Werte Malika 2000
Die Hintergründe zur Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten ist mir bekannt, ich kenne noch die Bezeichnung „Frauengleichstellungsstelle“ in der öffentlichen Verwaltung.
Seien wir doch mal neutral in der Betrachtung: Warum muss(!) sich per Gesetz denn gerade der öffentliche Dienst eine Gleichstellungsbeauftrage leisten, nicht selten bestehend aus 5, 6 oder mehr Mitarbeiterinnen? Sollte nicht der öffentliche Dienst als „Vorzeigeunternehmen“ eine Gleichstellung betreiben und zwar schon seit Jahren und zwar institutionell und auf jeder Verwaltungsebene?
Ihr Otext: Gleichstellungsbeauftragte sind dafür zuständig, die Interessen der Frauen gegenüber der Verwaltungsleitung zu wahren, etwa dann, wenn es um Fragen rund um Einstellung oder Beförderung geht und entsprechende Maßnahmen durchsetzen.“
Frage: Für Queere Mitarbeiter und Mitarbeiter etwa nicht?
Leider verzichten Sie auf die Darstellung warum Männer nicht die gleichen Arbeiten einer Gleichstellungsbeauftragten übernehmen können. Was qualifiziert eine Frau diese Tätigkeit auszuführen, was disqualifiziert einen Mann diese Tätigkeit nicht auszuführen? Sollte nicht auch in diesem Bereich eine Bestenauslese –zum Wohle aller Beschäftigten- erfolgen?
Auch verzichten Sie auf Beantwortung meiner unterschwelligen Frage wie Sie mit einem männlichen Bewerber auf eine Stelle nach BBleiG umgehen wollen, welcher -aus welchem Grund auch immer- sich als Frau fühlt und alles männliche ablehnt.
Müsste das BGleiG bezüglich QUEERen Leuten und damit der gesamtgesellschaftlichen Herausforderung in diesem Punkt nicht neu verfasst werden? Ich meine schon!
Zitat: von Heinz 548
>> Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragte ist wesentlicher Aufgabenbestandteil von Personal- u. Betriebsräte, resp. kann problemlos in deren Aufgabenkatalog eingearbeitet werden.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist eben keine Interessenvertretung – wie inzwischen alle wissen dürften -, sondern Teil der Verwaltung. Die Auseinandersetzung mit ihrer Meinung, gegebenenfalls in Form eines Votums, ist daher Teil des internen Meinungsbildungsprozesses der Verwaltung.
Die Aufgabe einer Gleichstellungsbeauftragten (auch Frauenbeauftragte genannt) ist es, in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und dahingehend unterstützend zu wirken.
Den rechtlichen Rahmen für die Ar des Gleichstellungsbeauftragten gibt das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vor. Ziel dieses Gesetzes ist zum einen die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen.
Darüber hinaus sollen auch:
Beseitigung bestehender Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts und
künftige Nachteile verhindert werden (hierbei geht es insbesondere um die Benachteiligung von Frauen)
Letztlich befassen sich die Regelungen des Gesetzes auch mit der Verbesserung der Familienfreundlichkeit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer.
Auch Männer können somit von den Regelungen des BGleiG profitieren, schließlich nimmt auch die Zahl der Männer zu, die u.a. in Elternzeit gehen oder vorübergehend die Betreuung der Kinder übernehmen.
Anwendung findet das Bundesgleichstellungsgesetz bei:
der Bundesverwaltung
Unternehmen und Gerichten des Bundes
Für die Privatwirtschaft gilt es hingegen nicht. Was die Verwaltungsbehörden und Gerichte der Länder angeht, bestehen eigene Gleichstellungsgesetze.
Die Position der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz ist mit einer Frau zu besetzen. Sie wird in jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Auch eine Stellvertreterin wird gewählt, § 19 BGleiG.
Gemäß § 12 BGleiG muss durch jede Dienststelle ein sogenannter Gleichstellungsplan für vier Jahre erstellt werden. Er ist jeweils bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt dann am 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Der Gleichstellungsplan dient als Instrument der Verwaltung, was die Umsetzung des BGleiG angeht und dient auch der Personalplanung und -entwicklung.
Guten Tag Malika 2000
Ich erlaube mir auf Ihren Beitrag einzugehen:
Ihr Otext: „Kindesunterhalt früher von Männern nicht oft gezahlt- heute zwar auch nicht immer- (…)“.
AW: Das ist eine Frage der Verwaltung und die einer stringent durchgeführten Verwaltungsarbeit. In aller Regel gibt sich die Verwaltung mit dem „Nichtzahlen des Kindesunterhalts“ zufrieden und zahlt dann den Vorschuss. Eine qualifizierte Überprüfung der Tatsachen findet selten statt.
