-- | Fri Jul 12 09:11:09 CEST 2024 - Fri Jul 12 09:11:09 CEST 2024

Zitat: von stefanen
Nur weil man in der Wohnung ein Gewerbe ausüben darf, darf man noch lange kein Gewerbeschild aufhängen.
Dadurch war es quasi verboten. Betonung auf WAR nicht IST.


Es geht hier nicht um ein Schild, sondern den Briefkasten. Darf man den nicht nutzen, wenn z.B. die gewerbliche Post namentlich verschickt ist?

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stefanen | Thu Jul 11 17:05:52 CEST 2024 - Thu Jul 11 17:05:52 CEST 2024

Nur weil man in der Wohnung ein Gewerbe ausüben darf, darf man noch lange kein Gewerbeschild aufhängen.
Dadurch war es quasi verboten. Betonung auf WAR nicht IST.

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Lupinal | Fri Jul 05 10:00:44 CEST 2024 - Fri Jul 05 10:00:44 CEST 2024

@stefanen | gestern - 16:58:

Dann hatte ich ja Glück daß das zur Zeit als ich meine Gewerbe hatte, nie jemanden interessiert hat.
Aber ich sehe immer noch Steuerberater, und sogar Schönheitssalons etc. in normalen Wohnungen und Mietshäusern.

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Nutzer18343 | Thu Jul 04 21:18:09 CEST 2024 - Thu Jul 04 21:18:09 CEST 2024

Zitat: von stefanen
Es war mal in der GewO verboten und das Verbot wurde vor ein paar Jahren abgeschafft.
Es war die Pflicht ein Gewerbeschild zu haben, dass man bei Mietwohnungen effektiv nicht aufhängen durfte.


Das hab ich gefunden wenn es um das Probleme von Mietwohnungen geht.

Zitat:

Tätigkeiten, für die Sie keine Erlaubnis des Vermieters brauchen
Laut BGH-Urteil VIII ZR 165/08 darf ein Mieter in seiner privaten Wohnung auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters eine berufliche Tätigkeit ausüben, wenn diese nicht nach außen in Erscheinung tritt. Das ist etwa bei Freiberuflern wie Journalisten der Fall.
Tätigkeiten, die der Vermieter genehmigen muss
Eine gewerbliche Nutzung der Wohnung, die nach außen hin in Erscheinung tritt, muss der Vermieter genehmigen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Wird weder die Wohnung stärker abgenutzt noch die Nachbarn mehr beeinträchtigt als bei der rein privaten Nutzung, hat der Mieter üblicherweise Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbliche Nutzung der Wohnung.
Diese Tätigkeiten darf der Vermieter ablehnen
Eine gewerbliche Nutzung der privaten Wohnung seines Mieters darf der Vermieter allerdings ablehnen, wenn die Tätigkeit nicht nur eine Außenwirkung hat, sondern sich diese auch störend auf die anderen Mieter auswirkt. Dies ist etwa bei Musikunterricht oder auch bei Kindertagesstätten der Fall. Auch Tätigkeiten, durch die die Wohnung stärker abgenutzt wird als bei einer rein privaten Nutzung, müssen vom Vermieter nicht genehmigt werden.
Hier entscheidet auch der Staat
In Gebieten, in denen der Wohnraum knapp ist, kann es unter Umständen nur mit Genehmigung der Behörden zulässig sein, Mietwohnungen zu anderen als privaten Zwecken zu nutzen. Welche Gebiete dazu zählen, wird von der jeweiligen Landesregierung festgelegt. Dabei gilt aber: Wird die Wohnung überwiegend privat genutzt, liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Zweckentfremdungsverbot vor.

Quelle: umziehen.de

Was will man denn machen? Eine Kneipe in seiner Mietwohnung aufmachen? Das geht so leicht sowieso nicht. Die Geschäftsadresse würde da wohl weniger das Problem sein sondern die Zweckentfremdung der Privatwohnung sowie andere Auflagen.

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stefanen | Thu Jul 04 16:58:12 CEST 2024 - Thu Jul 04 16:58:12 CEST 2024

Es war mal in der GewO verboten und das Verbot wurde vor ein paar Jahren abgeschafft.
Es war die Pflicht ein Gewerbeschild zu haben, dass man bei Mietwohnungen effektiv nicht aufhängen durfte.

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