Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Dozentenhonorare für Lehrtätigkeiten in der Erstausbildung steuerlich generell den Honoraren in der Erwachsenenbildung gleichzustellen. Damit sollen die Honorare für die Lehrtätigkeit in der Erstausbildung unter den entsprechenden Bedingungen von Steuern befreit sein.
Begründung
Honorare für Dozententätigkeit in der Erwachsenenbildung sind nach geltender Rechtssprechung im allgemeinen steuerfrei. Für andere Honorare für Bildungsmaßnahmen, die nicht in die Erwachsenenbildung, sondern in die Erstausbildung fallen, ist dies nicht generell so.
Damit ist die Dozententätigkeit in der Erstausbildung gegenüber der Erwachsenenbildung schlechter gestellt. Der Petent sieht darin eine Benachteiligung. Wer zu der Erstausbildung beiträgt, leistet einen besonders wichtigen Beitrag. Zwar soll such die lebenslange Erwachsenenbildung unterstützt werden. Für den Ersteinstieg in den Arbeitsmarkt muss jedoch zunächst einmal eine solide Erstausbildung ermöglicht werden.
Entsprechend sind die Anreize gegenüber der Erwachsenenbiuldung gleichzustellen.
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro können für nebenberuflich tätige Ausbilder, Dozenten, Pfleger, Erzieher oder Künstler anfallen. Weitere und darüber hinausgehende Einnahmen zu versteuern.
Wirksame Eigenschaft 1: Nebenberuflich!
Wirksame Eigenschaft 2: Begrenzung der Steuerfreiheit auf die Höchstsumme von 2.400 Euro /a
Damit ist die Aussage der Petition „Honorare für Dozententätigkeit in der Erwachsenenbildung sind nach geltender Rechtsprechung im allgemeinen steuerfrei“ nicht richtig. Die Honorare sind eben nicht „allgemein steuerfrei“, sondern nur bis zum Höchstbetrag von 2.400 Euro und auch dann nur, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Es handelt sich hierbei nicht um ein zu versteuerndes Honorar im erwerbsmäßigem Sinn, sondern lediglich um eine Aufwandsentschädigung für den Übungsleiter (= Dozent), die eben steuerfrei ist. An Aufwände können anfallen: Fahrkosten, Vorbereitung des Kurses durch Verwendung und Einsatz privater Mittel, Organisatorische Arbeiten zum Ablauf des Kurses, Durchführung des Kurses etc. Insgesamt: Verzicht auf Freizeit.
Alle diese hierdurch anfallenden Kosten kann ein hauptamtlich Tätiger über Anlage „N“ der Steuererklärung absetzten, ein nebenberuflicher Dozent kann das nicht. Insofern sehe ich hier einen gerechten und gerechtfertigten Zustand.