Wie sieht es denn mit der Überprüfung einer Zahlmöglichkeit aus und zwar in Zusammenarbeit mit dem Rententräger, denn da werden die Rentenbeiträge als Teil des Lohnes hin abgeführt? Damit dürfte das tatsächliche Einkommen bekannt werden. Die Kfz- Zulassungsstelle wäre in der Lage das ggfls. zugelassene Neu- Kfz zu benennen, die Krankenkasse ist in der Lage die Sozialabgaben (und damit den bezogenen Lohn) des Vaters zu benennen. Es ist also ein reines Defizit in der Kontrolle und der Verfolgng. Wenn aber der Staat (die Kommune) sich hinter Datenschutz versteckt, ja dann sollte die Konsequenz dabei bedacht werden und den Topf „Kindesunterhalt“ immer schön prall und vollgefüllt gehalten werden. Dann sollte sich aber auch nicht beschwert werden…
Ihr Otext: „Leider haben Frauen bisher noch immer nicht den gleichen Lohn bei gleicher Eignung und Tätigkeit erreicht“
AW: Bedauerlich, -zweifelsfrei!
Wo sind denn da die Gewerkschaften in den letzten 30 Jahren gewesen? Wo die Betriebs- u. Personalräte als Interessenvertretungen von Beschäftigte (m, w, d) die eine solche Ungleichheit weitgehendst und kommentarlos hingenommen haben und immer noch hinnehmen? Wo waren denn die „ganz wichtigen“ Gleichstellungsbeauftragten in den letzten 29 Jahren (s. u.) um dieses Dilemma ggfls. per Klageführung zu beseitigen?
Also bitte jetzt nicht das eigene Versagen in dieser Angelegenheit beklagen. Vielmehr ist festzuhalten, dass trotz des 29-jährigen Bestehen von Gleichstellungsbeauftragte in diese Sache bis heute nichts erreicht wurde.
Ihr Otext: „Ein Personalrat besteht ohnehin fast immer aus einem männlichen Vorsitzenden, (…)
AW: Das hängt aber mit der Kandidatur zusammen. Woran liegt es denn, dass öffentliche Dienststellen mit „hohem weiblichen Anteil an Beschäftigte und Beamtinnen“ von männlichen Kollegen im Sinne eines Betriebsverfassungsgesetzes / des Personalvertretungsgesetzes vertreten werden? Sollten wir da nicht die WählerINNEN fragen warum sie so gewählt haben?
Sollten wir nicht mal hinterfragen warum es in der Privatwirtschaft ein (das) Betriebsverfassungsgesetz gibt und der öffentliche Dienst sich insgesamt 17 Personalvertretungs- und Mitbestimmungsgesetze leistet? Abgesehen mal vom Arbeitgeber „Kirche“ der hier -bekanntlich- ein komplett anders Süppchen kocht.
Ihr Otext: „(…) aber ich kann nur ausdrücklich davor warnen, dass ein Mann sich als Gleichstellungsbeauftragter aufstellen lassen kann.“
AW: Warum? Was ist denn mit dem woken Zeitgeist, dass heute durchaus ein Mann sich als Frau erklären und alle(!) damit einhergehende Rechte und Pflichten in Anspruch nehmen kann, resp. ihm (ihr) zuzustehen sind, inkl. Änderung im Personenstandsregister und bis zum Recht auf Ansprache des (selbstgewählten) Geschlechts? Wenn der Staat das jedem Bürger zusteht, warum denn nicht Gleichstellungsbeauftragte?
Warum warnen vor männlichen Gleichstellungsbeauftragte? Zum einen wird die Funktion nur innerhalb einer Behörde wirksam (oder behördenähnliche Unternehmen), und hat keinerlei darüber hinausgehende Außenwirkung auf Unternehmen der freien Wirtschaft. Zum anderen wäre zu hinterfragen, ob heute, 2023, noch die gleichen Ansichten (und Notwendigkeiten) bestehen, welche 1994 – also vor rund 29 Jahren- zur Installation von Gleichstellungsbeauftragten führten. Ist es nicht Diskriminierung 50% der Bürgerschaft vom Zugang zur Tätigkeit eines Gleichstellungsbeauften auszuschließen?
Ihr Otext: „Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Unterschrift zu einer Entscheidung deshalb auch verweigern bis alle gleichstellungsrechtlichen Belange geprüft und besprochen sind.“
AW: Aufgrund des BetrVG´es stehen den Personalvertretungen erheblich mächtigere Werkzeuge zur Durchsetzung von Interessen zur Verfügung, Die Vertretungen können Einigungsstellen (§76) anrufen und hinzuziehen, sie haben erhebliche mehr Mitbestimmungsrechte (§87), sie können in die
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung einwirken, sie können sogar in die PersonalPLANUNG eingreifen (§92) und (Zitat) „insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung(!!) von Frauen und Männern hinwirken.“
Was hält was also davon ab, die Gleichstellungsarbeit mit in die Arbeit der Arbeitgebervertretungen zu integrieren?
