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Diskussion zur Petition 67028

Inklusion und Teilhabe

Beschluss eines Bundesteilhabegesetzes unter Beachtung der Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention vom 01.08.2016

Diskussionszweig: Formulierung des § 104 erscheint ausreichend für das Anliegen des Petent

Nutzer63740 | 16.08.2016 - 11:23

Formulierung des § 104 erscheint ausreichend für das Anliegen des Petent

Anzahl der Antworten: 20

Die gesetzlichen Formulierungen des § 104 erscheinen mir im Hinblick auf die Forderungen des Petent absolut ausreichend.
Die Gesetzgebung muss in diesem Fall auch abwägen zwischen den berechtigten Ansprüchen der Behinderten und der Versichertengemeinschaft (Steuerzahler), welche die Kosten für diese Leistungen trägt.
Der jetzige Gesetzesentwurf enthält den erforderlichen Rahmen, um einen Auszug aus einer Einrichtung zu erreichen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.
Für eine mehrfach behinderte Person mit sehr starken körperlichen und sehr starken geistigen Beeinträchtigungen wird es sicherlich nicht erforderlich sein, dass diese in einer eigenen Wohnung mit persönlicher Assistenz wohnt und der Steuerzahler dafür die Kosten trägt.
Für eine sonst aktive Person, welche aber körperlich stark eingeschränkt ist, liegt hier schon eine Erforderlichkeit vor.

Die Gesetzgebung muss aber allen diesen möglichen Fällen Rechnung tragen, deshalb enthält der Gesetzestext auch die Formulierungen "Zumutbar"; " unverhältnismäßig", "Art des Bedarf",
"berechtigt" usw.

Diese schwammigen Begrifflichkeiten, werden im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung an zahlreichen Einzelfallurteilen geklärt werden bzw. kann die schon erfolgte Rechtsprechung in sachgleichen Gebieten herangezogen werden.

Auch hier wird es nicht anders werden, wie in anderen Bereichen des Schwerbehindertenrecht, der Sozialhilfe o.ä. Leistungen werden erst einmal abgelehnt, der Leistungsberechtigte muss klagen, um feststellen zu lassen, was in seinem Fall " berechtigt", "zumutbar", "unverhältnismäßig" bzw. seine "Art des Bedarfes" ist.


Hier der Gesetzestextentwurf zu § 104 :


§ 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind. (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, 1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und 2. der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. (3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

§ 121 Gesamtplan

4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung

§ 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie
die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
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