Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge ein Bundesteilhabegesetz beschließen, welches die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention beachtet. Insbesondere ist Menschen mit Behinderung ausdrücklich eine unabhängige Lebensführung zu garantieren (Art. 19 UN-BRK), sowie die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, insbesondere am politischen und öffentlichen sowie kulturellen Leben (Art. 29 und 30 UN-BRK).
Begründung
Der vorgelegte und vom Kabinett beschlossene Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz genügt in wesentlichen Punkten den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht.
Das Wunsch- und Wahlrecht orientiert sich in der jetzt geplanten Form (§ 104 Abs. 2 BTHG-Entwurf) vor allem an Kostengesichtspunkten, so dass gerade ein Auszug aus einer Einrichtung für Betroffene kaum mehr zu erreichen sein würde. Gefordert wird daher die ausdrückliche Übernahme des Wortlautes der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.
Bedrohlich erscheint auch das Vorhaben, eine zwangsweise gemeinsame Erbringung von Leistungen Persönlicher Assistenz erstmals rechtlich zu legitimieren (§ 102 Abs. 2 BTHG-Entwurf). Für Betroffene bedeutete dies, dass sie ihr Leben nicht mehr individuell gestalten könnten, sondern die Tagesplanung, aber auch Freizeitgestaltung an den Planungen anderer Menschen mit Behinderung ausrichten müssten, ihre Assistenten/-innen nicht mehr selbst auswählen könnten und in räumlicher Nähe zu anderen Betroffenen leben müssten, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. Ein zwangsweises „Poolen“ Persönlicher Assistenz außerhalb von Einrichtungen ist deshalb abzulehnen. Zumindest für diese Konstellation ist ein Zustimmungsvorbehalt aufzunehmen.
Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe würde in § 99 Abs. 1 BTHG-Entwurf für Personen die nicht in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen sind (bzw. nicht in 3 von 9 Bereichen auch mit Unterstützung nicht teilhaben können) unzulässig erschwert, insoweit, dass kein Anspruch auf Unterstützung mehr bestünde, sondern Leistungen lediglich nach Ermessen des Kostenträgers gewährt werden könnten. Einer Vielzahl der Betroffenen bliebe somit die Teilhabe am kulturellen, öffentlichen und politischen Leben sowie die unabhängige Lebensführung, aber auch das Recht auf Bildung verwehrt.
aus gegebenen Anlass musste ich (durch Facebookseite Sign-Inklusion) feststellen, dass viele sich mit dem Registrierungsanforderungen nicht klarkommen und somit kein Unterschrift abgeben können, so wie sie es tun würden. Zur Not habe ich einen ScreenCapture von Monitor, wie man E-Petition Unterschrift erstellt und abgibt, erstellen müssen.
Wäre das eigentlich die Aufgabe des Bundes, oder?
Dadurch besteht es die Gefahr, dass ein großer Dunkelziffer von entgangene Unterschriften vorliegt.
Hintergrund hierzu:
Die Schriftsprache Kompetenz erwachsener gehörlosen Menschen beträgt 40% der gehörlosen ein Leseniveau von Zweit- und Drittklässler haben und mehr als 50% sind als "Nichtleser" einzustufen.
Nur 0,5% sind auf allen Sprachebenen kompetent
das ist bereits wissenschaftlich von Verena Krausneker nachgewiesen
Quelle: Verena Krausender, Buch: "TAUBSTUMM BIS GEBÄRDESPRACHIG" (S.34ff, 2006)
Die Studie ist derzeit immer noch aktuell.
Die Muttersprache von Menschen mit Hörbehinderung ist ja visuell orientiert, nämlich "Deutsche Gebärdensprache" und verfügt über eigenständige Sprachaufbau, das dem schriftlichen Sprache überhaupt nicht gemeinsam haben.
Nun stellt hier die Frage, WIE die Menschen mit Hörbehinderung überhaupt die Unterschriften abgeben können, wenn sie die Registrierunganforderungen nicht verstanden haben?
Somit wurde hier die "Zugänglichkeit", gemäß dem Art. 9, UN-Behindertenrechtskonvention, verwehrt.
Einen gesicherten und erfolgreichen Zugänglichkeit ist derzeit nur per Gebärdsprachvideo, einschl. Untertitel möglich.
Einen enormen Kritik muss ich, von Bund verordnete BITV2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 2012), abgeben.
Die §3, BITV2.0 besagt, dass nur zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zu Priorität I einzustufen sind. (also erforderliche Vorgabe)
Alle andere Seiteninhalten fallen unter Priorität II (nicht erforderliche Vorgabe)
Als Beispiel können Sie die Seite des Bundes nehmen (www_bundestag_de).
Damit ging der Schuss wohl nach hinten.
Fazit wäre, dass BITV3.0 ausgearbeitet werden MUSS und ich wäre bereit mitzuwirken, da ich weiss, wo es hackt ... gemäß, "PeerSupport"
Nun, wie wird es mit dem Petition weitergehen, wenn es Dunkelziffer weiterhin besteht?
Herzliche Grüße
Gabriel Nistor
signMedia