Text der Petition
Der Bundestag möge beschließen, Soldaten nach Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen – zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden war, Trennungsgeld nach § 6 TGV (tägliche Fahrten) zu gewähren.
Dies auch im Bezug auf das vom Bundestag beschlossene Optionsmodell UKV/TG 3+5.
Begründung
Als Begründung ein Auszug des Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten..
Aufgrund von zwei Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2012 und 2013 besteht für Pendlerinnen und Pendler kein Anspruch auf Trennungsgeld (mehr), wenn im Falle einer Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen – zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden war, auch wenn diese nicht genutzt wurde. .
Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung hatte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Kompetenzzentrum Travel Management im Jahre 2015 die das Trennungsgeld abrechnenden Bundeswehrstellen angewiesen, alle Antragsteller zu befragen, ob sie an ihren aktuellen Dienstort bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt worden waren. Die Antragsteller wurden zur Vorlage entsprechender Unterlagen, etwa der Personalverfügungen, aufgefordert. Manche der Betroffenen können diese Anforderung nicht erfüllen, da sie diese Unterlagen nicht mehr haben. Zu Recht berufen sie sich auch auf die abgelaufene sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Personalakten nach der Personalaktenverordnung Soldaten. Zwischenzeitlich entstanden Verzögerungen bei der Trennungsgeldabrechnung wegen fehlender Personalakten. Deshalb hat das Verteidigungsministerium der vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen angeordneten Praxis zugestimmt, dass in diesen Fällen die trennungsgeldabrechnenden Stellen berechtigt sind, die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Beschäftigungsdienststelle oder der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) anzufordern.
Trennungsgeldempfängern, die bereits eine Unterkunft am früheren Dienstort unterhalten und einen doppelten Haushalt führen, sogenannten Wochenendpendlern, wird auch nach der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Trennungsgeld weiter gewährt. Kein Trennungsgeld erhalten hingegen Soldatinnen und Soldaten, die nach Versetzung an einen früheren Standort, für den bereits eine Zusage der Umzugskostenvergütung besteht, täglich zwischen Wohnung und Dienstort pendeln, sogenannte Tagespendler. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und Wochenendpendlern sollte zu Gunsten der Tagespendler angeglichen werden.
//Zitat Ende///
Eine vor 20 Jahren erteilte UKV-Zusage sollte einem Soldaten heutzutage nicht mehr zum Nachteil ausgelegt werden. Ebenso widerspricht diese Behandlung der Attraktivitätsagenda.
Trennungsgeld wird ihnen gewährt, wenn die einen anerkannten Hausstand in der Nähe ihres Dienstortes haben und dann an einen anderen Standort versetzt werden. In diesem Moment sind sie von ihrem Hausstand getrennt und dies ist die Grundlage für die Gewährung des Trennungsgeldes und der Reisebeihilfe.
Wenn sie nun zurückversetzt werden, sind sie ja nicht mehr getrennt, weswegen es auch keine Grundlage für die Weiterzahlung von Trennungsgeld und Reisebeihilfe mehr gibt. Wieso erheben sie dann noch einen Anspruch auf Trennungsgeld? Weil das eine nette monatliche Zusatzzahlung ist?!
Sie hatten doch damals die Wahl bei ihrer Versetzung - hätten sie die Umzugskostenvergütung statt des Trennungsgeldes in Anspruch genommen und sich am neuen Dienstort eine neue Wohnung als neuen Hausstand anerkennen lassen, kämen sie nach der Rückversetzung auch in den Genuss des Trennungsgeldes.
Beides geht nicht - und das ist auch gut so - man muss sich nur eben einmal entscheiden, was man will und sich nicht immer die Rosinen herauspicken, die einem gerade gefallen.