzer63740 | Sat Jun 11 14:11:45 CEST 2022 - Sat Jun 11 14:11:45 CEST 2022

Zitat: von schachsommer12
Es sollte erstmal ein einheitliches Format der Abrechnungsunterlagen ausgehändigt werden. Faktisch ist die Haus-/Wohngeldabrechnung ein Grundlagenbescheid.


Eine Wohngeldabrechnung ist kein Grundlagenbescheid, da der Hausverwalter keine Behörde ist. Das ist eine privatrechtliche Abrechnung innerhalb der Eigentümer, welche dafür den Verwalter beauftragt haben.
Deshalb ist es Sache der Eigentümer, sich um das Format der Abrechnungsunterlagen selbst zu kümmern und sie dürfen diese auch selbst festlegen. Das sollte Bestandteil des Verwaltervertrages sein bzw. sollte das vom Verwalter gefordert werden, falls die Abrechnungsunterlagen chaotisch sind.

Mindestens der Verwaltungsbeirat sollte jede einzelne Zahl in den Abrechnungsunterlagen verstehen und nachvollziehen können, da er sonst die Richtigkeit der Abrechnung an Hand der einzelnen Belege/ Rechnungen nicht überprüfen und nachrechnen kann.
Alternativ hat jeder Eigentümer Akteneinsichtsrecht und kann daher stets über die Akteneinsicht eine konkrete Belegprüfung der Wohngeldabrechnung vornehmen und dann muss der Verwalter jede Zahl in seiner Abrechnung erklären und begründen können.

Also einfach Akteneinsicht in die gesamten Unterlagen des letzten Abrechnungsjahres nehmen und beim Verwalter alles durchrechnen, dann weiß man genau, ob die Abrechnung stimmt oder nicht. Dann erkennt man auch eine fehlerhafte Abrechnung. Zur richtigen Aufteilung der Kosten hilft manchmal noch ein Blick in die Gemeinschaftsordnung bzw. in die Beschlusssammlung.

Weshalb soll hier etwas staatlich geregelt werden, wenn es bereits geregelt ist. Hingehen und nachrechnen beim Verwalter muss dann schon jeder selber, wenn er die Abrechnung anzweifelt.

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