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Diskussion zur Petition 56759

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Streichung des § 166 Strafgesetzbuch (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) vom 08.01.2015

Diskussionszweig: Wozu?

Der_Max | 20.01.2015 - 11:25

Wozu?

Anzahl der Antworten: 142

Sicherlich gibt es in unserem Strafrecht diesbezüglich eine gewisse Redundanz, weil die Abgrenzung zwischen Beleidigung / übler Nachrede (§§ 185, 186), das verschärfte Strafmaß gegenüber Verstorbenen und dem Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130) sicherlich nicht einfach ist.

Ich möchte nicht in der Rolle des Richters sein, der darüber zu entscheiden hat, ob Abraham als verstorbener Mensch (hat er überhaupt gelebt?), als alttestamentarischer Prophet oder die Religion(en?) insgesamt beleidigt wurden - für das Strafmaß spielt es aber eine große Rolle. Aber erst, nachdem überhaupt geklärt ist, ob überhaupt eine Beleidigungsabsicht vorgesehen hat, oder ob man gar nicht wissen konnte, welche Empfindlichkeiten hier getroffen wurden (Verbotsirrtum, § 17 StGB).

Andererseits kann es auch nicht angehen, dass man über Religionen in einer Art und Weise vom Leder zieht, die sich lebende Personen oder Firmen nicht gefallen lassen müssten. Darf ich das Kreuz in einer verunglimpfenden Art und Weise weit über das hinaus benutzen, als es sich die Geschäftsleitung von Coca-Cola gefallen lassen müsste?

Wenn hier ein Paragraph aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden soll, entfacht das die Wirkung eines Freibriefs, um auf die Religionen einprügeln zu können. Wozu?

Wäre es nicht, anders herum, richtiger, das Strafrecht um eine Bestimmung zu erweitern, wonach das öffentliche Aussprechen "religiöser Strafen" mit Auswirkung auf das weltliche Leben unter unmittelbare Strafansdrohung gesetzt wird?

Damit wären die Bekenntnisse eindeutig gezwungen, ihr Verhältnis zum Rechtsstaat zu klären und man wäre auf der Linie, wie sie auch unsere Bundeskanzlerin neulich gezogen hat: Es darf kein religiöses Recht geben, das sich auch nur neben, geschweige denn über unser weltliches Recht stellt - Aufrufe zum Dschihad oder Aussprechen einer Fatwa sind mit unserer Rechtsauffassung inkompatibel und wer sich berufen fühlt derart zu urteilen, macht sich ebenso strafbar wie jemand, der meint, bei der Vollstreckung eines derartigen Urteils mitwirken zu müssen.

Aber wer, und sei es unter dem Deckmantel der Kunst, der Pressefreiheit oder der freien Meinungsäußerung, glaubt, über Befindlichkeiten seiner Mitmenschen herziehen zu dürfen, ohne dass sich das einer richterlichen Überprüfung unterziehen lassen müsste, muss sich irren. Und wenn dann die Verhandlung, im Einzelfall, auf einen Freispruch rausläuft, ist ja auch der Rechtsstaatlichkeit genüge getan.
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