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Diskussion zur Petition 47110

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Fortbestand des Petitionsausschusses über das Ende der Wahlperiode hinaus vom 15.11.2013

Diskussionszweig: Grundgesetz

Keulen Hans | 26.11.2013 - 10:43 (Zuletzt geändert am 26.11.2013 - 10:44 von Keulen Hans )

Grundgesetz

Anzahl der Antworten: 12

Bei jeder neuen Wahlperiode müssen die Ausschüsse im Bundestag neu zusammengesetzt werden, weil die alten Abgeordneten mit dem Ende der alten Wahlperiode kein Mandat mehr haben. Das Mandat gilt nur für vier Jahre. Der Ausschuss (die Abgeordneten) kann erst wieder tätig werden wenn eine neue Regierung gebildet wurde. Der Ausschussdienst (Verwaltung: Verfahrensgrundsätze Nr. 7) des Petitionsausschusses arbeitet trotzdem weiter. Er veröffentlicht und bearbeitet die Petitionen weiter, nur die Entscheidung über die Petition werden von den Abgeordneten getätigt.

Zitat:
Art 39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.


Es bedürfte einer Grundgesetzänderung um die Petition erfolgreich zu machen, aber gerade um das bittet die Petition nicht. Die Wunschvorstellung mal eben so nur für den Petitionsausschuss eine Sonderregelung zu machen geht nicht.
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