Ich stimme zu. Wir drehen und in Kreis.
Zitat: von Nutzer3989311
Dazu sollten sie aber nach § 558a - wenn sie diese Möglichkeit nutzen - auch drei vergleichbare Wohnungen angeben müssen, deren Vergleichsaspekte für Mieter konkret angegeben und nachvollziehbar sind. Die bloße Angabe von drei Wohnungen mit ihrer Adresse ist viel zu beliebig, um als tauglicher Vergleich nachvollziehbar zu sein. Wegen dieser Beliebigkeit ist der Vermieter rechtlich und faktisch unangemessen privilegiert. Er muss nichts weiter tun und braucht nur abzuwarten, wie der Mieter darauf reagiert. Wenn der Mieter eine Konkretisierung der Vergleichbarkeit in Ihrem Sinne fordert, kann der Vermieter darauf verweisen, dass er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist. Er kann ggf. gelassen einem Gerichtsverfahren mit offenem Ausgang entgegen sehen.
Ich sehe da kein Problem. Der Vermieter will die Miete erhöhen und gibt Beispiele ab. Der Mieter kann es nicht nachvollziehen und sagt er möchte das diese Vergleichbarkeit nachvollziehbar ist (Man brauch nur in Immobilienscout zusuchen). Der Vermieter schreibt er ist rechtlich nicht verpflichtet ist (was ich bestreite eigentlich nach meiner Rechtauffassung) . So ...
Nun schreibt der Mieter dem Vermieter... Er ist auch nicht verpflichtet eine Mieterhöhung zu aktzeptieren die nicht ordentlich begründet ist. Man muss sich da noch nicht mal miteinander streiten. Man ist nur anderer Meinung. Es ist völlig in der Hand des Vermieter doch die Daten mitzuteilen oder vor Gericht zu ziehen.
Der Vermieter muss vor Gericht mit einer Zustimmungsklage ziehen.
Zu diesem Zeitpunkt weiss der Vermieter aber auch das er mit NUR einer Adresse vor Gericht wohl schlecht aussieht und gerüffelt wird und der Mieter der ankommt ... oh die haben Parkett aber ich Fliessen wohl nicht mit einem solchen Argument durchkommt.
Für beide Seiten ist es daher sinnvoller sich vorher zu einigen. Gerichtskosten sind basierend auf das was ich lesen der Unterschied der Miete für ein Jahr.
Ausserdem gibt es Prozesskostenhilfe und Mietverbände die helfen.
Man sollte sich nicht einschüchtern lassen.
Ich lehne ein Gesetz wo der Staat definiert was "vergleichbar" sein soll schlicht ab. Dann lieber § 558 ganz abschaffen und eine automatische Umwandlung in Indexmieten machen.
Aber egal... wir kommen da nicht weiter. Auf den Rest gehe ich nicht mehr ein weil es dann so komplex wird und sich von der Thematik der Petition entfernt.
Dennoch. Vielen Dank für die Petition (falls sie der Petent sind) und die gute Diskussion auch wenn wir unterschiedlicher Meinung sind.
Nutzer18343 | 13.10. - 13:00
Zitat:
Aber es bezieht sich doch darauf da er es begründen muss. ...
Zitat:
Allgemein finde ich es eine Schweinerei das Mietrecht in Deutschland so verschärft ist, dass man es schon fast Enteignung nennen kann nur weil der Staat unfähig ist Wohnraum zu bauen oder der breiten Bevölkerung die Möglichkeit aufzeigt (besser zwingen sollte) selber Eigentum zu erlangen.
Es ist keineswegs so, dass Vermieter durch das Mietrecht „fast enteignet“ werden. Und etwas, was nicht ist, kann auch keine „Schweinerei“ sein. Ihre Bemerkung ist also unsachlich und entbehrt jeder Grundlage. Im fast durchgängig angespannten Wohnungsmarkt sind Vermieter immer (und im Übermaß) im Vorteil. Sie werden also nicht „enteignet“ sondern können ihr Vermögen häufig ungebremst vermehren. Dem wirkt nur die Mietpreisbremse – und das völlig berechtigt – entgegen.
