Nutzer621931 | Tue Jan 27 11:46:45 CET 2026 - Tue Jan 27 11:46:45 CET 2026

Zitat:
Nach geltender Rechtslage haften Ehegatten oder Lebenspartner, die gemeinsam einen Mietvertrag geschlossen haben, auch nach einer Trennung zeitlich unbegrenzt als Gesamtschuldner, selbst wenn ein Vertragspartner die Wohnung dauerhaft verlassen hat und keinerlei Nutzungsmöglichkeit mehr besitzt.

Eine Entlassung aus dem Mietverhältnis ist ausschließlich mit Zustimmung des Vermieters möglich, auf die kein Anspruch besteht.

Das ist nicht richtig.

Es steht Ihnen jederzeit frei, den alten Mietvertrag zu kündigen. Die verbliebende Mietpartei kann dann einen neuen abschließen.

Zitat:
Ich rege daher an, gesetzlich klarzustellen, dass die Haftung des nicht mehr nutzenden Vertragspartners im Innenverhältnis zeitlich begrenzt wird, etwa auf maximal zwölf Monate nach dem nachweisbaren Auszug


Das "Innenverhältnis" ist das Vertragsverhältnis der beiden Mietparteien untereinander. Sie fordern hier, dass die verbleibende Wohnpartei von der Partei, welche die Wohnugn verlassen hat, keinen Anteil der Miete mehr verlangen darf. Der restliche Text liest sich jedoch so, als wollten Sie die Gesamtschulderschaft auflösen, damit der Vermieter keine Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen kann - das wäre das Außenverhältnis.

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