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Diskussion zur Petition 74043

Raumordnung und Bauplanung

Abschaffung der bauplanerischen Privilegierung von Windkraftanlagen vom 04.10.2017

Diskussionszweig: es geht um den Ländlichen Raum und den Außenbereich - DAS OBJEKT DER BEGIERDE

ekie eheiz | 02.03.2018 - 15:16

es geht um den Ländlichen Raum und den Außenbereich - DAS OBJEKT DER BEGIERDE

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2 Ausgangslage: Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich und ihre Steuerung durch Bauleitplanung
Für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich, der in besonderer Weise als Standort für Windenergieanlagen in Betracht kommt, sind die Vorschriften über das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) maßgeblich. Im Vordergrund steht § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB:
„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht ent-gegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
(...)
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
(...).“
Durch diese Einordnung von Windenergieanlagen in den Katalog der Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB ge-hören sie zu den im Außenbereich „privilegiert zulässigen Vorhaben“. Ihnen können – anders als dies bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) der Fall ist – öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nur begrenzt entgegen gehalten werden. Die berührten Belange müssen von entsprechendem Gewicht und konkret beeinträchtigt sein.


Worum geht es:

Um den Ländlichen Raum und den Außenbereich - DAS OBJEKT DER BEGIERDE !!!

Den Bereich um jede Stadt

Den Bereich um jedes Dorf

Den Bereich um viele Alleinstehende Häuser

Den Bereich in dem sich jegliche Natur abspielt

Den Bereich, den wir unseren Naherholungsraum nennen

Den Bereich, den wir Landschaft nennen

Den Bereich, der für unsere Lebensräume charakteristisch ist
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