Es ist auch nicht „der Staat“, der „unfähig“ ist Wohnraum zu bauen. Es ist das Ergebnis liberalisierter, privatisierter und vor allem profitorientierter Politik wirtschaftsliberaler Parteien (vor allem der FDP und der CDU/CSU), die die von Lobbyeinflüssen geprägten Gesetze gemacht haben, die zum Rückbau des sozialen Wohnungsmarktes und der Verknappung von bezahlbarem Wohnraum fast überall und insbesondere in Städten geführt haben. Das knappe Angebot nutzen viele Vermieter einfach nur zu ihren Gunsten aus.
Jeder, der es sich leisten kann, strebt sicher privates Wohnungseigentum an. Das muss man sich aber leisten können. Und viele können das nun mal nicht, weil sie es heute einfach nicht mehr finanzieren können. Wie sollen man Menschen dazu „zwingen“ können, „selber Eigentum zu erlangen“, wenn sie das gar nicht können. Das ist ein absurder und nicht weiter diskutabler Gedanke.
Zitat: von Nutzer3989311
@Nutzer18343 | 11.10 - 17:18Zitat:
Wie kommen Sie darauf?
Das können Sie im § 558 Abs. 3 BGB nachlesen.
Zitat: „Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
Ich kann nicht erkennen, warum meine Petition „nicht wahr“ sein soll. Um Augenhöhe zwischen Vermieter und Mieter herzustellen ist sie allerdings notwendig und geboten.
Zitat:Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558b.html
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
..
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Zitat:
Vermieter sind dabei nicht verpflichtet, den jeweiligen Vermieter zu benennen bzw. konkrete Angaben zu den vergleichbaren Kriterien zu machen.
Petition
Das ist nicht so. Der Vermieter muss es so genau und nachvollziehbar bringen wie es geht und es muss so gut sein das es nachvollziehbar ist.Er kann noch nicht mal den Durchschnittswert bei den 3 Vergleichsmietwohnungen verlangen.
Wenn Sie die Vergleichswohnungen nicht aktzeptieren als Vergleichsobjekte brauchen Sie nicht zuzustimmen und der Vermieter muss gegen Sie klagen und ein Richter entscheidet.
Ich meine der arme Kerl ist hier der Vermieter sowieso schon.
Den Eindruck das der Vermieter einfach 20% erhöhen kann ist absolut falsch.
Abgesehen davon, wenn ich das BGB lese und sollte so ein Bürokratiemonster geschaffen werden , wuerde ich als Vermieter dann auf Indexmiete § 557 gehen.
Es wäre vielleicht sowieso sinnvoller. § 558 streichen und eine allgemeine jährliche Erhöhung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung dem Vermieter zu erlauben ohne Zustimmung des Mieters. Vereinfacht, keine böse unerwartet Überraschung für den Mieter (also sehr unwahrscheinlich 20%) und keine Zustimmungsklagen.
Da könnte man mich für begeistern.
Allgemein finde ich es eine Schweinerei das Mietrecht in Deutschland so verschärft ist, dass man es schon fast Enteignung nennen kann nur weil der Staat unfähig ist Wohnraum zu bauen oder der breiten Bevölkerung die Möglichkeit aufzeigt (besser zwingen sollte) selber Eigentum zu erlangen....
@Nutzer18343 | 11.10 - 17:18
Zitat:
Wie kommen Sie darauf?
Das können Sie im § 558 Abs. 3 BGB nachlesen.
Zitat: „Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
Ich kann nicht erkennen, warum meine Petition „nicht wahr“ sein soll. Um Augenhöhe zwischen Vermieter und Mieter herzustellen ist sie allerdings notwendig und geboten.
Zitat: von Nutzer3989311
Der Vermieter muss nichts beweisen, weil es keine Beweisverpflichtung gibt. Er muss nur drei Vergleichswohnungen
Wenn der Vermieter keine drei Vergleichswohnungen findet, um seine ggf. erhöhte Forderung zu rechtfertigen, kann er eine Mieterhöhung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten fordern. Er kann z. B. innerhalb von drei Jahren eine Mieterhöhung von maximal 20 % verlangen (was meines Erachtens zu viel ist).
