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Diskussion zur Petition 55550

Verwaltungsverfahren

Ergänzung des § 3 Nr. 8 IFG bzgl. der Nichtanwendungsklausel für Geheimdienste vom 26.10.2014

Diskussionszweig: Verwaltungsverfahren - Ergänzung des § 3 Nr. 8 IFG bzgl. der Nichtanwendungsklausel für Geheimdienste

Petent | 05.11.2014 - 11:17

Verwaltungsverfahren - Ergänzung des § 3 Nr. 8 IFG bzgl. der Nichtanwendungsklausel für Geheimdienste

Anzahl der Antworten: 4

Gemäß § 3 Nummer 8 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes generell kein Anspruch auf Informationszugang. Die Geheimdienste sind praktisch in Gänze ausgenommen. Konsequenz ist etwa für Historiker und Journalisten, dass die Zurückhaltung von Unterlagen über die Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes bei der Verfolgung nationalsozialistischer Täter in den 1950er Jahren über diese Bereichsausnahme ermöglicht wird. Die Bereichsausnahme § 3 Nummer 8 IFG ist daher weder zeitgemäß noch durch Sicherheitsbedenken veranlasst. Die Nichtanwendungsklausel des IFGs für Geheimdienste gehört daher durch eine Regelung ersetzt wird, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden muss (Public Interest Test). Der Public Interest Test findet sich etwa schon in § 8 Absatz 1 und 2 als auch in § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes.
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