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Diskussion zur Petition 61134

Steuerrecht

Steuerliche Gleichstellung von Dozentenhonoraren in der Erstausbildung mit denen in der Erwachsenenausbildung vom 21.09.2015

Diskussionszweig: Apfel mit Birnen verglichen

Heinz 548 | 02.11.2015 - 14:47

Apfel mit Birnen verglichen

Anzahl der Antworten: 8

Diese Petition ist mir zu allgemeingehalten, als dass ich mir hier eine Meinung zur MZ bilden kann.

Die steuerfreie Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro können für nebenberuflich tätige Ausbilder, Dozenten, Pfleger, Erzieher oder Künstler anfallen. Weitere und darüber hinausgehende Einnahmen zu versteuern.

Wirksame Eigenschaft 1: Nebenberuflich!
Wirksame Eigenschaft 2: Begrenzung der Steuerfreiheit auf die Höchstsumme von 2.400 Euro /a

Damit ist die Aussage der Petition „Honorare für Dozententätigkeit in der Erwachsenenbildung sind nach geltender Rechtsprechung im allgemeinen steuerfrei“ nicht richtig. Die Honorare sind eben nicht „allgemein steuerfrei“, sondern nur bis zum Höchstbetrag von 2.400 Euro und auch dann nur, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Es handelt sich hierbei nicht um ein zu versteuerndes Honorar im erwerbsmäßigem Sinn, sondern lediglich um eine Aufwandsentschädigung für den Übungsleiter (= Dozent), die eben steuerfrei ist. An Aufwände können anfallen: Fahrkosten, Vorbereitung des Kurses durch Verwendung und Einsatz privater Mittel, Organisatorische Arbeiten zum Ablauf des Kurses, Durchführung des Kurses etc. Insgesamt: Verzicht auf Freizeit.

Alle diese hierdurch anfallenden Kosten kann ein hauptamtlich Tätiger über Anlage „N“ der Steuererklärung absetzten, ein nebenberuflicher Dozent kann das nicht. Insofern sehe ich hier einen gerechten und gerechtfertigten Zustand.
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