lerchenzunge | Wed Jun 04 06:41:55 CEST 2025 - Wed Jun 04 06:41:55 CEST 2025

Zitat: von Lupinal
Das könnte aber auch darauf zurückzuführen sein, daß diejenigen die in dem Alter Scheiße bauen, das oft eben tun, WEIL sie entwicklungsverzögert oder verzogen sind, während das Gros das dann schon die sittliche Reife für die Mündigkeit erreicht hat, nicht mehr so häufig durch Straftaten auffällt.



zu einem gewissen Teil ist dem sicher so, aber:

1) ist es denn generell so, dass Ü21-jährige oder generell junge Menschen mit zunehmendem Alter immer seltener durch Straftaten auffallen als Heranwachsende?
2) was ist mit Ü21-jährigen, die noch immer nicht die sittliche Reife für Mündigkeit erreicht haben? Kann es wirklich sein, dass 20jährige Straftäter zu 90% Zurückgebliebene sind, aber 22jährige Straftäter alle schon die entsprechende sittliche Reife haben?

Und wenn es wirklich so ist, dass ein so großer Teil der Heranwachsenden noch nicht die nötige sittliche Reife mitbringen, müsste man dann nicht über eine Anhebung des Volljährigkeitsalters wieder auf 21 Jahre nachdenken? Oder über eine "Prüfung" zur Volljährigkeit?

Abseits von alledem: die Justiz kennt ja auch die "verminderte Schuldfähigkeit". Es braucht daher eigentlich gar kein Jugendstrafrecht für Heranwachsende. Genausogut wäre es möglich, Erwachsenenstrafrecht anzuwenden und im Fall von entwicklungsverzögerten Heranwachsenden dies als Einschränkung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

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Lupinal | Tue Jun 03 13:58:19 CEST 2025 - Tue Jun 03 13:58:19 CEST 2025

Das könnte aber auch darauf zurückzuführen sein, daß diejenigen die in dem Alter Scheiße bauen, das oft eben tun, WEIL sie entwicklungsverzögert oder verzogen sind, während das Gros das dann schon die sittliche Reife für die Mündigkeit erreicht hat, nicht mehr so häufig durch Straftaten auffällt.

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lerchenzunge | Tue Jun 03 13:25:47 CEST 2025 - Tue Jun 03 13:25:47 CEST 2025

sehe ich ebenso, daher auch von mir keine Mitzeichnung.

ABER: ich sehe zugleich auch, dass Jugendstrafrecht allzu oft, quasi "routinemäßig" auf Heranwachsende (18-21) Anwendung findet, statt, wie es sein sollte, eine Ausname für entwicklungsverzögerte Heranwachsende zu sein. Wenn zB. bei über 90% der Fälle schwerer Gewaltkriminalität von Heranwachsenden begangen das Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist das meiner Ansicht nach falsch.

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