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Petition 159453

Zivilprozessordnung

Verzinsung im Prozesskostenfeststellungsverfahren vom 05.11.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Verzinsung im Prozesskostenfeststellungsverfahren gem. § 104 Zivilprozessordnung (ZPO) aus Sicht des Schuldners zu überprüfen und den im normalen kaufmännischen Umgang üblichen Verfahren anzupassen, dass Schulden erst ab dann verzinst werden, wenn die Schulden eindeutig festgestellt und dem Schuldner bekannt sind.

Begründung

Dies ist aktuell nicht der Fall. Der Schuldner kommt bereits in Verzug, obwohl ihm die Schuldhöhe noch nicht bekannt ist, die erst vom Gericht festgelegt wird.
Die Verzinsung im Prozesskostenfestsetzungsverfahren gem. §104 Abs.1 S.2 ZPO widerspricht aus Sicht des Schuldners §286 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ("Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat".).
Der Schuldner gerät gem. §104 Abs.1 S.2 ZPO
("Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags , im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind")
bereits mit dem Eingang des Festsetzungsantrages beim Gericht in Verzug. Danach erst erfolgt die Kostenfestsetzung durch das Gericht. Dadurch ist der Schuldner völlig abhängig von Geschwindigkeit des Gerichts, bis wann die Kostenfeststellung durch das Gericht erfolgt. Für diesen Verzug ist der Schuldner nicht verantwortlich, da ihm bis zur gerichtlichen Kostenfeststellung die Höhe der Schuld nicht bekannt ist. Dieses Vorgehen widerspricht eindeutig § 286 Abs. 4 BGB und auch dem normalen kaufmännisch, geschäftlichen Gebahren.

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