Zitat:
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle: BGB
Er kann nicht NilliWilli die Miete erhöhen. Wenn er keine Vergleichswohnung findet, kann er einen Sachverständigen beauftragen.
Wie dem auch sei - der Vermieter findet seine Gründe und wenn man diese nicht aktzeptiert - muss man diese ablehnen und sagen das die Vergleichsaspekte falsch sind und begründen.
Wenn Sie den Gesetzgeber verpflichten wollen alle Kriterien ganz genau im Detail anzugeben wird man keine Vergleichswohnungen finden und beim Sachverständigen landen .. Wohl oder Übel ... was dazu führt das man weniger Vermieter hat.
Die Vergleichswohnungen sind ein einfacher Ansatz um Bürokratiekosten dem Vermieter zu sparen. Denken Sie wirklich das ein Vermieter diese später nicht in seine Kalkulation einbezieht? Wenn er kein Gewinn macht vermietet er nicht mehr oder bei der nächsten Renovierung kommt das drauf.
Natürlich wenn der Vermieter Ihnen Wohnungen als Vergleich vorzeigt die in der Metropole liegen aber sie in Hintertupfingen kann man Ihn zurecht weisen.
Die Wohnung ist Eigentum des Vermieters. Der Mieter will in der Wohnung leben. In der Marktwirtschaft wenn etwas 2 Vetragspartner nicht mehr passt dann kündigt man den Vertrag.
Um so mehr man den Vermieter gängelt um so weniger Wohnraum wird in Zukunft zu Verfügung stehen und der Wohnraum der da ist, wird teurer.
Diese simple Wahrheit ist in der Politik noch nicht angekommen.
Der Ausweg ist Wohnraum schaffen.
Also Ihre Petition ist nicht wahr (Siehe § 558a (4) BGB), wenn ich das Gesetz lesen und eine Verschärfung wird zumeist kleine private Vermieter treffen.
Nochmal wie kommen Sie darauf? Steht es so in Ihrem Vertrag? Können Sie den Passus hier reinkopieren? Selbst wenn es im Vertrag steht brauchen Sie sich keine Sorgen machen, denn wie das BGB schreibt ... es wäre ungültig.
Nur nebenbei ... die einzige sinnvolle private Versicherung, die sich für mich gelohnt hat, ist die Rechtsschutzversicherung. Kann ich bei Miet- und Arbeitsrecht nur empfehlen. Da geht man dann hin und der Anwalt klärt auf. Bei mir war es Arbeitsrecht.
@Nutzer18343 | 09.10. - 23:28
Zitat:
Kommune und Jobcenter zahlen Wohngeld und in der Regel haben eine Richtwert auch wenn der nicht sehr hilfreich ist. Besonders in ländlichen Bereich wo dee Mietwohnung in der Kleinstadt das selbe ist wie im 400 Seelendorf, weil der Landkreis das regelt. Daher wäre ein Mietspiegel sinnvoller. Genauso auch Wohngeld. Es gibt Richtwerte.
Zitat:
Nutzer3989311: Und warum soll der Mieter aktiv werden müssen, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung begehrt. Der Vermieter sollte verpflichtet werden, seine Angaben zu ggf. angeführten Vergleichswohnungen vergleichbar und nachvollziehbar zu belegen.
AW Nutzer18343: Ist er per Gesetz doch schon.
Zitat:
Nutzer3989311: Warum soll der Mieter recherchieren und spekulativ ins Ungewisse verhandeln müssen? Wenn der Vermieter mit dem Hinweis auf Vergleichswohnungen mehr Miete haben will, soll er die Vergleichsaspekte der ggf. genannten Vergleichswohnungen konkret und nachvollziehbar benennen und belegen. Ist doch fair!
AW Nutzer18343: Ja muss er doch. Hab ich doch erwähnt. Trotzdem macht es Sinn Recherche zu betreiben, denn der Vermieter wird Beweise vorlegen wenn verlangt. Es gibt ja schon den Rechtsanspruch das Beweise vorgelegt werden müsse.
Zitat:
Sorry ich verstehe nicht was das soll. Der Vermieter HAT Beweise vorzulegen. Wie gut diese Beweise sind ist was anderes. Was sie fordern ist das der Staat das Gesetz so verschärft das es dem Vermieter so gut wie unmöglich macht eine Vergleichswohnung zu finden wie dee Staat es vortieht zu Vorteil des Mieters. Ansonsten macht es kein Sinn.
