@JulianPalm | 11.05. - 01:40
Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gibt eindeutig Auskunft darüber, was als Glücksspiel zu werten ist. In § 3 Abs. 1 GlüStV steht:
Quelle: (1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
Zitat: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVGlueStV2021-3
Die Petition richtet sich zum Schutz der Jugend gegen Online-Spiele mit Glücksspiel oder Glücksspiel-Elementen wie Lootboxen, die man gegen Entgelt erwerben kann. Sie zielt insbesondere auf Anbieter, die diese Online-Spiele anbieten bzw. vermarkten.
Die Petition richtet sich nicht gegen Anbieter von Apps mit Geschicklichkeitsspielen.