Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge die Abschaffung der bauplanerischen Privilegierung von Windkraftanlagen (WKA) nach § 35 BauGB beschließen.
Begründung
Auf Grund der Privilegierung für den Bau von WKA (Windkraftanlage) nach § 35 BauGB hat jeder Bauherr in dieser Sache grundsätzlich erst einmal das „Recht“ eine Windkraftanlage zu bauen/errichten und zwar vor allen anderen Dingen, also privilegiert. Der Bau im ländlichen Raum, der ja eigentlich der Landwirtschaft vorbehalten ist wird damit zum Gewerbegebiet für den Windkraftausbau. Das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren ist minimalistisch und eben durch das „Recht zum Bau“ schon vorweggenommen, es ist so gut wie gar nicht anfechtbar und mittlerweile stark standardisiert, es gibt dafür ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“. Die Privilegierung für den Bau von WKA nach § 35 BauGB muss abgeschafft werden, damit dieser dann auch wie jeder andere „Bau“, wie jedes andere Industriegewerk eingereicht, geprüft, genehmigt und gebaut werden kann.Die beiden genannten „Abschaffungen“ gehören unmittelbar zusammen, denn die Windenergie mit hohem Tempo und Subventionen voranzutreiben, wenn der produzierte Strom nicht genutzt/abgenommen werden kann und dennoch bezahlt wird ist widersinnig und eine marktwirtschaftliche Wende in der Energiepolitik wäre ökologischer und ökonomischer. Dem Bäcker zahlt ja auch niemand die Brötchen, die er nicht verkaufen kann. Die Bürgerenergie neigt sich dem Ende zu, schon heute ist erkennbar, dass sich dahinter oft Konzerne verbergen. Es kann nicht im Sinne des Verbrauchers und wohl auch nicht im Sinne der Politik sein, dass sich Windkraftanlagenbetreiber, die oft auch die Planer sind oder eben gleich Konzerne unter dem Deckmantel der Energiewende die Taschen vollstopfen, indem diese die Subventionen kassieren. Der Stromkunde, der Bürger zahlt die Zeche und finanziert der Windbranche so sichere Kredite und schwarze Zahlen, das ist kein marktwirtschaftlicher Wettbewerb. Die Akzeptanz der Bevölkerung für den Bau von WKA wäre sicherlich größer, wenn dieser Energiewende-orientiert, nicht Windkraftbranchen-orientiert abliefe.
Für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich, der in besonderer Weise als Standort für Windenergieanlagen in Betracht kommt, sind die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) maßgeblich. Im Vordergrund steht § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB:
„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht ent-gegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
(...)
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
(...).“
Durch diese Einordnung von Windenergieanlagen in den Katalog der Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB ge-hören sie zu den im Außenbereich „privilegiert zulässigen Vorhaben“. Ihnen können – anders als dies bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) der Fall ist – öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nur begrenzt entgegen gehalten werden. Die berührten Belange müssen von entsprechendem Gewicht und konkret beeinträchtigt sein.
Worum geht es:
Um den Ländlichen Raum und den Außenbereich - DAS OBJEKT DER BEGIERDE !!!
Den Bereich um jede Stadt
Den Bereich um jedes Dorf
Den Bereich um viele Alleinstehende Häuser
Den Bereich in dem sich jegliche Natur abspielt
Den Bereich, den wir unseren Naherholungsraum nennen
Den Bereich, den wir Landschaft nennen
Den Bereich, der für unsere Lebensräume charakteristisch ist