@Malika2000 | 19.05.2023 - 14:39:
Es gibt KEINEN Unterschied zwischen Geschlechter in Tarifverträgen und keinen geschlechterspezifischen Unterschied in frei verhandelten Arbeitsverträgen!
Es gibt Unterschiede aufgrund von Qualifikation. Biographie, Arbeitsbereitschaft, Netzwerk und Verhandlungsgeschick, aber in allen diesen Aspekten können Frauen ebenso punkten wie Männer, so sie denn dazu bereit sind - wie es einige Frauen immer wieder unter Beweis stellen.
Zitat: von Malika2000
Wie wichtig die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ist, zeigt schon allein die Diskussion in dieser Petition.
Im Gegenteil! Gerade Ihr Beitrag hier zeigt, dass Gleichstellungsbeauftragte nicht für Gleichstellung sondern für einseitige Förderung von Frauen sorgen und in ihrer Tätigkeit damit Art. 3 GG zuwider handeln! Diese institutionalisierte Grundgesetzverletzung gehört beendet.
Wie wichtig die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ist, zeigt schon allein die Diskussion in dieser Petition. Wie bei so vielen Dingen (Muttertag auch gleich Vatertag) KfZ Versicherung für Frauen früher günstiger weil sie weniger Unfälle verursachen- durch angeblich benachteiligte Männer für alle erhöht worden, Kindesunterhalt früher von Männern nicht oft gezahlt- heute zwar auch nicht immer- aber aufgrund des Geldes wird sich jetzt gestritten wer die Kinder zugesprochen bekommt) Leider haben Frauen bisher noch immer nicht den gleichen Lohn bei gleicher Eignung und Tätigkeit erreicht und wenn es in diesem Schneckentempo so weiter geht, dann dauert es noch ca 100 Jahre. Und so lange es so ist, so lange bleibt eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte enorm wichtig. Ein Personalrat besteht ohnehin fast immer aus einem männlichen Vorsitzenden, so dass eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte bei guter Zusammenarbeit mit einem gut ausgebildeten und wirklich interessiertem Personalrat viel erreichen können.
Als ehemalige Gleichstellungsbeauftragte habe ich jeden Tag miterleben müssen wie Männer auf Frauenrechte reagieren- nämlich oftmals spöttisch, ins lächerliche ziehend, Kompetenz absprechend und ja sogar frauenverachtend. (dazu braucht frau nur im Internet zu schauen- wie auf Frauen Postings reagiert wird) Ich hatte das Glück einen wirklich guten Mann als Personalratsvorsitzenden unterstützend an meiner Seite zu haben- aber ich kann nur ausdrücklich davor warnen, dass ein Mann sich als Gleichstellungsbeauftragter aufstellen lassen kann. So weit sind wir in Deutschland noch lange nicht. Das wäre ein großer Rückschritt in die falsche Richtung und würde in kurzer Zeit ggf. alles zunichte machen was Frauen bisher überhaupt an gleichen Rechten durchgesetzt haben.
Und zur Aussage von Heinz 548 Zitat: Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragte ist wesentlicher Aufgabenbestandteil von Personal- u. Betriebsräte, kann problemlos in deren Aufgabenkatalog eingearbeitet werden.....Zitat Ende - kann ich nur sagen: Die Aufgaben des Personalrates beinhalten andere Aufgaben als die einer Gleichstellungsbeauftragten und sollen ja gerade nicht (!) dem Personalrat zugeordnet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte hat ja gerade die Aufgabe den vorläufigen Beschluss eines Personalrates auf gleichstellungsrechtliche Belange zu überprüfen- ebenso wie die des Vorstands. Es ist natürlich wichtig und richtig, dass gerade auch ein Personalrat sich in Sachen Gleichstellung fortgebildet hat- es aber auch umsetzen kann bei den Entscheidungen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Unterschrift zu einer Entscheidung deshalb auch verweigern bis alle gleichstellungsrechtlichen Belange geprüft und besprochen sind. Das gilt ebenso für Einstellungen von neuem Personal, Gehaltserhöhungen usw. Alles geht nicht ohne die Gleichstellungsbeauftragte- und dennoch wird es von Männern immer wieder versucht Schlupflöcher zu finden um Gehälter für Männer höher einzustufen als die von Frauen- auch heute noch.
Ich halte es auch für wichtig, das ausschließlich die ordnungsgemäße Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten gültig ist und nicht etwa (wie ich auch schon erleben musste) eine vom Vorstand beauftrage Gleichstellungsbeauftragte die sehr befangen war.
Deshalb von mir keine Mitzeichnung für einen männlichen Gleichstellungsbeauftragten.