Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass wieder eine klare rechtliche Sonderregelung für die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen und den Wohnungseigentümer:innen im Innenverhältnis der Gemeinschaft geschaffen wird, welche der gerichtlichen Kostenverteilung entspricht. Zudem soll die Regelung so gestaltet werden, dass das gesamte Kostenrisiko von Rechtsstreitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft versicherbar ist.
Begründung
WEG: Gerechte Kostenverteilung beim Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümer:innen und Gemeinschaft
Die aktuelle Regelung widerspricht dem allgemeinen Rechtsempfinden.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass nach einem erfolgreichen Verfahren die Kosten der Gegenpartei mitgetragen werden müssen.
In einer Eigentümergemeinschaft wird, soweit nichts anderes festgeschrieben/beschlossen wurde, nach Kopfprinzip abgestimmt jedoch nach Miteigentumsanteilen abgerechnet.
Dies kann zur Folge haben, dass in außergewöhnlichen Konstellationen von der „gewinnenden Partei“ selbst bei eindeutiger Gerichtsentscheidung die Mehrheit aller Kosten getragen werden müssen.
Jedoch auch bei üblichen Verteilungen von Miteigentumsanteilen kann es beim Streitwert einer gesamten Jahresabrechnung schnell um niedrige vierstellige Beträge gehen, welche trotz „Gewinn“ des Verfahrens zu tragen sind.
Hinzu kommt, dass diese Kosten nicht versicherbar sind.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der Gegenpartei nur, sofern dies die gerichtliche Kostenverteilung vorschreibt.
Damit ist der Fall des Obsiegens für direkt am Rechtsstreit beteiligte Eigentümer:innen mit einer Rechtsschutzversicherung (zumindest hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits) nachteiliger, als das Verfahren zu verlieren.
Rechtsschutzversicherungen werden durch diese Regelungen ad absurdum geführt.
Damit ist es Eigentümer:innen nicht mehr möglich ihre rechtlichen Interessen zu schützen, und diese gerichtlich durchzusetzen – obwohl dies durch strikte Klagefristen z. B. für die Beschlussanfechtung geboten ist.
Nur wer ein hohes Interesse hat oder es sich leisten kann bzw. sonst noch höhere Kosten als den Anteil eines Rechtsstreits durch ggf. mehrere Instanzen zu tragen hätte, kann sein Recht durchsetzen.
All dies kann weder im Interesse der Wohnungseigentümer:innen, noch des Gesetzgebers sein.
Die damalige Bundesregierung wollte durch die Novelle eine effiziente Streitbeilegung fördern (Drucksache 19/18791), womit hoffentlich nicht die Klagevermeidung durch Kostendruck gemeint war.
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist für das gesellschaftliche Zusammenleben und die zivilisierte Streitbeilegung essentiell. Eine Einschränkung durch nicht versicherbare Kostenrisiken ist inakzeptabel, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Verwaltung von Eigentum bei der es um existenzielle Risiken und/oder allgemeine Lebensqualität für Eigentümer:innen geht.