Nutzer4902401 | Mon Jul 07 17:28:54 CEST 2025 - Mon Jul 07 17:28:54 CEST 2025

Zitat: von Nutzer4529
Die Lebensverhältnisse der Menschen ändert sich. Man ist nicht mehr so sehr auf "EHE" finxiert, als Versorgung. Das bedingt denn auch, das man für die Zeit des Älter werdens, sich auch absichern muß. Das ist alles erlaubt.
Wenn nicht, dann greift der §1608 BGB.
Werde Mitzeichnen, um das auf festeren Füßen zu stellen.

Ja, sicher, erst mal alle Vorteile unverbindlich geniesen, aber wenn es dann "ernst" wird, sich verpissen dürfen und wollen.

Ich vermute mal ganz stark, dass da B vor dem Heimaufenthalt der wirtschaftlich deutlich leistungsfähigere Teil der Partnerschaft war. Und A da kräftig partizipiert hat.

Allerdings verstehe ich da die Petition nicht.
Zitat:
BGB § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

Fall 1: A ist Ehegatte von B (dem Bedürftigen). D.h. A haftet bevor die Verwandten von B haften. So weit, so klar.

Fall 2: A ist nicht leistungsfähig, dann fällt das eben diesen diesen Verwandten von B (!) zu.

Fall 3: Es ist ein Lebenspartner da, dann haftet der. Nur, die Verwandten des Lebens- wie auch des Ehepartners haften eben nicht. Weil die mit dem bedürftigen nicht verwandt sind.

Zitat:
BGB § 1589 Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Im Gegensatz dazu:
Zitat:
BGB § 1590 Schwägerschaft
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.


Es haftet der Lebenspartner - aber eben nicht dessen Verwandte.

Und ansonsten ist der fragliche Lebenspartner immer ein eingetragener (LPartG). Außerdem schließen sich eine bestehende Ehe und eine Lebenspartnerschaft gegenseitig aus.

Und ich verstehe immer noch nicht so ganz, was der/die Petent/in denn nun konkret will? Das ist schon wirr formuliert ...

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Nutzer4529 | Sun Jul 06 12:25:51 CEST 2025 - Sun Jul 06 12:25:51 CEST 2025

Die Lebensverhältnisse der Menschen ändert sich. Man ist nicht mehr so sehr auf "EHE" finxiert, als Versorgung. Das bedingt denn auch, das man für die Zeit des Älter werdens, sich auch absichern muß. Das ist alles erlaubt.
Wenn nicht, dann greift der §1608 BGB.
Werde Mitzeichnen, um das auf festeren Füßen zu stellen.

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lerchenzunge | Fri Jul 04 12:55:05 CEST 2025 - Fri Jul 04 12:55:05 CEST 2025

Die Petition fordert, dass "das Gesetz andere Auswege bieten möge".

Soweit ich es verstehe, bietet das Gesetz bereits seit Jahrhhunderten, ja seit Jahrtausenden einen Ausweg: die Ehe!
"In guten wie in schlechten Zeiten"

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Nutzer4902401 | Thu Jul 03 19:09:48 CEST 2025 - Thu Jul 03 19:09:48 CEST 2025

Was an dem Begriff "Partnerschaft" haben Sie nicht verstanden?

Und wieso wollen Sie alle Rechte und Vorteile so einer Partnerschaft, aber für die Pflichten sollen die Kinder des Partners oder der Partnerin einstehen?

Dabei gibt es da ja eine einfache Lösung - nennt sich Eheschließung. In guten wie in schlechten Zeiten ...

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