Nochmal der Vermieter muss beweisen.
Also wenn Sie denken die Beweiskaft ist nicht stark genug ist es gut wenn man selber recheriert. Dann sagt man dem Vermieter seine Beweise sind das Papier nicht wert auf dem es gedruckt ist (zeigt die eigene Recherche) und wenn er will kann man das rechtlich vor Gericht klären.
Der Vermieter muss nichts beweisen, weil es keine Beweisverpflichtung gibt. Er muss nur drei Vergleichswohnungen benennen. Dem Mieter obliegt die Last der Überprüfung sowie die Prüfung der damit verbundenen Mieterhöhungsforderung.
Ich möchte nicht, dass der Mieter mühsam und ggf. ohne Aussicht auf Erfolg „recherchieren“ und das ggf. „rechtlich vor Gericht“ klären muss. Der Vermieter sollte in der Pflicht sein, sein Mieterhöhungsverlangen konkret und nachvollziehbar zu begründen.
Wenn der Vermieter keine drei Vergleichswohnungen findet, um seine ggf. erhöhte Forderung zu rechtfertigen, kann er eine Mieterhöhung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten fordern. Er kann z. B. innerhalb von drei Jahren eine Mieterhöhung von maximal 20 % verlangen (was meines Erachtens zu viel ist).
Zitat: von Nutzer3989311
@Nutzer18343 | 25.09. - 04:21Zitat:
Einfach bei der Kommune oder Jobcenter fragen. Es gibt einen Mietspiegel bei der Kommune oder beim Landkreis. Schließlich müssen sie nach einem Wert für Wohngeld haben, etc. ...
Es wäre wirklich lohnenswert, wenn jede Kommune einen Mietspiegel hätte. Gerade im ländlichen Bereich ist eine kreisweite Bewertung meist nicht rational.
Ich kann nicht erkennen, wohin der Gedankengang „einfach bei der Kommune oder Jobcenter fragen“ führen soll. Dort werden kaum hilfreiche Antworten zu erwarten sein. Die Kommune hat keine Daten, wenn sie keine Mietdatenbank führt oder einen Mietspiegel hat. Sie sagen ja selbst: Es wäre lohnenswert, wenn jede Kommune einen Mietspiegel hätte. Haben sie aber leider nicht.
Das Jobcenter ist schlicht nicht zuständig und wird sicher keine Daten haben.
Zitat: von Nutzer3989311
Und warum soll der Mieter aktiv werden müssen, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung begehrt. Der Vermieter sollte verpflichtet werden, seine Angaben zu ggf. angeführten Vergleichswohnungen vergleichbar und nachvollziehbar zu belegen.
Zitat: von Nutzer3989311Zitat:
Warum nicht den Vermieter fragen woher er die Daten nimmt. Suchen sie sich einen Vergleichswohnungen (online suchen) und sagen das der Wert 300 Euro günstiger ist und wie er denn auf den Betrag kommt? Ist doch fair.
Warum soll der Mieter recherchieren und spekulativ ins Ungewisse verhandeln müssen?
Wenn der Vermieter mit dem Hinweis auf Vergleichswohnungen mehr Miete haben will, soll er die Vergleichsaspekte der ggf. genannten Vergleichswohnungen konkret und nachvollziehbar benennen und belegen. Ist doch fair!
Zitat: von Nutzer3989311Zitat:
Warum den Staat wieder fragen.
Der Staat soll doch gar nicht "gefragt" werden.
Der Gesetzgeber ist aufgefordert, eine ausgewogene Rechtslage mit konkreten Vorgaben für Vergleichswohnungen zu schaffen, um Augenhöhe zwischen Mieter und Vermieter herzustellen. Der Gesetzgeber soll die nachteilige Rechtsposition des Mieters ausgleichen und Vermieter zur nachvollziehbaren Konkretisierung von vergleichbaren Kriterien verpflichten.Zitat:
… also einfach fragen nach dem Beweis. Ihre Forderung ist schon Gesetz.
Es ist nur das Gesetz, was konkret im Gesetz drin steht. Alles andere ist justiziabel und zwingt Mieter ggf. in ein Gerichtsverfahren, wenn sich Vermieter weigern, „Beweise“ zu erbringen, weil Vermieter gemäß dem Wortlaut des Gesetzes dazu nicht verpflichtet sind. Diesen Verpflichtungsmangel sollte der Gesetzgeber beheben. Ist doch fair.
Sorry ich verstehe nicht was das soll. Der Vermieter HAT Beweise vorzulegen. Wie gut diese Beweise sind ist was anderes. Was sie fordern ist das der Staat das Gesetz so verschärft das es dem Vermieter so gut wie unmöglich macht eine Vergleichswohnung zu finden wie dee Staat es vortieht zu Vorteil des Mieters. Ansonsten macht es kein Sinn.
Nochmal der Vermieter muss beweisen.
Also wenn Sie denken die Beweiskaft ist nicht stark genug ist es gut wenn man selber recheriert. Dann sagt man dem Vermieter seine Beweise sind das Papier nicht wert auf dem es gedruckt ist (zeigt die eigene Recherche) und wenn er will kann man das rechtlich vor Gericht klären.
@Nutzer18343 | 25.09. - 04:21
Zitat:
Einfach bei der Kommune oder Jobcenter fragen. Es gibt einen Mietspiegel bei der Kommune oder beim Landkreis. Schließlich müssen sie nach einem Wert für Wohngeld haben, etc. ...
Es wäre wirklich lohnenswert, wenn jede Kommune einen Mietspiegel hätte. Gerade im ländlichen Bereich ist eine kreisweite Bewertung meist nicht rational.
Zitat:
Warum nicht den Vermieter fragen woher er die Daten nimmt. Suchen sie sich einen Vergleichswohnungen (online suchen) und sagen das der Wert 300 Euro günstiger ist und wie er denn auf den Betrag kommt? Ist doch fair.
Zitat:
Warum den Staat wieder fragen.
Zitat:
… also einfach fragen nach dem Beweis. Ihre Forderung ist schon Gesetz.
Es ist nur das Gesetz, was konkret im Gesetz drin steht. Alles andere ist justiziabel und zwingt Mieter ggf. in ein Gerichtsverfahren, wenn sich Vermieter weigern, „Beweise“ zu erbringen, weil Vermieter gemäß dem Wortlaut des Gesetzes dazu nicht verpflichtet sind. Diesen Verpflichtungsmangel sollte der Gesetzgeber beheben. Ist doch fair.
Einfach bei der Kommune oder Jobcenter fragen. Es gibt einen Mietspiegel bei der Kommune oder beim Landkreis. Schließlich müssen sie nach einem Wert für Wohngeld haben, etc...
Es wäre wirklich lohnenswert, wenn jede Kommune einen Mietspiegel hätte. Gerade im ländlichen Bereich ist eine kreisweite Bewertung meist nicht rational.
Warum nicht den Vermieter fragen woher er die Daten nimmt. Suchen sie sich einen Vergleichswohnungen (online suchen) und sagen das der Wert 300 Euro günstiger ist und wie er denn auf den Betrag kommt? Ist doch fair.
Warum den Staat wieder fragen.
Abgesehen davon
Zitat:
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
...also einfach fragen nach dem Beweis. Ihre Forderung ist schon Gesetz.
Zitat: von Nutzer3989311
@Nutzer4902401 | 9.9. - 18:48Zitat:Inhaltslogische und plausible Feststellung
Petent: Das ist eine sehr sinnvolle Petition. Bei Umsetzung der darin enthaltenen Forderungen würden Vermieter verpflichtet, die Vergleichbarkeit der von ihnen als Begründung für eine Mieterhöhung genannten Vergleichswohnungen begründet und nachvollziehbar zu belegen.
Nutzer4902401: Reine Behauptung.
Zitat: von Nutzer3989311
Die übrigen Ausführungen von Nutzer4902401 haben keinen inhaltlichen Bezug zum Petitionsthema. Sie gehen am Thema vorbei.
Und noch eine Behauptung.
Andererseits, die ganze Petition geht am Thema vorbei.